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Alle FAQs

Die FAQs können mit nachstehenden Feldern gefiltert werden.

OIB-Richtlinie 2

  • Punkt: 0
    Frage:

    Kann der Begriff "freistehend" aus der Definition von Gebäuden der GK 1 auch auf Gebäude mit einer Grundfläche von nicht mehr als 15 m² angewendet werden?

    Antwort:

    Ja, „freistehend“ im Sinne der Begriffsbestimmung für Gebäude der Gebäudeklasse 1 („an mindestens drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugänglich") ist auch auf Gebäude mit einer Grundfläche von nicht mehr als 15 m² anzuwenden.

  • Punkt: 0, Unterstützende Grafik
    Frage:

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  • Punkt: 1
    Frage:

    Wie ist bei der Einstufung eines Gebäude vorzugehen, bei denen einzelne Gebäudeteile eine unterschiedliche Anzahl von oberirdischen Geschoßen oder ein unterschiedliches Fluchtniveau aufweisen?

    Antwort:

    Für die Einstufung in eine Gebäudeklasse wird grundsätzlich das Gebäude als Summe der einzelnen Gebäudeteile betrachtet, und zwar unabhängig davon, ob die einzelnen Gebäudeteile durch brandabschnittsbildende Bauteile innerhalb des Gebäudes getrennt sind oder nicht.

  • Punkt: 2, Unterstützende Grafik
    Frage:

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  • Punkt: 2.1.2
    Frage:

    Sind bei Wärmdämmverbundsystemen, die an Gebäuden mit drei oberirdischen Geschoßen, jedoch mit einem Fluchtniveau des obersten Geschoßes von mit mehr als 7 m angebracht sind, Brandschutzschotte (Brandschutzriegel) gemäß Fußnote 4 der Tabelle 1 der ÖNORM B 3806 erforderlich?

    Antwort:

    Bei einem Gebäude mit einem Fluchtniveau des obersten Geschoßes von mehr als 7 m handelt es sich auch dann um ein Gebäude der GK 4, wenn es nur drei oberirdische Geschoße aufweist. Da jedoch die Forderung nach dem Brandschutzriegel fachlich aus der Anzahl der Geschoße und nicht aus der Höhe des Fluchtniveaus resultiert, ist daher für solche Gebäude - abweichend von der ÖNORM B 3806 - kein Brandschutzschott erforderlich.

  • Punkt: 2.2.1, Frage 1
    Frage:

    Muss ein bestehendes Einfamilienhaus oder Betriebsgebäude (GK 1) bei einer Änderung zu einem Zweifamilienwohnhaus o.ä. automatisch alle Bedingungen der GK 2 erfüllen?

    Antwort:

    Ja

  • Punkt: 2.2.1, Frage 2
    Frage:

    Entsprechen folgende Ausführungen von Balkonplatten in Gebäuden der GK 4 der Anforderung R30 oder A2?
    - Stahlträgerkonstruktion (A2) mit Holzbohlenbelag R30 dimensioniert
    - Stahlträgerkonstruktion (A2) mit Trapezblech
    - Stahlträgerkonstruktion (A2) mit Gitterost

    Antwort:

    Ja, die beispielhaft aufgezählten Ausführungsarten entsprechen den Anforderungen der Tabelle 1, Punkt 5.

  • Punkt: 2.2.1, Unterstützende Grafiken
    Frage:

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  • Punkt: 2.2.1, Unterstützende Grafiken
    Frage:

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  • Punkt: 3.1.1
    Frage:

    In unterirdischen Geschoßen darf ein Brandabschnitt eine Fläche von 800 m² nicht überschreiten. Darf sich der Brandabschnitt auf mehrere Geschoße erstrecken, wie dies bei oberirdischen Geschoßen der Fall ist?

    Antwort:

    Ja

  • Punkt: 3.1.5
    Frage:

    Muss die thermische Trennung (z. B. Isokorb) des horizontal auskragenden Bauteiles über besondere brandschutztechnische Eigenschaften verfügen?

    Antwort:

    Ja, durch die thermische Trennung dürfen die brandschutztechnischen Eigenschaften des betroffenen Bauteiles nicht beeinträchtigt werden.

  • Punkt: 3.1.5, Unterstützende Grafik
    Frage:

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  • Punkt: 3.1.6
    Frage:

    Welche Anforderungen müssen Außenwände erfüllen, die an brandabschnittsbildende Wände anschließen?

    Antwort:

    In der OIB-Richtlinie 2 werden keine konkreten Anforderungen festgelegt. Aus brandschutztechnischer Sicht wird im Hinblick auf die Funktion der brandabschnittsbildenden Wand bei Gebäuden ab der Gebäudeklasse 3 empfohlen, dass die an brandabschnittsbildende Wände anschließenden Außenwandbauteile in einem Abstand von jeweils 0,5 m beidseits der Achse der brandabschnittsbildenden Wand bei Gebäuden der Gebäudeklasse 3 und 4 der Feuerwiderstandsklasse E 30 sowie bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 der Feuerwiderstandsklasse E 60 aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 ausgeführt werden. Sofern die anschließenden Außenwandbauteile einen Winkel von weniger als 135 Grad bilden, sollten in jenem Bereich, in dem der Abstand der gegenüberliegenden Außenwandbauteile nicht mehr als 3 m beträgt, bei Gebäuden der Gebäudeklasse 3 und 4 der Feuerwiderstandsklasse EI 30 sowie bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 der Feuerwiderstandsklasse EI 60 aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 entsprechen.

  • Punkt: 3.1.6, Unterstützende Grafik
    Frage:

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  • Punkt: 3.1.7 und 3.1.8, Unterstützende Grafik
    Frage:

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  • Punkt: 3.12
    Frage:

    Welche Vorkehrungen sind zur Rauchableitung ins Freie bei Brandabschnitten (Lagerräume, Abstellräume, Keller u. dgl.) mit einer Fläche von nicht mehr als 200 m² zu treffen?

    Antwort:

    Zur Rauchableitung in unterirdischen Geschoßen sind bei Brandabschnitten mit einer Fläche von nicht mehr als 200 m² ebenfalls geeignete Öffnungen ins Freie vorzusehen. Dies gilt jedenfalls als erfüllt, wenn Öffnungen mit einer geometrischen Fläche von mindestens von 0,5 % der Brandabschnittsfläche, mindestens jedoch 0,5 m² vorhanden sind.

  • Punkt: 3.3
    Frage:

    Muss die thermische Trennung (z. B. Isokorb) des horizontal auskragenden Bauteiles über besondere brandschutztechnische Eigenschaften verfügen?

    Antwort:

    Ja, durch die thermische Trennung dürfen die brandschutztechnischen Eigenschaften des betroffenen Bauteiles nicht beeinträchtigt werden.

  • Punkt: 3.4
    Frage:

    Welche Anforderungen werden an Revisionsöffnungen von Schächten und Kanälen gestellt?

    Antwort:

    Revisionsöffnungen sind grundsätzlich in derselben Feuerwiderstandszeit wie die Schachtwand herzustellen. Eine Selbstschließeinrichtung ist nicht erforderlich, da davon ausgegangen werden kann, dass die Revisionsöffnung in der Regel geschlossen ist.

  • Punkt: 3.6.1
    Frage:

    Welche Anforderungen müssen Aufzugsschachtladestellen erfüllen, die in Trennbauteilen liegen oder diese durchdringen, die keine brandabschnittsbildenden Bauteile sind?

    Antwort:

    Es gelten die Bestimmungen des Punktes 3.2 der RL 2. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Trennbauteile nur solche Wände und Decken sind, die zwischen Wohnungen bzw. Betriebseinheiten untereinander sowie zu anderen Gebäudeteilen liegen. Das bedeutet, dass bei Aufzügen, die allgemeine Teile eines Gebäudes wie z. B. Gänge innerhalb eines Brandabschnittes miteinander verbinden, im Bereich der Ladestellen des Aufzuges keine brandschutztechnischen Maßnahmen notwendig sind. Verbindet der Aufzug jedoch verschiedene Wohnungen bzw. Betriebseinheiten direkt, so sind im Bereich der Ladestellen brandschutztechnische Maßnahmen erforderlich, wobei sinngemäß die ÖNORM B 2473 herangezogen werden kann. In der Regel wird es sich hierbei um Aufzugsschachttüren in der Klassifizierung E 90 gemäß ÖNORM EN 81-58 oder um eine der Aufzugsschachttüre vorgesetzte Türe der Klassifizierung E 30-C gemäß ÖNORM EN 13501-2 handeln.

  • Punkt: 3.7.1
    Frage:

    Wie ist vorzugehen, wenn bei Feuerstätten und Verbindungsstücken vom Hersteller keine Angaben betreffend des notwendigen Abstands zu brennbaren Bauteilen angegeben werden?

    Antwort:

    Für diese Fälle können z. B. die ÖNORM B 2331 bzw. die DIN V 18160-1 herangezogen werden.

  • Punkt: 3.8.3, Frage 1
    Frage:

    Welcher Abstand von brennbaren Baustoffen ist bei konventionellen gemauerten Abgasanlagen einzuhalten?

    Antwort:

    Für diesen Fall kann die ÖNORM B 2331 sinngemäß herangezogen werden.

  • Punkt: 3.8.3, Frage 2
    Frage:

    Wie ist vorzugehen, wenn bei Abgasanlagen vom Hersteller keine Angaben betreffend des notwendigen Abstandes zu brennenden Bauteilen angegeben werden?

    Antwort:

    Für diese Fälle können z.B. die ÖNORM B 2331 bzw. die DIN V 18160-1 herangezogen werden.

  • Punkt: 3.9.5, Frage 1
    Frage:

    Dürfen Feuerstätten für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung aus einem Vorratsbehälter mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1,5 m³ mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW auch außerhalb von Heizräumen aufgestellt und betrieben werden?

    Antwort:

    Nein, da die allgemeine Bestimmung betreffend der Notwendigkeit eines Heizraumes ab einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW unabhängig von der Größe des Vorratsbehälters gilt.

  • Punkt: 3.9.5, Frage 2
    Frage:

    Müssen Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Brennstoffförderung mittels Saugleitung in einen Zwischenbehälter von nicht mehr als 1,5 m³ in einem Heizraum aufgestellt werden?

    Antwort:

    Ja, da es sich bei diesem System auch um eine automatische Beschickung handelt.

  • Punkt: 4.1
    Frage:

    Wann gilt eine Wand als eine der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze gerichtete Wand?

    Antwort:

    Eine Wand gilt als eine der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze gerichtete Wand, wenn der spitze Winkel, den sie mit der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze bildet, nicht mehr als 45 Grad beträgt.

  • Punkt: 4.1, Unterstützende Grafiken
    Frage:

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  • Punkt: 5.1.2
    Frage:

    Müssen bei Maisonettenwohnungen in jedem Geschoß zwei voneinander unabhängige Fluchtwege zu Treppenhäusern gemäß Tabelle 3 vorhanden sein, d.h. auch aus der oberen Ebene der Maisonette-Wohnungen.

    Antwort:

    Nein. Bei Maisonettenwohnungen genügt die Anforderung hinsichtlich des Fluchtweges nur für das Erschließungsgeschoß. Unbeschadet davon muss die höchstzulässige Gehweglänge von 40 m von jeder Stelle der Maisonettenwohnung eingehalten werden.

  • Punkt: 5.2.2
    Frage:

    Muss bei Maisonettenwohnungen bei Ersatz eines Treppenhauses durch einen Rettungsweg die Erreichbarkeit mit Geräten der Feuerwehr auch aus der oberen Ebene der Maisonette-Wohnungen sichergestellt sein.

    Antwort:

    Nein. Bei Maisonettenwohnungen genügt die Anforderung hinsichtlich der Erreichbarkeit für Geräte der Feuerwehr nur für das Erschließungsgeschoß.

  • Punkt: 5.3.5
    Frage:

    Muss die thermischer Trennung (z. B. Isokorb) des horizontal auskragenden Bauteiles über besondere brandschutztechnische Eigenschaften verfügen?

    Antwort:

    Ja, durch die thermische Trennung dürfen die brandschutztechnischen Eigenschaften des betroffenen Bauteiles nicht beeinträchtigt werden.
    Für diesen Fall kann die ÖNORM B 2331 sinngemäß herangezogen werden.

  • Punkt: 7.2.3
    Frage:

    In diesem Punkt wird festgelegt, dass nur bei Geschoßen mit Unterrichtsräumen die Punkte 5.1.1 (b) und 5.2 nicht angewendet werden dürfen. Kann bei Kindergartengebäuden davon ausgegangen werden, dass Gruppenräume sinngemäß wie Unterrichtsräume zu behandeln sind?

    Antwort:

    Ja

  • Punkt: 7.4.1
    Frage:

    Müssen freistehende Verkaufsstätten allseitig freistehend sein oder nur dreiseitig, wie bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1?

