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Pflichten

Pflichten der Wirtschaftsakteure

 

Als Folge des „neuen Rechtsrahmens" (Binnenmarktpaket) wurden in der Bauproduktenverordnung im Unterschied zur Bauproduktenrichtlinie nunmehr auch explizite „Pflichten der Wirtschaftsakteure" festgelegt. Hierbei wird zwischen Herstellern, Bevollmächtigten, Importeuren und Händlern unterschieden.

Hersteller

Abgesehen von selbstverständlichen Bestimmungen, wie der Angabe des Namens und der Anschrift des Herstellers bzw. des Importeurs an den Produkten bzw. deren Verpackung oder in beigefügten Unterlagen, der Bereitstellung der Leistungserklärung, der Gebrauchsanleitung und allfälligen Sicherheitsinformationen mit den Produkten, wird auch ausdrücklich festgelegt, dass der Hersteller sicher zu stellen hat, dass die erklärte Leistung beständig erreicht wird. Der Hersteller muss auch im Falle von Nonkonformitäten unverzüglich Korrekturmaßnahmen ergreifen und die zuständigen Behörden, insbesondere die Marktüberwachungsbehörde, informieren, wenn eine Gefahr vorliegt. Der Marktüberwachungsbehörde ist er jedenfalls auskunftspflichtig.

Importeure

Importeure dürfen nur Bauprodukte in Verkehr bringen, die die Anforderungen der Bauproduktenverordnung erfüllen. Sie müssen sich deshalb vergewissern, dass der Hersteller die „Bewertung und die Überprüfung der Leistungsbeständigkeit“ durchgeführt hat und sämtliche Unterlagen (Leistungserklärung, technische Dokumentation etc.) vorliegen. Importeure müssen auch sicherstellen, dass Leistungserklärung, Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache, die von den Benutzern leicht verstanden werden kann, beigefügt wird. Weiters ist der Importeur dafür verantwortlich, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen das Produkt nicht beeinträchtigen (z.B. die Erfüllung der deklarierten Leistung). Der Importeur hat gegenüber den Behörden die gleichen Verpflichtungen wie ein Hersteller.

Händler

Auch Händler haben sich, bevor sie ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellen, zu vergewissern, dass das Produkt das CE-Zeichen trägt und dem Produkt die erforderlichen Unterlagen (Leistungserklärung, Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen) in der richtigen Sprache beigefügt sind. Wie Importeure sind auch sie dafür verantwortlich, dass durch die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Leistung des Produktes nicht beeinträchtigt wird.

Typen-, Chargen-, Seriennummer

In allen Fällen muss der Zusammenhang zwischen Produkt, CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung durch entsprechende Typen-, Chargen- oder Seriennummern auf dem Produkt bzw. der Verpackung und den Unterlagen sichergestellt werden.

Veränderung eines Bauproduktes

Eine ganz wichtige Bestimmung besagt, dass in jedem Fall, in dem ein Importeur oder Händler ein Bauprodukt unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Bauprodukt so verändert, dass es die Leistung beeinflussen kann, sämtliche Pflichten eines Herstellers wahr zu nehmen hat. Ein Importeur oder Händler wird in diesem Fall gewissermaßen zum „Hersteller“.