Lfd. Nr. 15.2 Produkte/Materialen in Kontakt mit Trinkwasser Ist die Verordnung rechtlich verbindlich, unabhängig davon, wo das Produkt eingebaut wird (z.B. im privaten Ein- bzw. Zweifamilienhaus) und auch wenn der Kunde eine ÜA-Kennzeichnung für sein Produkt nicht einfordert? Gilt sie auch für Importprodukte? Wer bestätigt dem Produzenten, dass sein Produkt nicht ÜA-kennzeichnungspflichtig ist? Und: gibt es eine „Geringfügigkeitsgrenze“ für die Einbauzeichenverpflichtung (z.B. aus Kostengründen, um im Vergleich zu Billigprodukten aus dem Ausland wettbewerbsfähig zu bleiben)?
Die Einbauzeichenverpflichtung ergibt sich aus der Verordnung des OIB über die Baustoffliste ÖA, die vom OIB im Auftrag aller Länder erlassen wird und somit Rechtsbestand der bautechnischen Regelungen in den Ländern ist. Sie gilt generell, unabhängig vom Einbauort. Die Nachweispflicht ist auf den Einbau der Produkte gerichtet, sie gilt daher auch unabhängig vom Ort der Herstellung der Produkte. Das heißt, auch Importprodukte unterliegen der Einbauzeichenverpflichtung. Bauprodukte, die nicht in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, benötigen kein Einbauzeichen. Es gibt keine Liste der nicht einbauzeichenpflichtigen Produkte. Für allgemeine Informationen wurde die FAQ-Liste auf der Website des OIB eingerichtet. Auskunft geben auch die Registrierungsstellen der Länder sowie die Produktinformationsstelle des OIB, ebenso die Prüfstellen, soweit es insbesondere um prüftechnische Fragen geht. Es gibt jedoch keine „Geringfügigkeitsgrenze“ für die Einbauzeichenverpflichtung. Wenn das Endprodukt in eine der Produktgruppen der Baustoffliste ÖA fällt, gilt für das Endprodukt die Einbauzeichenverpflichtung, und die Nachweise gemäß dem in der Baustoffliste ÖA kundgemachten Regelwerk sind erforderlich.
Datum: 13.05.2020