    Antwort:

    Grundsätzlich wird unter "freistehend" die freie Zugänglichkeit an allen Seiten eines Gebäudes verstanden. Lediglich im Zusammenhang mit Gebäuden der Gebäudeklasse 1, deren Fläche mit 400 m² begrenzt ist, wurde der Begriff "freistehend" dahingehend abgeschwächt, dass die Zugänglichkeit für die Brandbekämpfung an mindestens drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen ausreicht. Somit gelten nur Verkaufsstätten in der Gebäudeklasse 1 auch bei bloß dreiseitiger Zugänglichkeit als freistehend.

  • Punkt: Tabelle 1, Punkt 3 und 2.4, Unterstützende Grafik
    Frage:

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  • Punkt: Tabelle 1, Punkt 3, Unterstützende Grafik
    Frage:

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OIB-Richtlinie 2

  • Punkt: 0, Unterstützende Grafik
  • Punkt: 2, Unterstützende Grafik
  • Punkt: 3.1.1
    Frage:

    Entsprechend Punkt 3.1.1. der OIB-Richtlinie 2 werden hinsichtlich der maximalen Netto-Grundfläche von Brandabschnitten bei Wohngebäuden keine Anforderungen gestellt. Gilt dies bei Wohngebäuden, die nur überwiegende Wohnnutzung aufweisen (vgl. Begriffsbestimmung), auch für andere Nutzungsarten?

    Antwort:

    Nein, bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die einzelnen Nutzungsbereiche die Bestimmungen der OIB-Richtlinien für die jeweilige Nutzung heranzuziehen (vgl. Erläuternde Bemerkungen zur OIB-Richtlinie 2, zu Pkt. 0 "Vorbemerkungen").

  • Punkt: 3.1.1
    Frage:

    Ist bei der Ermittlung der Netto-Grundfläche der Brandabschnitte die Fläche der Treppenhäuser mit einzurechnen?

    Antwort:

    Nein.

  • Punkt: 3.1.7, Unterstützende Grafik
    Frage:

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  • Punkt: 3.1.8, Unterstützende Grafik
    Frage:

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  • Punkt: 3.1.9, Unterstützende Grafik
    Frage:

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  • Punkt: 3.2.1
    Frage:

    Umfassen die Bestimmungen des Punktes 3.2.1, zweiter Satz, der OIB-Richtlinie 2 auch gastgewerblich genutzte Räume?

    Antwort:

    Da gastgewerblich genutzte Räume nicht explizit erwähnt werden, müssen diese einer Nutzungsart zugeordnet werden.
    Im Falle des Pkt. 3.2.1, zweiter Satz, können gastgewerblich genutzte Räume bis zur maximalen Brandabschnittsfläche in diese miteinbezogen werden, da sie in brandschutztechnischer Hinsicht Verkaufsstätten vergleichbar sind. 

  • Punkt: 3.4
    Frage:

    Entsprechen die Anforderungen des zweiten Absatzes des Punktes 5.1 der TRVB 110 B 15 hinsichtlich einzelner Leitungen den zielorientierten Anforderungen des Punktes 3.4 der OIB-Richtlinie 2?

    Antwort:

    Ja. Demnach dürfen einzelne Leitungen, mit Ausnahme von Leerverrohrungen, mit einem Durchmesser von höchstens 25 mm in einem Abstand von jeweils mindestens 1 m zueinander auch ohne geprüfte bzw. klassifizierte Abschottungsmaßnahmen durch Bauteile mit brandschutztechnischen Anforderungen geführt werden, wenn der Durchbruch für den Leitungsdurchmesser passgenau ausgeführt wird.

  • Punkt: 4.1, Unterstützende Grafiken
    Frage:

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  • Punkt: 4.2
    Frage:

    Ist eine Brandübertragung auf Bauwerke auf Nachbargrundstücke im Falle von "untergeordneten eingeschoßigen Bauwerken" (Punkt 4.2 lit. b) nur dann nicht zu erwarten, wenn die Gebäude auf der Nachbarliegenschaft, wie in den Erläuternden Bemerkungen erwähnt, mind. 4,00 m entfernt angeordnet werden?

    Antwort:

    Nein, wenn es sich bei den Gebäuden auf der Nachbarliegenschaft um "untergeordnete eingeschoßige Bauwerke", Gebäude der GK 1 oder Reihenhäuser der GK 2 handelt, genügt auch ein Abstand dieser Gebäude von 2,00 m.

  • Punkt: 7.1.4
    Frage:

    Ist die Fläche des Bergeraumes bei der Ermittlung der Nettogrundfläche des Brandabschnittes zu berücksichtigen?

    Antwort:

    Ja, die Fläche des Bergeraumes zählt zur Nettogrundfläche des Brandabschnittes dazu.

  • Punkt: Tabelle 1 b Zeile 3, Unterstützende Grafiken
    Frage:

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  • Punkt: Tabelle 1a, Zeile 4.1
    Frage:

    Benötigen Lichtkuppeln, Lichtbänder und dergleichen die Anforderung BROOF (t1)?

    Antwort:

    Für Lichtkuppeln, Lichtbänder und dergleichen, die in Summe höchstens 15 % der zugehörigen Dachfläche betragen, ist keine Anforderung an BROOF (t1) erforderlich.

  • Punkt: Tabelle 1b Zeile 1 und 2, Unterstützende Grafik
    Frage:

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  • Punkt: Tabelle 1b Zeile 1 und 3 in Verbindung mit Fußnote 2, Unterstützende Grafik
    Frage:

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  • Punkt: Tabelle 1b Zeile 1, 2.4 und 3, Unterstützende Grafik
    Frage:

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  • Punkt: Tabelle 1b, Zeilen 4.1 und 4.4
    Frage:

    Betreffen die Anforderungen der Zeilen 4.1 und 4.4 der Tabelle 1b der OIB-Richtlinie 2 die gesamte Decke?

    Antwort:

    Nein, die Anforderungen in den Zeilen 4.1 und 4.4 der Tabelle 1b der OIB-Richtlinie 2 beziehen sich nur auf die Tragfähigkeit (R) und daher nur auf die tragenden Bauteile (primäre Tragkonstruktion).

  • Punkt: Tabelle 2b, Zeile 8
    Frage:

    Was bedeutet in Tabelle 2b, Zeile 8 „Interne  Alarmierung“ bei der Brandmeldeanlage?

    Antwort:

    „Interne Alarmierung" bedeutet, dass Sirenen nur in den überwachten Bereichen anzuordnen sind (Treppenhaus einschließlich allgemein zugänglicher Bereiche wie Gänge und Kellerräume), nicht jedoch in Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten.

OIB-Richtlinie 2

  • Punkt: 2.1.1
    Frage:

    Müssen Estrichrandstreifen der Klasse E entsprechen?

    Antwort:

    Nein. Estrichrandstreifen müssen nicht der Klasse E entsprechen, da sie hinsichtlich ihres Beitrages zum Brand vernachlässigbar sind. In Punkt 2.1.1 sind mit "nicht substanziellen Teilen" Bauprodukte gemeint und nicht lediglich Komponenten nicht homogener Bauprodukte, auf die die Kriterien der ÖNORM EN 13501-1 anwendbar wären.

  • Punkt: 3.2.1
    Frage:

    Gelten Wände als Abgrenzung zwischen Balkonen und Terrassen als Trennwände?

    Antwort:

    Nein. Die Anforderungen an Trennwände gelten nicht für Wände zwischen Balkonen und Terrassen.

  • Punkt: 7.3.13
    Frage:

    Kann eine Brandmeldeanlage bei Schutzhütten in Extremlage durch eine Gefahrenmeldeanlage zur Brandfrüherkennung und Alarmierung ersetzt werden?

    Antwort:

    Ja.

OIB-Richtlinie 2

  • Punkt: 3.1.1
    Frage:

    Wie ist die maximale Längsausdehnung von 60 m eines Brandabschnittes bei komplexeren Grundrissen (z.B. L- und U-förmige Grundrisse, gekrümmte Baukörper) zu beurteilen?

    Antwort:

    Die Anforderung wird erfüllt, wenn der Grundriss des betrachteten Brandabschnittes in ein Quadrat mit 60 m Seitenlänge eingeschrieben werden kann.

  • Punkt: Tabelle 1 b, Punkt 5
    Frage:

    Was ist bei Balkonplatten unter „vollflächig“ zu verstehen?

    Antwort:

    Öffnungen und Fugen sind nur soweit konstruktiv erforderlich und in einem so geringen Ausmaß zulässig, dass ein Flammendurchschlag wirksam eingeschränkt wird.

OIB-Richtlinie 2.2

  • Punkt: 2.1, Frage 1
    Frage:

    Beziehen sich die Anforderungen an den Feuerwiderstand bei überdachten Stellplätzen innerhalb von 2,0 m zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze auch auf die Decke bzw. das Dach?

    Antwort:

    Nein, da bei dieser Größenordnung der überdachten Stellplätze durch die Wand eine Brandübertragung erschwert wird.

  • Punkt: 2.1, Frage 2
    Frage:

    Welche Anforderungen gelten für den Baustoff der Überdachung? Kann Kunststoff verwendet werden?

    Antwort:

    In der OIB-Richtlinie 2.2 werden keine Anforderungen an das Brandverhalten von Überdachungsmaterialien gestellt. Unter sinngemäßer Heranziehung der ÖNORM B 3806 „Anforderungen an das Brandverhalten von Bauprodukten (Baustoffen)“ wird festgehalten, dass Baustoffe der Euroklasse des Brandverhaltens F jedenfalls unzulässig sind.

  • Punkt: 2.1, Frage 3
    Frage:

    Wird aus einem überdachten Stellplatz an der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze durch die gegebenenfalls an der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze erforderliche Wand eine Garage?

    Antwort:

    Nur in jenen Fällen, in denen die Kriterien für überdachte Stellplätze gemäß OIB-Richtlinie „Begriffsbestimmungen“ nicht mehr zutreffen.

  • Punkt: 2.1, Frage 4
    Frage:

    Kann die Feuerwiderstandsdauer von 60 Minuten nicht allenfalls auf 30 Minuten reduziert werden, zumal eine Ungleichbehandlung zu Tabelle 1 mit überdachten Stellplätzen von mehr als 35 m² bis 250 m² besteht, wo für diese Wand nur 30 Minuten gefordert wird?

    Antwort:

    Grundsätzlich nicht möglich, da die Anforderung gemäß Punkt 2.1 nur für den Feuerwiderstand von 60 Minuten ohne gleichzeitiger Forderung hinsichtlich einer bestimmten Euroklasse des Brandverhaltens gilt, während im Punkt 2.2 der Tabelle 1 die Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten mit den Anforderungen an die Brennbarkeit A2 verknüpft wird.

  • Punkt: 2.1, Frage 5
    Frage:

    Muss bei einem überdachten Stellplatz mit nicht mehr als 35 m² Nutzfläche, welcher näher als 2 m zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze errichtet wird, eine Wand zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze errichtet werden, wenn ja, mit welchen Anforderungen?

    Antwort:

    In der Regel besteht keine Verpflichtung zur Errichtung einer Wand. Wenn jedoch aufgrund der baulichen Umgebung eine Brandübertragung auf Nachbargebäude zu erwarten ist, kann jedoch eine Wand erforderlich werden, die die Anforderungen des Punktes 2.1 der OIB-Richtlinie 2.2 zu erfüllen hat. Sofern eine Wand erforderlich ist, gelten die Anforderungen auch an allenfalls vorhandene Stützen im Verlauf dieser Wand.

  • Punkt: 2.1, Unterstützende Grafik
    Frage:

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  • Punkt: 2.2
    Frage:

    Muss bei überdachten Stellplätzen mit mehr als 35 m² und nicht mehr als 250 m² Nutzfläche, welche näher als 2 m zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze errichtet werden, eine Wand zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze errichtet werden, wenn ja, mit welchen Anforderungen?

    Antwort:

    In der Regel besteht keine Verpflichtung zur Errichtung einer Wand. Wenn jedoch aufgrund der baulichen Umgebung eine Brandübertragung auf Nachbargebäude zu erwarten ist, kann eine Wand erforderlich werden, die die Anforderungen der Tabelle 1 der OIB-Richtlinie 2.2 zu erfüllen hat.

  • Punkt: 2.2, Unterstützende Grafiken
    Frage:

    Grafik

  • Punkt: 2.3
    Frage:

    Muss bei überdachten Stellplätzen ohne überdachte Fahrgassen mit mehr als 250 m² Nutzfläche, welche näher als 2 m zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze errichtet werden, eine Wand zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze erstellt werden, wenn ja, mit welchen Anforderungen?

    Antwort:

    In der Regel besteht keine Verpflichtung zur Errichtung einer Wand. Wenn jedoch aufgrund der baulichen Umgebung eine Brandübertragung auf Nachbargebäude zu erwarten ist, kann eine Wand erforderlich werden, die die Anforderungen der Tabelle 1 der OIB-Richtlinie 2.2 zu erfüllen hat.

