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Ausnahmen

Ausnahmen und vereinfachte Verfahren

 

Ausnahmen gemäß Artikel 5

Gemäß Artikel 5 können Bauprodukte unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht zur Erstellung einer Leistungserklärung ausgenommen werden. Allerdings ist dies nur dann möglich, wenn es auf Ebene der Union oder auf nationaler Ebene keine Bestimmungen gibt, „die die Erklärung Wesentlicher Merkmale vorschreiben“. Bestehen Anforderungen an die Leistung von Bauprodukten, so sind diese Leistungen also zu deklarieren, und die Ausnahmemöglichkeiten des Artikels 5 sind nicht anwendbar. Bestehen solche Anforderungen nicht, so kann in folgenden Fällen auf eine Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung verzichtet werden:

  • individuelle, nicht im Rahmen einer Serienfertigung produzierte Bauprodukte, die auf einen besonderen Auftrag hin für ein bestimmtes Bauwerk produziert werden,
  • Bauprodukte, die vom Bauausführenden selbst direkt auf der Baustelle gefertigt werden, und
  • traditionelle Bauprodukte, die in einem nicht-industriellen Verfahren zur Renovierung eines denkmalgeschützten Gebäudes hergestellt werden („in einer der Erhaltung des kulturellen Erbes angemessenen Weise“).

Vereinfachte Verfahren

Für Bauprodukte, für die sehr wohl eine Leistungserklärung und eine CE-Kennzeichnung nötig sind, können jedoch gegebenenfalls die vereinfachten Verfahren gemäß Artikel 36 - 38 angewendet werden. Hierbei handelt es sich zum einen um die Möglichkeit, die Typprüfung (früher „Erstprüfung“) des Bauproduktes durch eine „angemessene technische Dokumentation“ auf eine der folgenden Weisen zu ersetzten:

  • Leistungsnachweis ohne Prüfung oder Berechnung (entsprechend den Bedingungen der jeweiligen harmonisierten technischen Spezifikation oder im Falle eines Beschlusses der Kommission);
  • Verwendung von Prüfergebnissen anderer Hersteller (shared testing), wobei die Genehmigung des betreffenden Herstellers erforderlich ist;
  • Verwendung von Prüfergebnissen von System- oder Bauteilanbietern (cascaded testing), ebenfalls mit Genehmigung des betreffenden Herstellers beziehungsweise Systemanbieters.

Abweichende Verfahren

Weiters gibt es für Kleinstunternehmen die Möglichkeit, bei der Typprüfung die in der harmonisierten Norm vorgesehenen Prüfverfahren durch „abweichende Verfahren“ zu ersetzen, sofern die Gleichwertigkeit der angewendeten Verfahren mittels einer „spezifischen technischen Dokumentation“ nachgewiesen wird. Dies ist allerdings nur bei Produkten möglich, für die das System 3 oder 4 zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit anzuwenden ist, wobei das System 3 durch das System 4 ersetzt wird (somit keine Einbindung einer notifizierten Prüfstelle).

Spezifische technische Dokumentation

Schließlich gibt es noch die Möglichkeit, für individuell gefertigte Produkte das „System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit“ durch eine „Spezifische technische Dokumentation“ zu ersetzen. In dieser Spezifischen technischen Dokumentation muss die Konformität des Produktes „mit den geltenden Anforderungen“ sowie die Gleichwertigkeit der angewendeten Verfahren mit den in der harmonisierten Norm festgelegten Verfahren nachgewiesen werden.