Punkt: 3.12 Welche Vorkehrungen sind zur Rauchableitung ins Freie bei Brandabschnitten (Lagerräume, Abstellräume, Keller u. dgl.) mit einer Fläche von nicht mehr als 200 m² zu treffen?
Zur Rauchableitung in unterirdischen Geschoßen sind bei Brandabschnitten mit einer Fläche von nicht mehr als 200 m² ebenfalls geeignete Öffnungen ins Freie vorzusehen. Dies gilt jedenfalls als erfüllt, wenn Öffnungen mit einer geometrischen Fläche von mindestens von 0,5 % der Brandabschnittsfläche, mindestens jedoch 0,5 m² vorhanden sind.