Zum Inhalt Zum Hauptmenü Zu weiteren Infos


Thema 3

Auszug aus

 

Ressourcenschonende und modernisierte brandschutztechnische Vorgaben

Autoren Günther Schwabegger, Andreas Milkovics

 

 

Neuerungen im Brandschutz in der Ausgabe 2019

Die umfangreichsten Neuerungen in der Ausgabe 2019 der OIB-Richtlinie 2 Brandschutz im Vergleich zu 2015 sind die Einführung von Regelungen für Altersheime bzw. Gebäude mit vergleichbarer Nutzung, für Pflegeheime und Krankenhäuser sowie für Versammlungsstätten (auch für mehr als 1.000 Personen). Für diese Gebäudearten waren bisher in der OIB-Richtlinie 2 keine speziellen Anforderungen vorhanden und das Erreichen der Schutzzielvorgaben musste grundsätzlich in Brandschutzkonzepten nachgewiesen werden. In der Ausgabe 2019 der OIB-Richtlinie 2 sind für diese Gebäudetypen nun detaillierte Anforderungen definiert. Ein Brandschutzkonzept ist deshalb nicht mehr zwingend erforderlich – mit Ausnahme für spezielle Versammlungsstätten mit Großbühne oder mit mehr als drei in offener Verbindung stehender Geschoße oder mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m. Da Pflegeheime und Krankenhäuser aufgrund ihrer besonderen, sensiblen Nutzung das komplexeste Anforderungsprofil darstellen, wurde der Großteil der Regelungen in der neuen Tabelle 5 übersichtlich zusammengefasst…

Umsetzung der OIB-Richtlinie 2 in der Praxis

Bereits in den 1990er Jahren wurde an einer österreichweiten Harmonisierung der bautechnischen Vorgaben gearbeitet. Das anspruchsvolle Projekt wurde durch die in den Bundesländern verbindlich erklärten OIB-Richtlinien zum erfolgreichen Abschluss gebracht. In Oberösterreich wurden im Jahr 2013 die Regelungen der OIB-Richtlinien durch das Oö Bautechnikgesetz 2013 mit der Oö Bautechnikverordnung 2013 verbindlich eingeführt und lösten das bis dahin geltende Oö Bautechnikgesetz 1994 ab. Ein Praxisbeispiel aus dem Wohnbau in Oberösterreich zeigt, wie sich die Umsetzung der OIB-Richtlinie 2 in der Praxis auswirkt. Oft wird der größere Umfang und die Regelungstiefe der OIB-Richtlinien gegenüber dem Oö Bautechnikgesetz 1994 bzw. der Oö Bautechnikverordnung 1994 als Nachteil gesehen. Tatsächlich wurden in brandschutztechnischer Hinsicht Regelungen zur Wahrung der Personensicherheit der Gebäudenutzer zum Teil verschärft. Doch blickt man genauer hin stellt sich die Regelungstiefe der OIB-Richtlinien als Vorteil heraus und es gibt auch viele Erleichterungen.

Im Oö Bautechnikgesetz 1994 bzw. der Oö Bautechnikverordnung 1994 waren die Anforderungen oft sehr allgemein formuliert. Deshalb mussten häufig zusätzlich Normen und andere Regelwerke zur Planung herangezogen werden. Zwar kann dies auch mit den OIB-Richtlinien nicht komplett vermieden werden, ist jedoch nur mehr zu einem wesentlich geringeren Anteil notwendig, da die Anforderungen zum größten Teil konkretisiert wurden. An die verschiedenen Gebäude werden je nach Gefährdungspotenzial in Abhängigkeit der Nutzung, Größe und der vertikalen Ausdehnung der Gebäude unterschiedliche Anforderungen gestellt. Zusätzlich wurden neue Standards und Bauweisen berücksichtigt, die 1994 noch nicht Stand der Technik waren. Diese detaillierten Vorgaben ermöglichen somit eine wesentlich höhere Planungssicherheit gegenüber den früheren Vorgaben des Oö Bautechnikgesetzes 1994 bzw. der Oö Bautechnikverordnung 1994. Trotzdem werden abweichende, individuelle Planungen dadurch nicht ausgeschlossen. Die Regelungen der OIB-Richtlinien bieten die Möglichkeit, von sämtlichen Anforderungen abzuweichen, wenn die Erfüllung der Schutzziele auf andere Weise schlüssig und nachvollziehbar nachgewiesen werden kann. Dank der Umsetzung der OIB-Richtlinien in allen Bundesländern ist dies nun österreichweit einheitlich möglich. Das war früher nicht der Fall und machte zum Beispiel standortübergreifende Planungen für mehrere Gebäudekomplexe oder beispielsweise auch Betriebsstandorte in der Praxis oft schwierig. Auch Sonderbauten waren deshalb früher in einigen Bundesländern schwer umzusetzen…

Den gesamten Beitrag finden Sie in OIB aktuell, 4.2020