  • Punkt: 2.3, Unterstützende Grafiken
    Frage:

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  • Punkt: 2.4.1, Unterstützende Grafik
    Frage:

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  • Punkt: 2.4.2
    Frage:

    Muss bei überdachten Stellplätzen mit überdachten Fahrgassen mit mehr als 250 m² Nutzfläche, welche näher als 2 m zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze errichtet werden, eine Wand zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze erstellt werden, wenn ja, mit welchen Anforderungen?

    Antwort:

    Es besteht eine Verpflichtung zur Errichtung einer Wand, die die Anforderungen der Tabelle 1 der OIB-Richtlinie 2.2 zu erfüllen hat.

  • Punkt: 2.4.2, Unterstützende Grafik
    Frage:

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  • Punkt: 3, Frage 1
    Frage:

    Welche Anforderungen hinsichtlich des Feuerwiderstandes müssen Garagentore, Fenster, Verglasungen, Lüftungsöffnungen etc., die innerhalb des Mindestabstandes von 2 m zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze oder von 4 m zu Gebäuden auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz angeordnet sind, erfüllen?

    Antwort:

    Garagentore, Fenster, Verglasungen, Lüftungsöffnungen etc., die in einer Wand eingebaut sind, die nicht der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze oder dem Gebäude auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz zugekehrt sind, müssen keine Anforderungen hinsichtlich des Feuerwiderstandes erfüllen.

  • Punkt: 3, Frage 2
    Frage:

    Wann gilt eine Wand als eine der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze oder einem Gebäude auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz zugekehrte Wand?

    Antwort:

    Eine Wand gilt als eine der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze oder einem Gebäude auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz zugekehrte Wand, wenn der spitze Winkel, den sie mit der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze oder mit der Außenwand des Gebäudes auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz bildet, nicht mehr als 45 Grad beträgt.

  • Punkt: 3, Unterstützende Grafiken
    Frage:

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  • Punkt: 3, Unterstützende Grafiken
    Frage:

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  • Punkt: 4.5.1
    Frage:

    Welche Neigung darf die Ein- bzw. Ausfahrtsrampe betragen, über die der einzige Fluchtweg gemäß Punkt 4.5.1 (a) führt?

    Antwort:

    Maximal 10 %; dies ergibt sich sinngemäß aus Punkt 2.1.1 der OIB-Richtlinie 4 „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“.

  • Punkt: 4.5.3
    Frage:

    Kann der Fluchtweg aus einer Garage durch einen anderen Brandabschnitt der Garage führen?

    Antwort:

    Im Falle von zwei voneinander unabhängigen Fluchtwegen kann einer der beiden Fluchtwege gemäß Punkt 4.5.3 durch einen anderen Brandabschnitt führen. Zumindest ein Fluchtweg (falls es nur einen einzigen gibt, der binnen 40 m, direkt ins Freie mündet) darf jedoch nicht durch einen anderen Brandabschnitt führen.

  • Punkt: 4.7.1, Frage 1
    Frage:

    Dürfen bei Garagen mit einer Brandabschnittsfläche von nicht mehr als 1.600 m² die erforderlichen Öffnungsquerschnitte bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage, allenfalls mit automatischer Alarmweiterleitung, reduziert werden?

    Antwort:

    Nein. Da sich bei kleineren Raumvolumina die negativen Einflüsse von Rauch und Wärme früher auswirken als bei größeren Raumvolumina, sind Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen, welche sich auf die freigesetzte Rauchmenge eines brennenden Kraftfahrzeuges beziehen, erforderlich. Durch eine automatische Brandmeldeanlage kann der Brand eines Kraftfahrzeuges nicht verhindert werden.

  • Punkt: 4.7.1, Frage 2
    Frage:

    Ist es zulässig, dass die erforderlichen Öffnungsquerschnitte nur im Brandfall zur Verfügung stehen? Wenn ja, welche Anforderungen gibt es an die Ansteuerung der Verschlüsse solcher Öffnungen?

    Antwort:

    Ja. Die Ansteuerung hat in diesem Fall durch eine automatische Brandmeldeanlage oder gemäß Punkt 4.7.2 (c) zu erfolgen. Auf die Bestimmungen des Punktes 8.3 „Lüftung von Garagen“ der OIB-Richtlinie 3 wird hingewiesen.

OIB-Richtlinie 2.2

  • Punkt: 5.2.2
    Frage:

    Dürfen in Garagen und Parkdecks Beschichtungen in Bfl ausgeführt werden?

    Antwort:

    Ja, diese Ausführung stellt zwar eine unwesentliche Abweichung zu den Anforderungen gemäß Punkt 5.2.2 der OIB-Richtlinie 2.2 dar, kann jedoch als gleichwertig zu Gussasphalt und Asphaltbeton jeweils in Bfl angesehen werden.

OIB-Richtlinie 3

  • Punkt: 5.1.3
    Frage:

    Wie ist eine Mündung einer Abgasanlage situiert, die "vor einem Fenster" liegt?

    Antwort:

    Es ist ein Bereich von 10 m im Umkreis vor der Fensterflucht gemeint.

  • Punkt: 5.6.2
    Frage:

    Gibt es für den Anschluss mehrerer Feuerstätten für unterschiedliche Brennstoffe an den selben abgasführenden Teil einer Abgasanlage einer Wohnung oder Betriebseinheit im selben Geschoß besondere technische Anforderungen?

    Antwort:

    Es müssen die Anforderungen des Punktes 5.5 erfüllt sein. In der Regel müssen die Einmündungen für Abgase von Feuerstätten für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe in dieser Reihenfolge aufsteigend angeordnet werden.

  • Punkt: 5.6.3
    Frage:

    Für welche Feuerstätten ist es zulässig, dass Abgasrohre aus mehreren Wohn- und Betriebseinheiten verschiedener Geschoße in dieselbe Abgasanlage (z. B. Luft-Abgas-Systeme) einmünden?

    Antwort:

    Abgasrohre, die aus mehreren Wohn- und Betriebseinheiten verschiedener Geschoße in dieselbe Abgasanlage (z. B. Luft-Abgas-Systeme) einmünden, sind zulässig, wenn nur raumluftunabhängige Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe daran angeschlossen werden und ein Nachweis (Strömungsberechnung) über die Eignung der Feuerstätten und Abgasanlagen vorliegt.

  • Punkt: 8.3 und 8.3.5
    Frage:

    Muss bei einer mechanischen Lüftungsanlage immer mechanisch be- und entlüftet werden?

    Antwort:

    Nein, gemäß Punkt 8.3.1 können sowohl Be- als auch Entlüftung mechanisch oder natürlich erfolgen (z. B. natürliche Belüftung und mechanische Entlüftung).
    Der Verweis am Ende von Punkt 8.3.5 bezieht sich richtigerweise nicht auf Punkt 8.3.3, sondern auf Punkt 8.3.4.

  • Punkt: 8.3, Frage 1
    Frage:

    Gelten für Garagen, in denen Kraftfahrzeuge abgestellt werden dürfen, die mit Erdgas (CNG) betrieben werden, strengere Anforderungen?

    Antwort:

    Es gelten die gleichen Bestimmungen, insbesondere betreffend Be- und Entlüftung, wie bei mit Benzin oder Dieselkraftstoff betriebenen Fahrzeugen. Eine geeignete Belüftung im Sinne von Punkt 8.3 ist beim Abstellen von mit Erdgas (CNG) betriebenen Kraftfahrzeugen jedenfalls dann gegeben, wenn die erforderlichen oberen Lüftungsöffnungen in der Decke oder unmittelbar unterhalb der Decke angeordnet sind. Dabei dürfen keine unentlüftbaren Todräume im Deckenbereich bestehen, in denen sich Zündquellen befinden.

  • Punkt: 8.3, Frage 2
    Frage:

    Gelten für Garagen, in denen Kraftfahrzeuge abgestellt werden dürfen, die mit Flüssiggas (LPG, Autogas) betrieben werden, strengere Anforderungen?

    Antwort:

    Ja, gemäß Punkt 8.3.6 der OIB-Richtlinie 3 ist die Abstellung von Kraftfahrzeugen, die mit Flüssiggas (LPG, Autogas) betrieben werden, nur zulässig, wenn nachgewiesen wurde, dass zusätzlich zu den Anforderungen an Garagen, die für die Einfahrt von mit Benzin oder Dieselkraftstoff betriebenen Fahrzeugen bestimmt sind, durch eine ausreichende Lüftung sichergestellt ist, dass bei Austreten von Flüssiggas durch das entstehende Gas-Luftgemisch keine Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit von Personen auftritt. Hinsichtlich der baulichen Ausgestaltung sind Verbindungen zu tiefer gelegenen Räumen, Abflüssen, Rigolen, Zündquellen und Ansaugöffnungen in Bodennähe zu vermeiden.

  • Punkt: 9.1.1 und 9.1.2
    Frage:

    Was ist unter der Lichteintrittsfläche eines Fensters im Sinne des Punktes 9.1.1 und unter Belichtungsöffnung in Sinne des Punktes 9.1.2 der OIB-Richtlinie 3 zu verstehen?

    Antwort:

    Die Lichteintrittsfläche eines Fensters im Sinne des Punktes 9.1.1 ist die Netto-Glasfläche (ohne Rahmen und Sprossen).
    Die Belichtungsöffnung im Sinne des Punktes 9.1.2 bezieht sich beim Lichteinfallswinkel und bei der Lichteinfallsrichtung auf die Architekturlichte in der Fassadenflucht.

  • Punkt: 9.1.2
    Frage:

    Auf welchen Teil des Fensters bezieht sich die Anforderung des freien Lichteinfallwinkels?

    Antwort:

    Entsprechend der Formulierung von 9.1.2 bezieht sich die Anforderung auf ein Lichtprisma mit der notwendigen Lichteintrittsfläche als Basis.

  • Punkt: 9.1.3
    Frage:

    Worauf beziehen sich die 50 cm?

    Antwort:

    Die 50 cm beziehen sich auf jenen Teil des vorragenden Bauteiles, der in das Lichtprisma entsprechend 9.1.2 hineinragt.

  • Punkt: 9.2
    Frage:

    Muss für jeden Aufenthaltsraum eine freie waagrechte Sicht von mind. 6 m gewährleistet sein?

    Antwort:

    Nein, diese Anforderung muss nur für mindestens ein Fenster eines Aufenthaltsraumes einer Wohnung erfüllt werden.
    Die Anforderung nach einer freien Sicht von mind. 2 Meter ist jedoch für alle für die Belichtung notwendigen Fenster aller Aufenthaltsräume von Wohnungen zu erfüllen.

  • Punkt: 11.2.2
    Frage:

    Darf die lichte Raumhöhe in Räumen, die keine Aufenthaltsräume sind, in Dachgeschoßen weniger als 2,10 m betragen?

    Antwort:

    Ja, die Bestimmung für die lichte Räumhöhe für Aufenthaltsräume in Dachgeschoßen ist sinngemäß auch auf andere Räume als Aufenthaltsräume anzuwenden, da es sinnwidrig wäre, wenn bei Nebenräumen strengere Bestimmungen bestünden als bei Aufenthaltsräumen, bei denen auch Raumhöhen gegen 0 m sein können.

OIB-Richtlinie 3

  • Punkt: 10.1.2
    Frage:

    Ist der in den Erläuternden Bemerkungen der OIB-Richtlinie 3 angeführte Grenzwert für den maßgeblichen Außenlärmpegel von 45 dB, ab dem eine natürliche Lüftung nicht mehr möglich ist, auch für kurzzeitige Lüftungsvorgänge gedacht?

    Antwort:

    Nein, kurzzeitige Lüftungsvorgänge (Stoßlüftungen) sind davon nicht betroffen.

  • Punkt: 5.3.3
    Frage:

    Dürfen Reinigungsöffnungen von Abgassammlern in Wohnungen situiert sein, die diesem Abgassammler zugeordnet sind?

    Antwort:

    Ja, die OIB-Richtlinie 3 stellt als Anforderung an den Zugang zu Reinigungsöffnungen, dass der Zugang zu Reinigungsöffnungen nicht über andere Wohn- oder Betriebseinheiten erfolgen darf. Wenn die Wohn- oder Betriebseinheit, in der sich die Reinigungsöffnung des Abgassammlers befindet, an die Abgasanlage angeschlossen ist, dann ist diese Wohn- oder Betriebseinheit keine „andere“ Wohnung.

OIB-Richtlinie 3

  • Punkt: 12.3
    Frage:

    Gibt es eine normative Grundlage für die Regelung zur Lagerung von brennbaren flüchtigen Stoffen wie insbesondere brennbare Gase oder brennbare Flüssigkeiten?

