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Verwendungsgrundsätze

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung stellen die angeführten Verwendungsgrundsätze des OIB nationale technische Regelwerke für einzelne Produktgruppen der Baustoffliste ÖA dar.

Die Verwendungsgrundsätze für die Baustoffliste ÖA - Neufassung 2015 - 1. Novelle vom 15. März 2019 und 2. Novelle vom 1.April 2024 können kostenlos heruntergeladen werden.