Punkt: 3.1.6 Welche Anforderungen müssen Außenwände erfüllen, die an brandabschnittsbildende Wände anschließen?
In der OIB-Richtlinie 2 werden keine konkreten Anforderungen festgelegt. Aus brandschutztechnischer Sicht wird im Hinblick auf die Funktion der brandabschnittsbildenden Wand bei Gebäuden ab der Gebäudeklasse 3 empfohlen, dass die an brandabschnittsbildende Wände anschließenden Außenwandbauteile in einem Abstand von jeweils 0,5 m beidseits der Achse der brandabschnittsbildenden Wand bei Gebäuden der Gebäudeklasse 3 und 4 der Feuerwiderstandsklasse E 30 sowie bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 der Feuerwiderstandsklasse E 60 aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 ausgeführt werden. Sofern die anschließenden Außenwandbauteile einen Winkel von weniger als 135 Grad bilden, sollten in jenem Bereich, in dem der Abstand der gegenüberliegenden Außenwandbauteile nicht mehr als 3 m beträgt, bei Gebäuden der Gebäudeklasse 3 und 4 der Feuerwiderstandsklasse EI 30 sowie bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 der Feuerwiderstandsklasse EI 60 aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 entsprechen.