    Antwort:

    Gemäß 12.3 der OIB-Richtlinie 3 ist eine Lagerung flüchtiger Stoffe nur in Räumen zulässig, die ausreichend be- und entlüftet werden, um beispielsweise eine Explosionsgefahr oder gesundheitliche Schäden von Personen zu verhindern. Als Stand der Technik sind beispielsweise die Inhalte der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) oder der Flüssiggasverordnung (FGV) sowie die einschlägigen technischen Regelwerke anzusehen. Als Lagerung gilt hierbei im Sinne der FGV auch das Einstellen von Fahrzeugen, bei denen Flüssiggasversandbehälter zum Betrieb von Heizung, Herd, Kühlschrank etc. dienen (wie beispielsweise bei Campingbussen).

  • Punkt: 8.3.5
    Frage:

    Unter welchen Voraussetzungen kann von den Anforderungen des Punktes 8.3.5 der OIB-Richtlinie 3 für Garagen mit mehr als 250 m2 Nutzfläche abgewichen werden?

    Antwort:

    Von den Anforderungen des Punkt 8.3.5 der OIB-Richtlinie 3 kann jedenfalls abgewichen werden, wenn durch ein strömungstechnisches Gutachten die Gleichwertigkeit der Lüftung nachgewiesen wird. Für Garagen mit mehr als 250 m2 Nutzfläche, nicht mehr als einem unterirdischen Geschoß und mit geringem Zu- und Abgangsverkehr (z.B. bei Wohnbauten) ist eine Gleichwertigkeit auch dann gegeben, wenn die Lüftungsöffnungen nicht über Schächte geführt werden und die Fußbodenoberkante mehr als 3 m unter dem angrenzenden Gelände nach Fertigstellung liegt.

  • Punkt: 8.3.6
    Frage:

    Unter welchen Voraussetzungen kann von den Anforderungen des Punktes 8.3.6 der OIB-Richtlinie 3 für Garagen mit mehr als 250 m2 Nutzfläche abgewichen werden?

    Antwort:

    Von den Anforderungen des Punkt 8.3.6 der OIB-Richtlinie 3 kann für Garagen mit mehr als 250 m2 Nutzfläche, nicht mehr als einem unterirdischen Geschoß, geringem Zu- und Abgangsverkehr (z.B. bei Wohnbauten) und natürlicher Lüftung abgewichen werden, da in diesem Fall eine geringe CO-Konzentration zu erwarten ist. In diesem Fall sind geringere Abstände zulässig. Die Bestimmung des Punktes 3.1.5 der OIB-Richtlinie 2 ist jedoch einzuhalten.

  • Punkt: 9.1.3
    Frage:

    OIB 3 Pkt. 9.1.3 regelt Lichteintrittsflächen unter auskragenden Bauteilen, also auch in Loggien. Gibt es bei verglasten Loggien zusätzliche Anforderungen?

    Antwort:

    Es gelten keine zusätzlichen Anforderungen, allerdings ist die erforderliche Lichteintrittsfläche einmal für die innere Fenster- und Bodenfläche unter Berücksichtigung des Zuschlags für den hineinragenden Bauteil (Decke der Loggia), und einmal für die äußere Loggiaverglasung mit der Bodenfläche des Raumes inklusive Loggia zu berechnen. Dabei müssen beide Anforderungen erfüllt werden.

OIB-Richtlinie 3

  • Punkt: 8.2.1
    Frage:

    Welche Maßnahmen sind erforderlich, um den Referenzwert von 300 Bq/m³ für die Aktivitätskonzentration von Radon in der Luft im Jahresmittel gem. Radonschutzverordnung – RnV (verfügbar unter https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_470/BGBLA_2020_II_470.pdfsig) einzuhalten?

    Antwort:

    Die neue Radonschutzverordnung – RnV kennt drei Einstufungen von Gebieten (Gebiete ohne Zuordnung, Radonvorsorgegebiete und Radonschutzgebiete) und zielt auf alle Gebäude mit Aufenthaltsräumen ab:

    • Bei Gebieten ohne Zuordnung sind keine baulichen Maßnahmen für den Radonschutz erforderlich;
    • Bei Radonvorsorgegebieten wäre nach derzeitiger Normenlage vorrangig eine konvektionsdichte Ausführung der erdberührten Bauteile gem. ÖNORM S 5280-2 „Radon. Teil 2: Bautechnische Vorsorgemaßnahmen bei Gebäuden“, Ausgabe 15.07.2021 auszuführen;
    • Bei Radonschutzgebieten wird zusätzlich zur konvektionsdichten Ausführung die Installation einer Radondrainage gem. ÖNORM S 5280-2 „Radon. Teil 2: Bautechnische Vorsorgemaßnahmen bei Gebäuden“, Ausgabe 15.07.2021 empfohlen.

OIB-Richtlinie 3

  • Punkt: 8.2.1
    Frage:

    Welche Maßnahmen sind erforderlich, um den Referenzwert von 300 Bq/m³ für die Aktivitätskonzentration von Radon in der Luft im Jahresmittel gem. Radonschutzverordnung – RnV (verfügbar unter https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_470/BGBLA_2020_II_470.pdfsig) einzuhalten?

    Antwort:

    Die neue Radonschutzverordnung – RnV kennt drei Einstufungen von Gebieten (Gebiete ohne Zuordnung, Radonvorsorgegebiete und Radonschutzgebiete) und zielt auf alle Gebäude mit Aufenthaltsräumen ab:

    • Bei Gebieten ohne Zuordnung sind keine baulichen Maßnahmen für den Radonschutz erforderlich;
    • Bei Radonvorsorgegebieten wäre nach derzeitiger Normenlage vorrangig eine konvektionsdichte Ausführung der erdberührten Bauteile gem. ÖNORM S 5280-2 „Radon. Teil 2: Bautechnische Vorsorgemaßnahmen bei Gebäuden“, Ausgabe 15.07.2021 auszuführen;
    • Bei Radonschutzgebieten wird zusätzlich zur konvektionsdichten Ausführung die Installation einer Radondrainage gem. ÖNORM S 5280-2 „Radon. Teil 2: Bautechnische Vorsorgemaßnahmen bei Gebäuden“, Ausgabe 15.07.2021 empfohlen.
  • Punkt: 9.1.4
    Frage:

    Kann bei Arbeitsstätten von Punkt 9.1.4 abgewichen werden?

    Antwort:

    Ja, dies kann der Fall sein, wenn z. B. in der Arbeitsstättenverordnung eine geringere Belichtungsfläche zulässig wäre.

OIB-Richtlinie 4

  • Punkt: 2.7.1
    Frage:

    Muss die Breite der nutzbaren Durchgangslichte von Türen in WC-Trennwandsystemen mindestens 80 cm betragen?

    Antwort:

    Nein, da es sich bei diesen um Einrichtungsgegenstände handelt, kann von Punkt 2.7.1 der OIB-Richtlinie 4, Ausgabe März 2015 abgewichen werden. Dabei darf eine Breite von 60 cm nicht unterschritten werden. Dies entspricht § 33 (6) der Arbeitsstättenverordnung (AStV).

  • Punkt: 2.9.1
    Frage:

    Warum müssen bei Türen in Gebäuden oder Gebäudeteilen, die barrierefrei zu gestalten sind, auf beiden Seiten von Türen an der Seite des Türdrückers bzw. Türgriffs um mindesten 50 cm über die Durchgangslichte hinausragende Anfahrbereiche vorhanden sein?

    Antwort:

    Aufgrund unterschiedlicher Behinderungen haben Personen im Rollstuhl oder mit Rollator eingeschränkte und fehlende Beweglichkeit im Oberkörper und können sich z.B. nicht nach vorne beugen oder haben nur eine zum Greifen trainierte Hand. Aus diesem Grund müssen sie den Rollstuhl bzw. den Rollator seitlich parallel zum Türblatt aufstellen, um die Tür zu bedienen, weshalb der Anfahrbereich auf beiden Seiten der Türe gewährleistet sein muss.

  • Punkt: 2.9.2
    Frage:

    Was ist unter „leicht bedienbar“ gemäß Punkt 2.9.2 zu verstehen?

    Antwort:

    Eine Türe ohne Türschließer ist im Regelbetrieb jedenfalls dann leicht bedienbar, wenn sie die Bedienkräfte und -momente der Klasse 3 nach ÖNORM EN 12217 (z.B. 25 N zum Öffnen des Türblatts bei Drehtüren und Schiebetüren) nicht überschreitet.
    Eine Türe mit Türschließer (z.B. Feuer- und Rauchschutztüren) ist im Regelbetrieb jedenfalls dann leicht bedienbar, wenn sie das Öffnungsmoment der Türschließer-Größe 3 nach ÖNORM EN 1154 nicht überschreitet.
    Im Brandfall sind höhere Bedienkräfte und Öffnungsmomente zulässig.

  • Punkt: 2.9.2
    Frage:

    Kann bei Wohnungseingangstüren mit Selbstschließfunktion die geforderte leichte Bedienbarkeit von Türen (Punkt 2.9.2 in Verbindung mit Punkt 7.4.2 der OIB-Richtlinie 4, Ausgabe März 2015) auch nachträglich sichergestellt werden?

    Antwort:

    Ja, da die Wohnungseingangstür der Wohnung zuzuordnen ist, gilt auch für die Wohnungseingangstür die barrierefreie Anpassbarkeit im Sinne des Punktes 2.9.2 in Verbindung mit Punkt 7.4.2 der OIB-Richtlinie 4, Ausgabe März 2015. Da jedoch die Anpassbarkeit ohne erheblichen Aufwand zu erfolgen hat, sind für spätere Installationsmaßnahmen von Freilauftürschließern, kraftunterstützenden Antrieben, vollautomatischen Antrieben mit Brandfallsteuerung etc. die entsprechenden Vorbereitungen (wie z.B. Leerverrohrungen) vorab durchzuführen.

  • Punkt: 2.10.3
    Frage:

    Auf welche Bezugslinie bezieht sich die maximale Neigung von gewendelten Rampen?

    Antwort:

    Die Rampenneigung bezieht sich in Anlehnung an die RVS 03.07.32 auf die Fahrbahnmitte.

  • Punkt: 2.10.4, Tabelle 2
    Frage:

    ---

    Antwort:

    ---

    Diese FAQ wurde gestrichen, da durch den Punkt 0 (Vorbemerkungen) der OIB Richtlinie 4 die Möglichkeit für ein gleichwertiges Abweichen geschaffen wurde:

    „Von den Anforderungen dieser OIB-Richtlinie kann entsprechend den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen abgewichen werden, wenn vom Bauwerber nachgewiesen wird, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinie erreicht wird.“

    Die Prüfung der gleichwertigen Abweichung erfolgt durch die zuständige Baubehörde.

  • Punkt: 3.1.1
    Frage:

    Sind für die Bestimmung der Rutschhemmung von Bodenbelägen nur die µ-Werte relevant, und ist die in den Erläuternden Bemerkungen zu OIB-Richtlinie 4, Ausgabe März 2015, zum Punkt 3.1.1 zitierte Studie „Messungen des Gleitreib-Koeffizienten zur Beurteilung des µ-Wertes von begehbaren Oberflächen“ verbindlich anzuwenden?

    Antwort:

    Nein, es können auch R-Werte oder sonstige Kennwerte herangezogen werden.

  • Punkt: 3.2.5
    Frage:

    Müssen bei Treppen gemäß Punkt 3.2.5 auch im Bereich der Podeste Handläufe angebracht werden?

    Antwort:

    Nein, gemäß Punkt 3.2.5 müssen Handläufe bei Treppen nur im Bereich der Stufen und somit nur beim Treppenlauf angebracht werden, nicht jedoch im Bereich der Podeste. Lediglich bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, die barrierefrei zu gestalten sind, sind die Handläufe um 30 cm über die Stufenkante weiterzuführen.

OIB-Richtlinie 4

  • Punkt: 2.1.5
    Frage:

    Wie viele Aufzüge sind für Gebäude zwischen 22 und 32 m Fluchtniveau erforderlich?

    Antwort:

    Ab einem Fluchtniveau von 22 m ist gemäß Punkt 2.1.5 zumindest ein Personenaufzug erforderlich, und dieser muss eine innere Fahrkorbgrundfläche von mindestens 1,10 m Breite und 2,10 m Tiefe aufweisen. Ab einem Fluchtniveau von mehr als 32 m ist zumindest ein zweiter Personenaufzug zu errichten, für diesen reichen jedoch die Abmessungen gemäß Punkt 2.1.4 aus.

  • Punkt: 2.2
    Frage:

    Welche Anforderungen gelten an Gänge und Treppen im Zuge von Fluchtwegen?

