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OIB-Richtlinie 2.3

Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m
April, 2019

Inhalt

0 Vorbemerkungen
1 Begriffsbestimmungen
2 Allgemeine Anforderungen
3 Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 32 m
4 Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 32 m und nicht mehr als 90 m
5 Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 90 m
6 Bauführungen im Bestand

Anmerkung zum Dokument mit den Änderungen gegenüber der Version von März 2015: BLAU = inhaltliche Änderungen / GRÜN = editorielle Änderungen

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Die Interpretation der OIB-Richtlinien im Zusammenhang mit individuellen Bauprojekten obliegt der jeweiligen zuständigen Baubehörde. Allgemeine Fragen zu den OIB-Richtlinien, die durch die FAQs nicht abgedeckt sind, können jedoch an das OIB gerichtet werden.