Punkt: 8.3.6 Unter welchen Voraussetzungen kann von den Anforderungen des Punktes 8.3.6 der OIB-Richtlinie 3 für Garagen mit mehr als 250 m2 Nutzfläche abgewichen werden?
Von den Anforderungen des Punkt 8.3.6 der OIB-Richtlinie 3 kann für Garagen mit mehr als 250 m2 Nutzfläche, nicht mehr als einem unterirdischen Geschoß, geringem Zu- und Abgangsverkehr (z.B. bei Wohnbauten) und natürlicher Lüftung abgewichen werden, da in diesem Fall eine geringe CO-Konzentration zu erwarten ist. In diesem Fall sind geringere Abstände zulässig. Die Bestimmung des Punktes 3.1.5 der OIB-Richtlinie 2 ist jedoch einzuhalten.