    Antwort:

    Gänge und Treppen im Zuge von Fluchtwegen aus Aufenthaltsräumen und Räumen der täglichen Nutzung müssen die Anforderungen an Hauptgänge und Haupttreppen erfüllen, da Fluchtwege notwendige Verbindungswege sind. Wobei die zusätzlichen Anforderungen an Gänge und Treppen im Verlauf von Fluchtwegen zu beachten sind (siehe Punkte 2.1.2, 2.2.3, 2.2.8 und 2.6)

  • Punkt: 2.2.3
    Frage:

    Wie ist die Formulierung bezüglich Erhöhung der Fluchtwegsbreiten für je angefangene 60 Personen zu verstehen?

    Antwort:

    Bei Gängen und Treppen im Verlauf von Fluchtwegen für mehr als 120 Personen muss die lichte Breite für jeweils weitere angefangene 60 Personen um jeweils 60 cm erhöht werden.

  • Punkt: 2.5.1
    Frage:

    Was ist unter der "lichten Durchgangsbreite" einer Tür zu verstehen?

    Antwort:

    Mit der "lichten Durchgangsbreite" ist laut den erläuternden Bemerkungen und der ÖNORM B 5330-1 die Stocklichte gemeint.
    Diese "lichte Durchgangsbreite" darf nicht durch Einbauten wie z. B. Aufdopplungen und Beschläge reduziert werden.
    Einengungen durch Türblatt und Türdrücker spielen jedoch keine Rolle, da Türflügel grundsätzlich mit einem Öffnungswinkel von mind. 90° aufschlagen müssen.

  • Punkt: 2.6.2
    Frage:

    Müssen Türen im Verlauf von Fluchtwegen immer als Drehflügeltüren ausgeführt werden?

    Antwort:

    In der Regel sind Türen im Verlauf von Fluchtwegen als Drehflügeltüren oder sicherheitstechnisch gleichwertig auszuführen. Es ist nicht auszuschließen, dass Schiebetüren nicht auch sicherheitstechnisch gleichwertig sein können.

  • Punkt: 3.1.1
    Frage:

    Was für einen Stellenwert haben die in den "Erläuternden Bemerkungen" enthaltenen R-Werte, insbesondere für den Wohn- bzw. Privatbereich?

    Antwort:

    In den Erläuternden Bemerkungen zu Punkt 3.1.1 der OIB-Richtlinie 4 wurden R-Werte aus den deutschen „Bundesgenossenschaftlichen Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGR 181“ nur auszugsweise und lediglich zur Information zitiert. Hierbei ist jedoch ein Druckfehler aufgetreten, und insbesondere die R-Werte für den Wohn- bzw. Privatbereich sind unzutreffend. Die zitierten R-Werte sollten richtig wie folgt heißen:
    Eingangsbereich außen: R11 oder R10 V4; Eingangsbereich innen: R9; Außentreppe: R11 oder R10 V4; Treppe innen: R9

  • Punkt: 4.1
    Frage:

    Wie ist die Höhe der Absturzsicherung im Falle der gemäß 4.1.2, zweiter Satz, zulässigen Reduktion zu messen?

    Antwort:

    Die im Falle einer zulässigen Reduktion erforderliche Höhe der Absturzsicherung ist durch jenen Bauteil einzuhalten, der die entsprechende Brüstungsbreite aufweist, wobei diese Brüstungsbreite auf Höhe der Oberkante der Absturzsicherung gewährleistet sein muss.

  • Punkt: 4.3
    Frage:

    Darf bei bestimmten absturzsichernden Verglasungen mit ausfachender Funktion gemäß ÖNORM B 3716 abweichend zur OIB-Richtlinie 4 auch ESG verwendet werden?

    Antwort:

    Nein, die OIB-Richtlinie 4 verlangt ein höheres Sicherheitsniveau, sodass die Ausnahmeregelung für die Verwendung von ESG nicht gilt.

  • Punkt: 5.1.1, Frage 1
    Frage:

    Müssen Schaufensterverglasungen gemäß Punkt 5.1.1 in jedem Fall aus ESG hergestellt werden?

    Antwort:

    Sofern konstruktive Maßnahmen im Sinne von Punkt 5.1.2 getroffen werden, wie z. B. eine entsprechende Dimensionierung, kann auch eine andere geeignete Glasart, wie z. B. Floatglas, verwendet werden.

  • Punkt: 5.1.1, Frage 2
    Frage:

    Sind Blei- oder Tiffanyverglasungen in Türen und Verglasungen gemäß Punkt 5.1.1 zulässig?

    Antwort:

    Grundsätzlich nein, es sei denn, es werden Maßnahmen im Sinne des Punktes 5.1.2 ergriffen, wie z. B. ausreichend kleine Scheiben ohne scharfkantige Ränder.

  • Punkt: 5.1.1, Frage 3
    Frage:

    Für welche Scheiben gilt die Anforderung gemäß Punkt 5.1.1 im Falle von Isolierglas?

    Antwort:

    Bei Flächen aus Isolierglas gilt die Anforderung gemäß Punkt 5.1.1 an die Verwendung von geeignetem Sicherheitsglas, wie z. B. ESG, für beide Seiten der Glasfläche. Sind mehr als zwei Scheiben vorhanden, gilt die Anforderung auch für die zusätzlichen inneren Scheiben.
    Wird bei Flächen aus Isolierglas, die nur von einer Seite zugänglich sind, an der zugänglichen Seite der Glasfläche geeignetes Verbundsicherheitsglas verwendet, so werden an die restlichen Scheiben keine weiteren Anforderungen gestellt.
    Die Bestimmungen gelten generell, nicht nur in allgemein zugänglichen Bereichen.

  • Punkt: 5.1.3
    Frage:

    Sind gemäß Punkt 5.1.3 der OIB-Richtlinie 4 auch für ESG-HST (heißgelagertes thermisch vorgespanntes Einscheibensicherheitsglas mit Heat-Soak-Test) Schutzvorrichtungen erforderlich?

    Antwort:

    Nein, man kann davon ausgehen, dass bei der Herstellung von heißgelagertem Einscheibensicherheitsglas nach ÖNORM EN 14179-1 (2005-08-01) (mit Heat-Soak-Test) eine Prozesssicherheit gegeben ist, die als „konstruktive Maßnahme“ im Sinne der OIB-Richtlinie 4 angesehen werden kann, sofern gemäß Punkt 2.1 des Anhanges ZA der ÖNORM EN 14179-1, Tabelle ZA.2, das System der Konformitätsbescheinigung 3 („andere Anwendungen, die Risken für die Sicherheit in der Anwendung aufweisen und den entsprechenden Vorschriften unterliegen“) angewendet wurde.

  • Punkt: 5.3
    Frage:

    Gilt die Ausnahmeregelung für die Verwendung von ESG als Überkopfverglasung in privat genutzten Räumen gemäß ÖNORM B 3716?

    Antwort:

    Nein, dies ist nicht möglich. Die ÖNORM B 3716-2 kann zwar für die Bemessung herangezogen werden, allerdings wird in der OIB-Richtlinie 4 ein höheres Sicherheitsniveau verlangt, und folglich gilt die in der ÖNORM vorgesehene Ausnahmeregelung für die Verwendung von ESG in privat genutzten Räumen bis 4 m über der Fußbodenoberkante und max. 8 mm Glasdicke als Einfachverglasung oder als untere Scheibe des Isolierglases nicht.

  • Punkt: 8
    Frage:

    Welche Bestimmungen gelten für den anpassbaren Wohnbau?

    Antwort:

    Für den anpassbaren Wohnbau gelten alle Bestimmungen des Punktes 8.1.1, jedoch unter Berücksichtigung der in 8.1.2 enthaltenen Abweichung für Sanitärräume.

  • Punkt: 8.1, Frage 1
    Frage:

    Stellen die Inhalte der Anmerkungen in jenen Punkten der ÖNORM B 1600, welche gemäß Punkt 8.1 der OIB-Richtlinie 4 verbindlich erklärt sind, einzuhaltende Anforderungen dar?

    Antwort:

    Nein

  • Punkt: 8.1, Frage 2
    Frage:

    Sind Markierungen nach ÖNORM B 1600 Pkt. 3.2.4.1.5 immer vorzusehen?

    Antwort:

    Markierungen nach ÖNORM B 1600 Pkt. 3.2.4.1.5 sind nur in allgemein zugänglichen Bereichen anzubringen, wobei taktile Aufmerksamkeitsfelder nur bei abwärts führenden Einzeltreppen, nicht jedoch in Treppenhäusern erforderlich sind.

  • Punkt: 8.1.1, Frage 1
    Frage:

    In den OIB-Richtlinien wird teilweise auf bestimmte Normen Bezug genommen. Sind weiterführende Verweise in solchen Normen auf andere von den OIB-Richtlinien nicht explizit erfasste Normen einzuhalten?

    Antwort:

    Nein.

  • Punkt: 8.1.1, Frage 2
    Frage:

    Wie sind Wohnungstreppen im Falle der Barrierefreiheit zu gestalten?

    Antwort:

    Sowohl in der OIB-Richtlinie 4 (Kapitel 2 und 3) als auch in der ÖNORM B 5371, Punkt 8, unterliegen Wohnungstreppen als "sonstige Haupttreppen" anderen Bestimmungen als für "Haupttreppen" generell gelten. Deshalb müssen Wohnungstreppen auch in barrierefreien Bauwerken nicht die Anforderung an Haupttreppen erfüllen. Es gelten somit nur die Anforderungen an Wohnungstreppen gemäß der OIB-Richtlinie 4.

OIB-Richtlinie 4

  • Punkt: 2.7
    Frage:

    Sind die Anforderungen der OIB-Richtlinie 4 an Türen auch auf Fenstertüren anwendbar?

    Antwort:

    Ja, die Anforderungen der OIB-Richtlinie 4 an Türen im Hinblick auf Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit sind sinngemäß auch auf andere begehbare Öffnungen (z. B. Fenstertüren) anzuwenden. Dies betrifft neben Punkt 2.7 auch alle anderen relevanten Punkte der OIB-Richtlinie 4. Der Regelungsbereich betreffend Bauprodukte (z. B. Leistungsanforderungen an Türen, Fenster, Fenstertüren) bleibt davon unberührt.

  • Punkt: 4.2 - Unterstützende Grafik
  • Punkt: 7.7.5
    Frage:

    Ist es zulässig, in bestehenden Gebäuden vertikale Hebeeinrichtungen zur Überwindung von Niveauunterschieden herzustellen?

    Antwort:

    Ja, im Sinne des gleichwertigen Abweichens dürfen in bestehenden Gebäuden vertikale Hebeeinrichtungen zur Überwindung von Niveauunterschieden errichtet werden.

OIB-Richtlinie 4

  • Punkt: 2.7
    Frage:

    Sind die für KFZ-Stellplätze geforderten Mindestmaße auch für mechanische Parksysteme verpflichtend?

    Antwort:

    Die OIB-Richtlinie regelt Anforderungen an KFZ-Stellplätze in Bauwerken, wobei sich die räumlichen Anforderungen nur auf das Bauwerk beziehen und nicht auf maschinentechnische Anlagen. Die für mechanische Parkanlagen erforderlichen Abmessungen ergeben sich aus den technischen Anforderungen des Herstellers.

  • Punkt: 5.1.3
    Frage:

    Ist das Durchlaufen eines Heat-Soak-Prozesses als Nachweis zur Absturzsicherung von ESG ausreichend?

    Antwort:

    Die Bestimmung legt Anforderungen für vertikale Verglasungen aus ESG mit einer Splitterfallhöhe von mehr als 4 m fest. Der Heat-Soak-Prozess allein ersetzt nicht die zusätzlich geforderten Schutzeinrichtungen. Auf allfällige abweichende landesrechtliche Bestimmungen wird verwiesen.

  • Punkt: 6
    Frage:

    Gelten die Anforderungen an den Verbrennungsschutz auch für Herde und Öfen?

    Antwort:

    Herde und Öfen (z.B. Kachelöfen und Heizkamine), bei denen für die bestimmungsgemäße Verwendung heiße Oberflächen notwendig sind, sind von der Bestimmung des Punktes 6 nicht betroffen. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Erläuternden Bemerkungen zur OIB-Richtlinie 4 verwiesen, woraus sich ergibt, dass primär an haustechnische Anlagen gedacht war.

OIB-Richtlinie 4

  • Punkt: 2.7.1
    Frage:

    Muss die Breite der nutzbaren Durchgangslichte von Türen in WC-Trennwandsystemen mindestens 80 cm betragen?

    Antwort:

    Nein, da es sich bei diesen um Einrichtungsgegenstände handelt, kann von Punkt 2.7.1 der OIB-Richtlinie 4, Ausgabe Mai 2023 abgewichen werden. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass gemäß § 33 (6) der Arbeitsstättenverordnung (AStV) eine Breite von 60 cm nicht unterschritten werden darf.

  • Punkt: 4.2 - Unterstützende Grafik

OIB-Richtlinie 5

  • Punkt: 2.2
    Frage:

    Gelten die Anforderungen an den Schallschutz der Außenbauteile für alle Räume eines Gebäudes, z.B. Aufenthaltsräume und Nebenräume?

