Punkt: 6.1 Frage 1 Wie ist „in der Empfehlung sind jedenfalls folgende Maßnahmen auszuweisen“ in Abschnitt 6.1 des OIB-Leitfadens zu verstehen?

Das Zitat ist so zu verstehen, dass nur bei Nichtvorhandensein ausreichender Empfehlungen zu den fünf taxativ aufgezählten Maßnahmen zumindest diese beiden (a, b) zu geben sind.