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Alle FAQs

Die FAQs können mit nachstehenden Feldern gefiltert werden.

OIB-Richtlinie 3

  • Punkt: 5.1.3
    Frage:

    Wie ist eine Mündung einer Abgasanlage situiert, die "vor einem Fenster" liegt?

    Antwort:

    Es ist ein Bereich von 10 m im Umkreis vor der Fensterflucht gemeint.

  • Punkt: 5.6.2
    Frage:

    Gibt es für den Anschluss mehrerer Feuerstätten für unterschiedliche Brennstoffe an den selben abgasführenden Teil einer Abgasanlage einer Wohnung oder Betriebseinheit im selben Geschoß besondere technische Anforderungen?

    Antwort:

    Es müssen die Anforderungen des Punktes 5.5 erfüllt sein. In der Regel müssen die Einmündungen für Abgase von Feuerstätten für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe in dieser Reihenfolge aufsteigend angeordnet werden.

  • Punkt: 5.6.3
    Frage:

    Für welche Feuerstätten ist es zulässig, dass Abgasrohre aus mehreren Wohn- und Betriebseinheiten verschiedener Geschoße in dieselbe Abgasanlage (z. B. Luft-Abgas-Systeme) einmünden?

    Antwort:

    Abgasrohre, die aus mehreren Wohn- und Betriebseinheiten verschiedener Geschoße in dieselbe Abgasanlage (z. B. Luft-Abgas-Systeme) einmünden, sind zulässig, wenn nur raumluftunabhängige Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe daran angeschlossen werden und ein Nachweis (Strömungsberechnung) über die Eignung der Feuerstätten und Abgasanlagen vorliegt.

  • Punkt: 8.3 und 8.3.5
    Frage:

    Muss bei einer mechanischen Lüftungsanlage immer mechanisch be- und entlüftet werden?

    Antwort:

    Nein, gemäß Punkt 8.3.1 können sowohl Be- als auch Entlüftung mechanisch oder natürlich erfolgen (z. B. natürliche Belüftung und mechanische Entlüftung).
    Der Verweis am Ende von Punkt 8.3.5 bezieht sich richtigerweise nicht auf Punkt 8.3.3, sondern auf Punkt 8.3.4.

  • Punkt: 8.3, Frage 1
    Frage:

    Gelten für Garagen, in denen Kraftfahrzeuge abgestellt werden dürfen, die mit Erdgas (CNG) betrieben werden, strengere Anforderungen?

    Antwort:

    Es gelten die gleichen Bestimmungen, insbesondere betreffend Be- und Entlüftung, wie bei mit Benzin oder Dieselkraftstoff betriebenen Fahrzeugen. Eine geeignete Belüftung im Sinne von Punkt 8.3 ist beim Abstellen von mit Erdgas (CNG) betriebenen Kraftfahrzeugen jedenfalls dann gegeben, wenn die erforderlichen oberen Lüftungsöffnungen in der Decke oder unmittelbar unterhalb der Decke angeordnet sind. Dabei dürfen keine unentlüftbaren Todräume im Deckenbereich bestehen, in denen sich Zündquellen befinden.

  • Punkt: 8.3, Frage 2
    Frage:

    Gelten für Garagen, in denen Kraftfahrzeuge abgestellt werden dürfen, die mit Flüssiggas (LPG, Autogas) betrieben werden, strengere Anforderungen?

    Antwort:

    Ja, gemäß Punkt 8.3.6 der OIB-Richtlinie 3 ist die Abstellung von Kraftfahrzeugen, die mit Flüssiggas (LPG, Autogas) betrieben werden, nur zulässig, wenn nachgewiesen wurde, dass zusätzlich zu den Anforderungen an Garagen, die für die Einfahrt von mit Benzin oder Dieselkraftstoff betriebenen Fahrzeugen bestimmt sind, durch eine ausreichende Lüftung sichergestellt ist, dass bei Austreten von Flüssiggas durch das entstehende Gas-Luftgemisch keine Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit von Personen auftritt. Hinsichtlich der baulichen Ausgestaltung sind Verbindungen zu tiefer gelegenen Räumen, Abflüssen, Rigolen, Zündquellen und Ansaugöffnungen in Bodennähe zu vermeiden.

  • Punkt: 9.1.1 und 9.1.2
    Frage:

    Was ist unter der Lichteintrittsfläche eines Fensters im Sinne des Punktes 9.1.1 und unter Belichtungsöffnung in Sinne des Punktes 9.1.2 der OIB-Richtlinie 3 zu verstehen?

    Antwort:

    Die Lichteintrittsfläche eines Fensters im Sinne des Punktes 9.1.1 ist die Netto-Glasfläche (ohne Rahmen und Sprossen).
    Die Belichtungsöffnung im Sinne des Punktes 9.1.2 bezieht sich beim Lichteinfallswinkel und bei der Lichteinfallsrichtung auf die Architekturlichte in der Fassadenflucht.

  • Punkt: 9.1.2
    Frage:

    Auf welchen Teil des Fensters bezieht sich die Anforderung des freien Lichteinfallwinkels?

    Antwort:

    Entsprechend der Formulierung von 9.1.2 bezieht sich die Anforderung auf ein Lichtprisma mit der notwendigen Lichteintrittsfläche als Basis.

  • Punkt: 9.1.3
    Frage:

    Worauf beziehen sich die 50 cm?

    Antwort:

    Die 50 cm beziehen sich auf jenen Teil des vorragenden Bauteiles, der in das Lichtprisma entsprechend 9.1.2 hineinragt.

  • Punkt: 9.2
    Frage:

    Muss für jeden Aufenthaltsraum eine freie waagrechte Sicht von mind. 6 m gewährleistet sein?

    Antwort:

    Nein, diese Anforderung muss nur für mindestens ein Fenster eines Aufenthaltsraumes einer Wohnung erfüllt werden.
    Die Anforderung nach einer freien Sicht von mind. 2 Meter ist jedoch für alle für die Belichtung notwendigen Fenster aller Aufenthaltsräume von Wohnungen zu erfüllen.

  • Punkt: 11.2.2
    Frage:

    Darf die lichte Raumhöhe in Räumen, die keine Aufenthaltsräume sind, in Dachgeschoßen weniger als 2,10 m betragen?

    Antwort:

    Ja, die Bestimmung für die lichte Räumhöhe für Aufenthaltsräume in Dachgeschoßen ist sinngemäß auch auf andere Räume als Aufenthaltsräume anzuwenden, da es sinnwidrig wäre, wenn bei Nebenräumen strengere Bestimmungen bestünden als bei Aufenthaltsräumen, bei denen auch Raumhöhen gegen 0 m sein können.