    Antwort:

    Die Anforderungen gelten nur im Sinne der ÖNORM B 8115-2 für Aufenthaltsräume.

  • Punkt: 2.3
    Frage:

    Bei den Anforderungen an den Luftschallschutz sind Kindergärten nicht angeführt, welche Anforderungen gelten für diese?

    Antwort:

    Es gelten dieselben Anforderungen wie für Klassenräume.

  • Punkt: 2.5.1
    Frage:

    Wie ist der Begriff "andere Nutzungseinheit" bei Kindergärten zu verstehen?

    Antwort:

    Die "andere Nutzungseinheit" ist auch der benachbarte Gruppenraum, wie bei Klassenzimmern.

  • Punkt: 2.7
    Frage:

    Welche schalltechnischen Anforderungen gelten bei einem Doppelhaus?

    Antwort:

    Es gelten die schalltechnischen Anforderungen wie bei Reihenhäusern.

  • Punkt: 3.3
    Frage:

    Gelten die Anforderungen zur Lärmminderung auch für Büroräume?

    Antwort:

    Da in der OIB-Richtlinie 5 nur Anforderungen durch Maßnahmen an die Raumbegrenzungsflächen gestellt werden, sind Büroräume bei üblicher Nutzung von der Anforderung nicht berührt. Durch die Einrichtungsgegenstände kann hier eine zufriedenstellende Raumakustik hergestellt werden.

OIB-Richtlinie 5

  • Punkt: 2.2.5
    Frage:

    Wie ist die Regelung in Punkt 2.2.5 der OIB-Richtlinie 5 bei nicht verschließbaren Lüftungsöffnungen zu interpretieren?

    Antwort:

    Im Fall von nicht verschließbaren Lüftungsöffnungen ist eine schutzzielorientierte Auslegung erforderlich. Ausgehend vom R´res,w ergibt sich ein Schallschutzniveau, welches auch bei Vorhandensein von Lüftungsgeräten erreicht werden muss.
    Erleichterungen gibt es nur für verschließbare Lüftungsöffnungen in Offenstellung, da durch Verschließen der Öffnungen das Schallschutzniveau herstellbar ist. Sind die Öffnungen nicht verschließbar, gelten die Anforderungen an das erforderliche R´res,w.

OIB-Richtlinie 6

  • Punkt: 5
    Frage:

    Mit welcher Fläche ist der spezifische Haushaltsstrombedarf (HHSB) nach OIB-Richtlinie 6 Abschnitt 5 zu ermitteln?

    Antwort:

    Der Haushaltsstrombedarf QHHSB ist unter der Verwendung der Brutto-Grundfläche zu ermitteln. Dies bedeutet am Beispiel Wohngebäude, dass für qi,h 3,75W/m² zu 50 % zu berücksichtigen ist und diese mit 8760 h zu multiplizieren (Jahresdauer), durch 1000 zu dividieren, (Umrechnung auf kWh) und mit der Bruttogrundfläche zu multiplizieren sind. Die Ermittlung des spezifischen Haushaltsstrombedarfs HHSB erfolgt durch Division durch die Brutto-Grundfläche. Der Zwischenschritt (Multiplikation + Division) ist aus Gründen einer möglichen Ertragsberücksichtigung durchzuführen. (HHSB = 1,875 W/m² x 8760h / 1000 * BGF / BGF = 16,43 kWh/m²a) Für den Fall des Betriebsstrombedarfs BSB ist analog vorzugehen. Das bedeutet, dass anstelle des qi,h der Mittelwert aus qi,h und qi,c zur Anwendung kommt. (Achtung: qi,h und qi,c sind nicht nutzungszeitbewzongen, es ist daher ebenso mit 8760 h zu rechnen.)

  • Punkt: 10.2 Frage 1
    Frage:

    Gilt Zeile 6 der Tabelle in Punkt 10.2 der OIB-Richtlinie 6 Ausgabe 2011 auch für Reihenhäuser?

    Antwort:

    Werden Reihenhäuser als gemeinsames Bauwerk errichtet, gilt diese Anforderung im Falle von zwei aneinander gebauten Wänden für die Gesamtheit der beiden Wände .

  • Punkt: 10.2 Frage 2
    Frage:

    Wie ist mit der Berechnung des U-Wertes bei Vorhangfassaden umzugehen, wenn die Fläche, die sich zwischen den Symmetrieebenen ergibt, wesentlich größer als das Prüfnormmaß ist?

    Antwort:

    In diesem Fall ist der U-Wert von der durch die Symmetrieebenen gebildeten Fläche zu ermitteln. Hinweis: Für Konstruktionen, die keine Vorhangfassaden sind – z.B. geschoßhohe Pfostenriegelkonstruktionen – ist das Prüfnormmaß von 1,23 m x 1,48 m anzuwenden.

  • Punkt: 10.2 Frage 3
    Frage:

    Welche U-Wert Anforderungen gelten für geneigte transparente Bauteile, Fenster, Fenstertüren, verglaste Türen und Dachflächenfenster?

    Antwort:

    Bis 60° Neigung sind die Anforderungen an geneigte transparente Bauteile, Fenster, Fenstertüren, verglaste Türen und Dachflächenfenster anzuwenden und über 60° Neigung gelten jene für Fenster, Fenstertüren und verglaste Türen.

  • Punkt: 10.2 Tabelle Frage 1
    Frage:

    Ist das Prüfnormmaß 1,23 m x 1,48 m auch für Bauteile außer Fenster anzuwenden?

    Antwort:

    Nein, für Fenstertüren und verglaste Türen ist das Maß 1,48 m x 2,18 m, für Türen das Maß 1,23 m x 2,18 m und für Tore 2,00 m x 2,18 m anzuwenden. Dies ergibt sich aus der ÖNORM EN 12567-1.

  • Punkt: 10.2 Tabelle Frage 2
    Frage:

    Wie erfolgt die korrekte U-Wert-Ermittlung für den Fall der Verwendung von Gefälledämmplatten im Flachdachbereich?

    Antwort:

    Die Ermittlung erfolgt nach der ÖNORM EN ISO 6946 Anhang C – Keilförmige Schichten.

  • Punkt: 10.2, Unterstützende Grafik
    Frage:

    Grafik

  • Punkt: 12.4.2
    Frage:

    Welche Kriterien muss ein anderes hocheffizientes alternatives Energiesystem als jene in lit a)-d) angeführten Systeme erfüllen, um auch als hocheffizientes alternatives System anerkannt zu werden?

    Antwort:

    Für dieselbe Gebäudehülle dürfen für das Energiesystem bei normgemäßer Berechnung die Kennwerte für PEB und CO2 nicht schlechter sein, als jene mit den Systemen gemäß lit a), c) und d). Ebenfalls als hocheffiziente alternative Energiesysteme gelten im Wohnbau auch Erdgas-Brennwert-Anlagen in Kombination mit thermischen Solaranlagen, soweit keine Fernwärmeanschlussmöglichkeit gegeben ist oder aus Gründen der Luftreinhaltung oder aufgrund mangelnder Zulieferungs- oder Lagerungsmöglichkeiten der Einsatz biogener Brennstoffe nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Der Anteil der solaren Erträge soll dabei optimiert werden. Sollte lagebedingt die Errichtung von thermischen Solaranlagen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sein, so kann von dieser Kombination Abstand genommen werden.

  • Punkt: 13
    Frage:

    Welche Maßnahmen können bei denkmalgeschützten Gebäuden durchgeführt werden?

    Antwort:

    Denkmalgeschützte Gebäude sind im Grundbuch als solche ersichtlich gemacht. Bei denkmalgeschützten Gebäuden sind alle baulichen Maßnahmen, dazu zählen auch Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz, mit dem Bundesdenkmalamt abzustimmen. Vor der Durchführung bedarf es einer Bewilligung des Bundesdenkmalamtes nach § 5 Denkmalschutzgesetz. Informationen sind in der Richtlinie „Energieeffizienz am Baudenkmal“ des Bundesdenkmalamtes, März 2011, enthalten.

  • Punkt: 15.2.4
    Frage:

    Für die Berechnung des fGEE bei Biomasseheizungen ist in der RL 6 für die Referenzausstattung keine Festlegung für die Betriebsweise getroffen (konstant – gleitend). Dadurch entstehen erhebliche Unterschiede in der Anforderung an den fGEE. Welche Betriebsweise ist bei Neubauten bei der Berechnung des fGEE bei Biomasseheizungen für die Referenzausstattung heranzuziehen?

    Antwort:

    In Neubauten passt sich die Vorlauftemperatur der Außentemperatur an (Heizkurve), eine gleitende Betriebsweise ist Stand der Technik und daher heranzuziehen.

OIB-Richtlinie 6

  • Punkt: 12.3
    Frage:

    Kann der Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes über ausreichende Speichermassen mittels des vereinfachten Verfahrens der ÖNORM  B 8110-3:2012  geführt werden, wenn nicht alle Fenster nachts offen gehalten werden können?

    Antwort:

    Ja, zur Einhaltung der Anforderungen der OIB-Richtlinie 6 ist dies möglich, da es nicht um den normativen Nachweis der Vermeidung sommerlicher Überwärmung geht, sondern um den Nachweis ausreichender Speichermassen.

  • Punkt: 4
    Frage:

    Wie ist bei der Berechnung des Gesamtenergieeffizienzfaktors fGEE und dessen Vergleich mit Anforderungen vorzugehen, wenn multiple Systeme (unterschiedliche Wärmebereitsteller) für eine Berechnungszone vorliegen (z.B. Einfamilienhaus mit 70 % Stromdirektheizung und 30 % Holzeinzelofen)?

    Antwort:

    Im Leitfaden zur OIB-Richtlinie 6, Ausgabe 2015, ist zwar eine Vorschrift angegeben, wie die Aufteilung der Abgabe-, Verteilungs-, Speicher- und Bereitstellungsverluste bei Multiplen Systemen zu erfolgen hat, aber darüber hinaus gibt es keine Vorschriften, wie bei der Berechnung des Gesamtenergieeffizienzfaktors fGEE bei solchen Mischsystemen, und beim Vergleich mit Anforderungen umzugehen ist.

    Diese Vorschriften fehlen aus gutem Grund, denn die Sachlage ist komplex. Keinesfalls ist es für die Berechnung des Gesamtenergieeffizienzfaktors fGEE z.B. zulässig, die Endenergie sowohl bei der Realausstattung (EEB) als auch bei der Referenzausstattung (EEB26) gewichtet zu addieren und zueinander ins Verhältnis zu setzen. Denn bei dieser Vorgangsweise werden unterschiedliche Energiesysteme endenergiemäßig kombiniert, die bezüglich Energieeinsatz jedoch in keiner Weise vergleichbar sind. Genau aus diesem Grund wurde der Gesamtenergieeffizienzfaktor eingeführt, weil auf Ebene der Endenergie die unterschiedlichen Energiesysteme nicht vergleichbar sind.

    Anmerkung: Jedoch ist die Berechnung des Endenergiebedarfs für die Angabe im Energieausweis und die Angabe des max. zulässigen Endenergiebedarfs als Anforderungswert durch Aufsummierung der jeweiligen Anteile korrekt.

    Im oben angeführten Beispiel kann für die Berechnung des Gesamtenergieeffizienzfaktors fGEE die Endenergie der Stromdirektheizung bzw. der Luft-Wärmepumpe als entsprechende Referenzausstattung eben nicht mit der Endenergie eines Holzeinzelofens bzw. der entsprechenden Referenzausstattung eines Pelletskessels aufgrund der absolut unterschiedlichen Energieeinsätze kombiniert oder gewichtet addiert werden.

    Es ist daher wie folgt hinsichtlich fGEE vorzugehen:

    Wird mehr als 80 % der BGF mit einem Heizungssystem versorgt, können die verschieden Versorgungssysteme lt. den Zonierungskriterien zusammengefasst werden und es ist damit auch der Nachweis über den fGEE für dieses Heizungssystem zu führen.

    In anderen Fällen ist der fGEE der einzelnen Zonen mit den jeweiligen Versorgungssystemen zu berechnen und mit dem Anforderungswert der jeweiligen Zone zu vergleichen.

    Alternativ dazu kann die Berechnung über das gesamte Gebäude (einer Gebäudekategorie) mit den unterschiedlichen Versorgungssystemen erfolgen, unter der Annahme, dass diese jeweils das gesamte Gebäude versorgen. Anschließend sind diese Werte der fGEE‘s über die BGF zu gewichten und zu einem fGEE zusammenzuführen und mit der Anforderung zu vergleichen. Dabei sind Räume mit gleichzeitig zwei Versorgungssystemen (z.B. Wohnzimmer mit zentraler Wärmeversorgung mit Fußbodenheizung UND Holzeinzelofen) für die Gewichtung des fGEE zu gleichen Flächen-Teilen aufzuteilen.

