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Leistungserklärung

Verpflichtende Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung

 

Europäische Technische Bewertung

Gemäß Artikel 4 der Bauproduktenverordnung müssen Bauprodukte, die von einer harmonisierten Norm erfasst sind, mit einer Leistungserklärung versehen werden, wenn sie in Verkehr gebracht werden. Dies betrifft jedes einzelne Bauprodukt, nicht nur einen neu eingeführten Produkttyp. Für Bauprodukte, für die eine Europäische Technische Bewertung (ETB) ausgestellt wurde, gilt dies ebenfalls. Eine Verpflichtung, eine Europäische Technische Bewertung zu beantragen, besteht jedoch auch dann nicht, wenn ein europäisches Bewertungsdokument vorliegt. Damit ist die Europäische Technische Bewertung de facto freiwillig. Sie steht in Konkurrenz mit den weiterhin erlaubten nationalen Zulassungen.

CE-Kennzeichnung

In der Folge müssen diese Produkte mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden. Umgekehrt dürfen natürlich nur Produkte, für die eine Leistungserklärung erstellt wurde, eine CE-Kennzeichnung tragen. Inhalt von Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung sind in der Bauproduktenverordnung klar geregelt. In der Leistungserklärung muss zumindest ein wesentliches Merkmal des Bauproduktes deklariert werden. Jedoch müssen alle, „die sich auf den Verwendungszweck oder die Verwendungszwecke beziehen, für den oder für die Bestimmungen dort zu berücksichtigen sind, wo der Hersteller eine Bereitstellung des Produkts auf dem Markt beabsichtigt“ deklariert werden. Der Hersteller ist somit verpflichtet, sich darüber zu informieren, welche Wesentlichen Merkmale (Kennwerte) in jenen Mitgliedstaaten deklariert werden müssen, in denen das Bauprodukt auf dem Markt bereitgestellt werden soll. Gegebenenfalls wird es hierbei entsprechende Informationsvereinbarungen mit Händlern geben müssen. Darüber hinaus ist immer die komplette Liste der Wesentlichen Merkmale anzuführen, wobei bei jenen Wesentlichen Merkmalen, die nicht deklariert werden, „NPD“ (No performance determined – keine Leistung festgestellt) angeführt wird.

Abschrift der Leistungserklärung

Eine Abschrift der Leistungserklärung ist jedem Produkt, das auf dem Markt bereitgestellt wird, beizufügen. Dies kann entweder in gedruckter Form oder elektronisch per E-Mail erfolgen. Es sei denn, der Abnehmer besteht auf eine gedruckte Leistungserklärung. Auf Basis einer ergänzenden Delegierten Verordnung der Kommission kann eine Leistungserklärung auch auf einer Website zur Verfügung gestellt werden. Wird einem einzigen Abnehmer eine größere Menge (Los) gleicher Produkte geliefert, so genügt eine einzige Abschrift der Leistungserklärung.

Pflichten des Herstellers

Mit der CE-Kennzeichnung und der Leistungserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Produktes mit der erklärten Leistung und für die Einhaltung aller sonstigen Bestimmungen der Bauproduktenverordnung und gegebenenfalls anderer relevanter Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU. Andere Kennzeichnungen gleichen Inhalts, das heißt betreffend die gleichen Kennwerte wie gemäß der harmonisierten Norm oder der ETA, sind nicht gestattet.

Angaben über Kennwerte eines Bauproduktes in anderer Form (z.B. in Katalogen, Werbematerial etc.) dürfen nur dann gemacht werden, wenn diese Kennwerte auch in der Leistungserklärung enthalten sind.