Punkt: 8.3, Frage 1 Gelten für Garagen, in denen Kraftfahrzeuge abgestellt werden dürfen, die mit Erdgas (CNG) betrieben werden, strengere Anforderungen?

Es gelten die gleichen Bestimmungen, insbesondere betreffend Be- und Entlüftung, wie bei mit Benzin oder Dieselkraftstoff betriebenen Fahrzeugen. Eine geeignete Belüftung im Sinne von Punkt 8.3 ist beim Abstellen von mit Erdgas (CNG) betriebenen Kraftfahrzeugen jedenfalls dann gegeben, wenn die erforderlichen oberen Lüftungsöffnungen in der Decke oder unmittelbar unterhalb der Decke angeordnet sind. Dabei dürfen keine unentlüftbaren Todräume im Deckenbereich bestehen, in denen sich Zündquellen befinden.