    Anmerkung zu Einzelofen: In jenen Fällen, bei denen der überwiegende Teil des Gebäudes durch einen Einzelofen beheizt werden soll, ist zu prüfen, ob die Wärmeverteilung zu allen Teilen des Gebäudes auch gewährleistet ist.

  • Punkt: 4.2.2
    Frage:

    Warum verweist die Fußnote in den Tabellen zu den Anforderungen für Nicht-Wohngebäude im Punkt 4.2.2. auf das Nutzungsprofil Wohngebäude und sollte es im Einleitungssatz der zweiten Tabelle in diesem Abschnitt nicht „Wird der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen für Nicht-Wohngebäude über den Gesamtenergieeffizienz-Faktor geführt, gelten folgende Höchstwerte“ lauten?

    Antwort:

    Ja, selbstverständlich sollte der zweite Einleitungssatz in Analogie zum ersten Einleitungssatz die Anforderungen von Nicht-Wohngebäuden ankündigen. Der Bezug auf das Nutzungsprofil Wohngebäude beim Nachweis der Anforderungen ist richtig. Dies liegt in der Tatsache begründet, dass einige Nutzungsprofile einen so hohen Luftwechsel in ihrem Nutzungsprofil aufweisen, dass alleine schon aus den Ventilationsverlusten ein positives Unterschreiten der Anforderungswerte auszuschließen wäre. Gleichzeitig bietet diese Art der Anforderungssetzung den Vorteil, dass bei späteren Nutzungswechseln Anforderungen immer eingehalten werden. Dies entspricht dem früheren Konzept des HWB* (wohngebäudeäquivalenter, flächenbezogener Heizwärmebedarf).

  • Punkt: 4.3
    Frage:

    Ist auch alleine durch "Effizienzsteigerung" die Erfüllung des erforderlichen Mindestanteils an Energie aus erneuerbaren Quellen möglich (vgl. lit. b, vierter Spiegelstrich)?

    Antwort:

    Ja, auch alleine durch "Effizienzsteigerung" kann der erforderliche Mindestanteil an Energie aus erneuerbaren Quellen nachgewiesen werden (z. B. durch eine Übererfüllung der Anforderungen an die Gebäudehülle oder durch eine entsprechende Verbesserung des Heiztechnikenergiebedarfs). Die Wortfolge "beliebige Kombination" schließt also auch die Anwendung nur einer der aufgezählten Maßnahmen ein.

  • Punkt: 4.3
    Frage:

    Was bedeutet Netto-Endenergie am Standort oder in der Nähe bzw. Endenergiebedarf für Warmwasser in Punkt 4.3 der OIB-Richtlinie 6, Ausgabe 2015?

    Antwort:

    Netto-Endenergie am Standort oder in der Nähe bzw. Endenergiebedarf für Warmwasser in Punkt 4.3 der OIB-Richtlinie 6 bedeuten jene Energiemenge, die sich bei einer monovalenten Warmwasserwärmebedarfsermittlung ohne Erwirtschaftung von Erträgen ergibt.

    Dies bedeutet, dass allfällige Hilfsenergieanteile für die Solarthermie-Anlage hinsichtlich der Endenergie mit zu erwirtschaften sind, also die Anlage um diesen Anteil größer zu dimensionieren ist, als bei einer Ermittlung auf Nutzenergieebene bzw. Warmwasserwärmebedarfsebene.

  • Punkt: 4.4.1
    Frage:

    Welche U-Wert Anforderungen gelten für geneigte transparente Bauteile, Fenster, Fenstertüren, verglaste Türen und Dachflächenfenster?

    Antwort:

    Bis 60° Neigung sind die Anforderungen an geneigte transparente Bauteile, Fenster, Fenstertüren, verglaste Türen und Dachflächenfenster anzuwenden und über 60° Neigung gelten jene für Fenster, Fenstertüren und verglaste Türen.

  • Punkt: 8
    Frage:

    Wurden die Konversionsfaktoren fPE. ern. für Heizöl und fPE. n.ern. Erdgas geändert?

    Antwort:

    Nein, hierbei handelt es sich um editorielle Fehler. Der Konversionsfaktor fPE.ern. ist 0,00 und der fPE.n.ern. für Erdgas ist 1,17 - wie in der Ausgabe 2011.

  • Punkt: 9
    Frage:

    Nach welchem System sind Referenzausstattungen festzulegen, wenn das zum Einsatz kommende nicht unter Punkt 9 Referenzausstattungen aufgelistet ist, und nach welchem System sind bei der Ermittlung des Gesamtenergieeffizienz-Faktors End- oder Lieferenergie heranzuziehen?

    Antwort:

    Grundsätzlich folgen alle in den Punkten 9.2.1 bis 9.2.10 der OIB-Richtlinie 6 festgelegten Referenzausstattungen dem Gedankengang, dass kombinierte Systeme vorliegen.

    Liegt eine getrennte Wärmebereitstellung vor, in der die Wärmebereitung für die Raumwärme durch eine Stromdirektheizung und jene für das Warmwasser durch eine Wärmepumpe erfolgt, so ist als Referenzausstattung für die Stromdirektheizung eine Luft/Wasser-Wärmepumpe nach Punkt 9.2.12 und für die Warmwasser-Wärmepumpe eine Wärmepumpe mit derselben Wärmequelle wie die Realausstattung heranzuziehen.

    Zur Ermittlung der Anforderungen an den Endenergiebedarf und den Gesamtenergieeffizienz-Faktor ist für die Referenzausstattung „Luft/Wasser-Wärmepumpe nach Punkt 9.2.12“ nur der Lieferenergiebedarf in Rechnung zu stellen.

    In allen anderen Fällen, insbesondere in jenen Fällen, in denen die Wärmebereitstellung für Raumheizung und Warmwasser getrennt oder mit unterschiedlichen Wärmebereitstellern erfolgt, sind zur Ermittlung der Anforderungen an den Endenergiebedarf und den Gesamtenergieeffizienz-Faktor ausschließlich Werte für den Endenergiebedarf anzuwenden.

    Erfolgt wie in Punkt 9.2.11 die Wärmebereitung für Warmwasser durch eine  Stromdirektheizung, ist unabhängig davon, wie die Wärmebereitstellung für Raumwärme erfolgt, als Referenzausstattung ebenfalls eine Stromdirektheizung heranzuziehen.

  • Punkt: 9.2
    Frage:

    Welche Referenzausstattung ist für eine Abluftwärmepumpe vorzusehen?

    Antwort:

    Es ist eine Luft/Wasser-Wärmepumpe als Referenzausstattung heranzuziehen. Zukünftig wird eine eigene Referenzausstattung erarbeitet.

  • Punkt: Anhang (Muster Energieausweis)
    Frage:

    Wo erhält der Empfänger eines Energieausweises genauere Angaben zum Erhalt der nach Artikel 11 der EPBD geforderten Empfehlungen zur kostenoptimalen oder kosteneffizienten Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz?

    Antwort:

    Der Empfänger erhält die Informationen auf der zweiten Seite des Energieausweises unter der Adresse des Energieausweiserstellers.

OIB-Richtlinie 6

  • Punkt: 2.1
    Frage:

    Wie ist bei der Berechnung des EEBs bei multiplen Bereitstellungssystemen vorzugehen?

    Antwort:

    Es ist als Wärmebereitstellung jedes Wärmebereitstellungssystems mit seiner entsprechenden logistischen Schaltung (Vorzugsschaltung etc.) abzubilden. Beispiele dazu sind nicht nur Mehrkesselsysteme, sondern vor allem auch Kesselsysteme im Anschluss an Solarthermie und Wärmepumpe.

  • Punkt: 2.2.2, Frage 1
    Frage:

    Wie ist bei der Ausstellung von Energieausweisen bei multipler Nutzung vorzugehen?

    Antwort:

    Mindestens ein Energieausweis je Nutzungsprofil, siehe jedoch Leitfaden Punkt 2.6.3.1a (50 m2 bzw. 10 % Regel) Für den Fall einer zentralen Versorgung können Gebäudeteile mit gleichem Nutzungsprofil gemeinsam behandelt werden; für den Fall dezentraler Versorgung getrennt (es besteht jedoch die Möglichkeit einer repräsentativen Behandlung).

  • Punkt: 2.2.2, Frage 2
    Frage:

    Welchem Nutzungsprofil sind Schwimmbäder zuzuordnen?

    Antwort:

    Schwimmbäder in Wohngebäuden sind mit dem Nutzungsprofil "Wohngebäude" zu rechnen.
    Schwimmbäder in Nicht-Wohngebäuden sind mit den zugehörigen Nutzungsprofilen zu rechnen, dabei ist darauf zu achten, ob organisatorisch getrennte Nutzungen möglich wären. Für diesen Fall ist jedenfalls das Nutzungsprofil "Sportstätten" anzunehmen.

  • Punkt: 2.2.2, Frage 3
    Frage:

    Für zahlreiche Gebäudenutzungen existieren keine explizite Nutzungsprofile. Wie ist damit umzugehen?

    Antwort:

    Dabei ist grundsätzlich jenes Nutzungsprofil gemäß ÖNORM B 8110-5 zu wählen, welches im Hinblick auf Betriebszeiten, Luftwechselraten etc. dem Gegenständlichen am ehesten entspricht.

  • Punkt: 2.4.1.2 und 2.6.1.2
    Frage:

    Was ist unter Nutzfläche in den Punkten 2.4.1.2 und 2.6.1.2 der RL6 zu verstehen?

    Antwort:

    Gemeint ist damit die konditionierte Netto-Grundfläche (unter der Annahme, dass die Funktions- und Verkehrsflächen in der Regel nicht konditioniert sind).

  • Punkt: 2.6.3.1 lit. a
    Frage:

    Ist für eine in einem Wohngebäude untergebrachte andere Nutzungseinheit ein gesonderter Energieausweis auszustellen, wenn zwar die Bruttogrundfläche dieser Einheit mehr als 10 % der Gesamtbruttogrundfläche, aber weniger als 50 m2 Nettogrundfläche beträgt?

    Antwort:

    Nein. Für Zonen unter 50 m2 darf der Energieausweis des Gesamtgebäudes (Wohngebäudes) herangezogen werden.

  • Punkt: 5.1, Frage 1
    Frage:

    Welche Bauteilanforderungen gelten für Tore?

    Antwort:

    Die Anforderungen an die U-Werte gelten für Türen, derzeit aber nicht für Tore, daher gibt es keine Mindestanforderung an den U-Wert für Tore. Für die HWB-Berechnung ist der tatsächliche U-Wert des Tores (möglicherweise schlechter als 1,7 W/m² K) einzusetzen.

  • Punkt: 5.1, Frage 2
    Frage:

    Wie ist der U-Wert für sonstige transparente Bauteile nachzuweisen?

    Antwort:

    Die Konstruktion ist auf ein Prüfnormmaß von 1,23 x 1,48 m zu beziehen, wobei die Symetrie-Ebenen an den Rand des Prüfnormmaßes zu legen sind.

  • Punkt: 5.1, Frage 3
    Frage:

    Wie geht man bei Randstreifendämmungen und Perimeterdämmungen bei Verlusten gegen Erdreich vor?

    Antwort:

    Als äquivalenter U-Wert des erdberührten Bauteiles ist der Leitwert, berechnet nach ÖNORM EN ISO 13370, gebrochen durch den vereinfachten Temperaturkorrekturfaktor für den Heizfall, dividiert durch dessen Fläche einzusetzen. Dabei ist die Bedingung, dass dieser äquivalente U-Wert den Mindest-U-Wert gemäß OIB-Richtlinie 6 für erdberührte Bauteile einhält.

  • Punkt: 6.4, Frage 1
    Frage:

    Sind reine Abluftanlagen mit einer Wärmerückgewinnung auszustatten?

    Antwort:

    Nein, diese Anforderung gilt nur für die Kombination "Zu- und Abluftanlage".

  • Punkt: 6.4, Frage 2
    Frage:

    Stellen Luft-Luft-Wärmepumpen eine Bestimmung im Sinne der Bestimmung 6.4 der OIB-Richtlinie 6 dar?

    Antwort:

    Grundsätzlich bedeutet Wärmerückgewinnung den Einsatz eines Wärmetauschers. Zusätzlich kann im Abluftstrom eine Wärmepumpe eingebaut werden. Als alleinige Wärmerückgewinnung ist eine Wärmepumpe als Ersatz für den Wärmetauscher nur für Gebäude im Passivhausstandard möglich.

  • Punkt: 7.6, Frage 1
    Frage:

    Was ist unter Netto-Grundfläche bei Punkt 7.6 der RL6 zu verstehen?

    Antwort:

    Gemeint ist damit die konditionierte Netto-Grundfläche.

  • Punkt: 7.6, Frage 2
    Frage:

    Wie ist der Begriff "Einsatz" eines alternativen Energiesystems zu verstehen? Ist z. B. durch den Einsatz einer thermischen Solaranlage für Warmwasser und/oder Heizung diese Bestimmung erfüllt?

    Antwort:

    Es ist der Energieeinsatz für die Beheizung, das Warmwasser und allenfalls für Kühlung inkl. RLT in die Betrachtungen einzubeziehen. Beispielsweise reicht es nicht, den Warmwasserbedarf im Sommer über eine Solaranlage abzudecken und dabei die Beheizung und den Warmwasserbedarf im Winter außer Betracht zu lassen.

  • Punkt: 8, Frage 1
    Frage:

    Welches Datum ist bei bestehenden Bauten im Eingabefeld "Erbaut" einzutragen? Ist das Jahr des Fertigstellungsdatums auch für die Defaultwerte heranzuziehen?

    Antwort:

    Bei bestehenden Bauten ist das Jahr der erstmaligen Baufertigstellung des Objektes einzutragen. Nein, für die Wahl der Defaultwerte sind die dem Datum der Baubewilligung zugrundeliegenden Anforderungen heranzuziehen.

  • Punkt: 8, Frage 2
    Frage:

    Welche Maßnahmen können bei denkmalgeschützten Gebäuden durchgeführt werden?

    Antwort:

    Denkmalgeschützte Gebäude sind im Grundbruch als solche ersichtlich gemacht. Bei denkmalgeschützten Gebäuden sind alle baulichen Maßnahmen, dazu zählen auch Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz, mit dem Bundesdenkmalamt abzustimmen. Vor der Durchführung bedarf es einer Bewilligung des Bundesdenkmalamtes nach § 5 Denkmalschutzgesetz. Informationen sind in der Richtlinie „Energieeffizienz am Baudenkmal“ des Bundesdenkmalamtes, März 2011, enthalten.

  • Punkt: 8.1.3
    Frage:

    Welcher HWB-Wert ist in der Effizienzskala für Nicht-Wohngebäude einzutragen?

    Antwort:

    Es ist HWB*V, NWG, Ref, umgerechnet auf m² einzutragen.

  • Punkt: 9
    Frage:

    Welches Klima ist für die Ausnahmeregelung HGT 680 Kd anzunehmen?

    Antwort:

    Da sich alle Anforderungen auf das Referenzklima beziehen, ist auch hier das Referenzklima für alle Standorte in Österreich anzuwenden.
    Für das Referenzklima ergeben sich folgende HGT für die einzelnen Monate in der Heizperiode:
    Oktober 321 HGT; November 475 HGT; Dezember 614 HGT; Jänner 667 HGT; Februar 540 HGT; März 471 HGT; April 311 HGT.

  • Punkt: 9.d
    Frage:

    Wie ist mit der Ausnahmeregelung für 680 HGT umzugehen?

    Antwort:

    Grundsätzlich sind die 680 Kd für eine kurzzeitige Nutzung gedacht und daher als HGT 20/12 für das Referenzklima ausgewiesen. Jedenfalls ist damit ein Gebäude zu verstehen, dessen Konditionierung auf eine Temperatur von 20° C vorgesehen ist (entsprechend einem Nutzungsprofil), jedoch für einen derart kurzen Nutzungszeitraum, dass 680 Kd unterschritten werden (jedenfalls fallen alle Gebäude, die ganzjährig zu Wohnzwecken dienen, nicht unter diese Ausnahmeregelung).

  • Punkt: Allgemein, Frage 1
    Frage:

    Wie ist die Anzahl der HGT zu berechnen?

    Antwort:

    Der HGT-Wert gemäß Richtlinie ergibt sich wie folgt:
    Für alle Monate in denen die Monatsmitteltemperatur unter 12° C beträgt, ist die Differenz auf 20° C mit den Monatstagen zu multiplizieren und über das Jahr zu summieren.
    Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass das Regressionsmodell zur Berechnung der Monatsmitteltemperaturen nicht mit den Angaben aus dem bisherigen OIB-Leitfaden (Ausgabe 1999) zu vergleichen ist.

  • Punkt: Allgemein, Frage 2
    Frage:

    Wie ist der Begriff "Prozessenergie" zu verstehen?

    Antwort:

    Prozessenergie ist jene Form von Energie, die dazu dient, andere Energiebedürfnisse zu befriedigen, als die Konditionierung von Räumen für die Nutzung durch Personen, z. B. das Konditionieren von Ställen, das Kühlen von Technikräumen, das Beheizen von Glashäusern etc.

  • Punkt: Allgemein, Frage 3
    Frage:

    Welche Bedeutung haben die Felder "Anforderungen" auf der zweiten Seite des Energieausweises bei Energieausweisen für Bestandsobjekte?

    Antwort:

    Diese Felder sind bei Energieausweisen für Bestandsobjekte nicht zu befüllen.

  • Punkt: Allgemein, Frage 4
    Frage:

    Wie ist bei multiplen Heizungssystemen in einem Gebäude in Bezug auf den Energieausweis vorzugehen (z. B. Etagenheizungen und Fernwärmeanschlüsse in einem Gebäude)?

    Antwort:

    a) Es wird das Haustechniksystem so abgebildet, wie es zum Zeitpunkt der Ausstellung des EA vorhanden ist (das hat allerdings den Nachteil, dass z. B. bei Wohnungen mit Etagenheizung auch das Heizungssystem der anderen Wohnungen mit einfließt). Bei Nicht-Wohngebäuden ist dies die einzige Möglichkeit.
    b) Es kann das gesamte Gebäude mit der Haustechnik Variante A, dann in der Variante B usw. berechnet werden. Je nachdem, welche Variante in der betreffenden Wohnung vorhanden ist, gilt dann der entsprechende Energieausweis (vom ganzen Gebäude).

  • Punkt: Allgemein, Frage 5
    Frage:

    Wie ist bei der Berechnung des Energieausweises vorzugehen, wenn mehrere Wohngebäude (einer Gebäudeverwaltung) von einer gemeinsamen Heizungszentrale mit Wärme versorgt werden?

    Antwort:

    In diesem Fall liegt keine Fernwärmeversorgung im eigentlichen Sinn vor (die Heizkosten werden z. B. nicht nach kWh, sondern nach den in der Heizzentrale angefallenen Kosten anteilsmäßig verrechnet), daher wird vorgeschlagen, auch die Energiebereitstellungsverluste in der Heizzentrale und die Verteilungsverluste bis zum Gebäude anteilsmäßig zu berücksichtigen. Die Leitungen außerhalb des Gebäudes sollen als Leitungen im unbeheizten Bereich eingegeben werden, sofern nicht eine genauere Berechnung erfolgt.

  • Punkt: Begriffsbestimmungen
    Frage:

    Was ist unter gesamter Nutzfläche im Sinne der Begriffsbestimmung "umfassende Sanierung" zu RL 6 verstehen?

    Antwort:

    Gemeint ist damit die konditionierte Netto-Grundfläche (unter der Annahme, dass die Funktions- und Verkehrsflächen in der Regel nicht konditioniert sind).

OIB-Richtlinie 6

  • Punkt: 3
    Frage:

    Darf innerhalb einer Ermittlung von Energiekennzahlen zur Ausstellung eines Energieausweises zwischen pauschaler und detaillierter Ermittlung des Verschattungsfaktors von Glasflächen (Fenster) gewechselt werden?

    Antwort:

    Nein, es darf nicht zwischen pauschaler Methode und detaillierter Methode gewechselt werden, d.h. entweder alle Fenster mit Pauschalwerten oder alle Fenster mit detailliert berechneten Verschattungsfaktoren. Das heißt, dass keinesfalls zwischen den Methoden für einzelne Fenster gewechselt werden darf.

  • Punkt: 3
    Frage:

    Auf welchen Gebäudebereich bezieht sich die Anzahl von Nutzungseinheiten bei der Unterscheidung des Nutzungsprofils von Wohngebäuden zwischen „Wohngebäude mit drei bis neun Nutzungseinheiten“ und „Wohngebäude mit zehn und mehr Nutzungseinheiten“?

    Antwort:

    Da sich die Nutzungsprofile dieser beiden Gebäudekategorien nur im pauschalen Verschattungsfaktor unterscheiden und dieser in erster Linie auf die Dichte der Nachbarbebauung abzielt, bezieht sich die Anzahl von Nutzungseinheiten auf die von einem Treppenhaus („Stiege“) erschlossenen Wohnungen  und nicht auf das gesamte Gebäude. Dieses Nutzungsprofil ist auch anzuwenden, wenn nur ein Teil eines solchen Gebäudeabschnittes (z.B. eine einzelne Wohnung) berechnet wird.

  • Punkt: 3
    Frage:

    Welcher Gebäudekategorie sind „Hallenbäder“ zuzuordnen, und wenn die Gebäudekategorie „Sportstätten“ verwendet wird, soll dann die Temperatur auf 28 °C angepasst werden?

    Antwort:

    Das OIB empfiehlt die Anwendung des naheliegendsten Nutzungsprofils, das für Hallenbäder das Profil für Sportstätten ist. Dadurch ist gewährleistet, dass ein vollständiger Energieausweis für ein Nicht-Wohngebäude erstellt werden muss, für den vermutlich die Angaben zum Nutzungsprofil nicht vollständig mit dem für Hallenbäder übereinstimmen. Trotzdem hat sich der Sachverständigen-Beirat für die OIB Richtlinie 6, Ausgabe 2019, dazu entschlossen, die Anzahl der Nutzungsprofile auf der Liste aus Anhang 1.5 der EPBD zu reduzieren. Die Erfüllung des außeninduzierten Kühlbedarfs ist mit der Behörde auf Sinnhaftigkeit zu prüfen.

  • Punkt: 4.4.1
    Frage:

    Gelten die Mindest-U-Werte nach Punkt 4.4.1 bei Gefälledämmungen auch im Tiefpunkt oder nur für den nach ÖNORM EN ISO 6946 ermittelten „Mittelwert“?

    Antwort:

    Die Nachweisführung hat für den gesamten Bauteil zu erfolgen.
    Der Nachweis ist daher über den maximal zulässigen Leitwert, das ist das Produkt aus der Gesamtfläche und höchstzulässigem U-Wert aus Tabelle in Punkt 4.4.1, zu führen.
    Für die Berechnung des U-Werts der Gefälledämmung sind die Regeln der Technik (ÖNORM EN ISO 6946) heranzuziehen.
    Im Tiefpunkt der Gefälledämmung ist zusätzlich jener U-Wert einzuhalten, der eine schadensbildende Kondensation an der inneren Bauteiloberfläche und das Risiko zur Schimmelbildung an der inneren Bauteiloberfläche verhindert.

  • Punkt: 5.1.1
    Frage:

    Ist bei sonstigen konditionierten Gebäuden (Gebäudekategorie 13) die Prüfung des Einsatzes hocheffizienter alternativer Energiesysteme nicht erforderlich?

    Antwort:

    Eine Prüfung des Einsatzes hocheffizienter alternativer Energiesysteme ist auch bei der Gebäudekategorie 13 erforderlich, dies ergibt sich aus Punkt 5.2.4.

  • Punkt: 7
    Frage:

    Wo findet man die Fußnote 4 innerhalb der Tabelle?

    Antwort:

    Hierbei handelt es sich um einen editoriellen Fehler. Der Text dieser Fußnote lautet, wie in den Ausgaben 2011 und 2015: „Als hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) werden all jene angesehen, die der Richtlinie 2004/8/EG entsprechen.“ Dieser Text ist als 4. Fußnote wiedergeben und fälschlich mit (2) nummeriert.

OIB-Richtlinie 6, Leitfaden

  • Punkt: 2.1
    Frage:

    Wie sind die Verteilungsverluste bei Zweileiter-Systemen (Raumwärme, Warmwasser) zu berechnen?

    Antwort:

    Die Temperatur im Vor- und Rücklauf zur dezentralen Wärmebereitstellung wird in der Regel vom Warmwasser vorgegeben. Dementsprechend ist die Länge der Verteil- und Steigleitungen der Raumheizung mit null Meter anzusetzen. Für die Länge der Verteil- und Steigleitungen des Warmwassers ist die Gesamtlänge (des Zweileiter-Systems) anzunehmen.

OIB-Richtlinie 6, Leitfaden

  • Punkt: 2.1
    Frage:

    Welche Prüfwerte zur Berechnung des Lüftungsleitwertes können bei Kompaktlüftungsgeräte, die noch keine Prüfung nach ÖNORM EN 13141-7 haben, Verwendung finden?

    Antwort:

    Prüfwerte aus Prüfungen des PHI, die um 5%-Punkte und Prüfwerte aus Prüfungen des DIBt-TZWL, die um 14%-Punkte abgemindert wurden. Ohne Abminderungen können Prüfwerte, die vor dem 15.12.2010 (Neuerscheinung der ÖNORM EN 13141-7) ermittelt worden sind, herangezogen werden.

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