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Alle FAQs

Die FAQs können mit nachstehenden Feldern gefiltert werden.

OIB-Richtlinie 2.2

  • Punkt: 2.1, Frage 1
    Frage:

    Beziehen sich die Anforderungen an den Feuerwiderstand bei überdachten Stellplätzen innerhalb von 2,0 m zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze auch auf die Decke bzw. das Dach?

    Antwort:

    Nein, da bei dieser Größenordnung der überdachten Stellplätze durch die Wand eine Brandübertragung erschwert wird.

  • Punkt: 2.1, Frage 2
    Frage:

    Welche Anforderungen gelten für den Baustoff der Überdachung? Kann Kunststoff verwendet werden?

    Antwort:

    In der OIB-Richtlinie 2.2 werden keine Anforderungen an das Brandverhalten von Überdachungsmaterialien gestellt. Unter sinngemäßer Heranziehung der ÖNORM B 3806 „Anforderungen an das Brandverhalten von Bauprodukten (Baustoffen)“ wird festgehalten, dass Baustoffe der Euroklasse des Brandverhaltens F jedenfalls unzulässig sind.

  • Punkt: 2.1, Frage 3
    Frage:

    Wird aus einem überdachten Stellplatz an der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze durch die gegebenenfalls an der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze erforderliche Wand eine Garage?

    Antwort:

    Nur in jenen Fällen, in denen die Kriterien für überdachte Stellplätze gemäß OIB-Richtlinie „Begriffsbestimmungen“ nicht mehr zutreffen.

  • Punkt: 2.1, Frage 4
    Frage:

    Kann die Feuerwiderstandsdauer von 60 Minuten nicht allenfalls auf 30 Minuten reduziert werden, zumal eine Ungleichbehandlung zu Tabelle 1 mit überdachten Stellplätzen von mehr als 35 m² bis 250 m² besteht, wo für diese Wand nur 30 Minuten gefordert wird?

    Antwort:

    Grundsätzlich nicht möglich, da die Anforderung gemäß Punkt 2.1 nur für den Feuerwiderstand von 60 Minuten ohne gleichzeitiger Forderung hinsichtlich einer bestimmten Euroklasse des Brandverhaltens gilt, während im Punkt 2.2 der Tabelle 1 die Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten mit den Anforderungen an die Brennbarkeit A2 verknüpft wird.

  • Punkt: 2.1, Frage 5
    Frage:

    Muss bei einem überdachten Stellplatz mit nicht mehr als 35 m² Nutzfläche, welcher näher als 2 m zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze errichtet wird, eine Wand zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze errichtet werden, wenn ja, mit welchen Anforderungen?

    Antwort:

    In der Regel besteht keine Verpflichtung zur Errichtung einer Wand. Wenn jedoch aufgrund der baulichen Umgebung eine Brandübertragung auf Nachbargebäude zu erwarten ist, kann jedoch eine Wand erforderlich werden, die die Anforderungen des Punktes 2.1 der OIB-Richtlinie 2.2 zu erfüllen hat. Sofern eine Wand erforderlich ist, gelten die Anforderungen auch an allenfalls vorhandene Stützen im Verlauf dieser Wand.

  • Punkt: 2.1, Unterstützende Grafik
    Frage:

    Grafik

  • Punkt: 2.2
    Frage:

    Muss bei überdachten Stellplätzen mit mehr als 35 m² und nicht mehr als 250 m² Nutzfläche, welche näher als 2 m zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze errichtet werden, eine Wand zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze errichtet werden, wenn ja, mit welchen Anforderungen?

    Antwort:

    In der Regel besteht keine Verpflichtung zur Errichtung einer Wand. Wenn jedoch aufgrund der baulichen Umgebung eine Brandübertragung auf Nachbargebäude zu erwarten ist, kann eine Wand erforderlich werden, die die Anforderungen der Tabelle 1 der OIB-Richtlinie 2.2 zu erfüllen hat.

  • Punkt: 2.2, Unterstützende Grafiken
    Frage:

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  • Punkt: 2.3
    Frage:

    Muss bei überdachten Stellplätzen ohne überdachte Fahrgassen mit mehr als 250 m² Nutzfläche, welche näher als 2 m zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze errichtet werden, eine Wand zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze erstellt werden, wenn ja, mit welchen Anforderungen?

    Antwort:

    In der Regel besteht keine Verpflichtung zur Errichtung einer Wand. Wenn jedoch aufgrund der baulichen Umgebung eine Brandübertragung auf Nachbargebäude zu erwarten ist, kann eine Wand erforderlich werden, die die Anforderungen der Tabelle 1 der OIB-Richtlinie 2.2 zu erfüllen hat.

  • Punkt: 2.3, Unterstützende Grafiken
    Frage:

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  • Punkt: 2.4.1, Unterstützende Grafik
    Frage:

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  • Punkt: 2.4.2
    Frage:

    Muss bei überdachten Stellplätzen mit überdachten Fahrgassen mit mehr als 250 m² Nutzfläche, welche näher als 2 m zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze errichtet werden, eine Wand zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze erstellt werden, wenn ja, mit welchen Anforderungen?

    Antwort:

    Es besteht eine Verpflichtung zur Errichtung einer Wand, die die Anforderungen der Tabelle 1 der OIB-Richtlinie 2.2 zu erfüllen hat.

  • Punkt: 2.4.2, Unterstützende Grafik
    Frage:

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  • Punkt: 3, Frage 1
    Frage:

    Welche Anforderungen hinsichtlich des Feuerwiderstandes müssen Garagentore, Fenster, Verglasungen, Lüftungsöffnungen etc., die innerhalb des Mindestabstandes von 2 m zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze oder von 4 m zu Gebäuden auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz angeordnet sind, erfüllen?

    Antwort:

    Garagentore, Fenster, Verglasungen, Lüftungsöffnungen etc., die in einer Wand eingebaut sind, die nicht der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze oder dem Gebäude auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz zugekehrt sind, müssen keine Anforderungen hinsichtlich des Feuerwiderstandes erfüllen.

  • Punkt: 3, Frage 2
    Frage:

    Wann gilt eine Wand als eine der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze oder einem Gebäude auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz zugekehrte Wand?

    Antwort:

    Eine Wand gilt als eine der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze oder einem Gebäude auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz zugekehrte Wand, wenn der spitze Winkel, den sie mit der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze oder mit der Außenwand des Gebäudes auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz bildet, nicht mehr als 45 Grad beträgt.

  • Punkt: 3, Unterstützende Grafiken
    Frage:

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  • Punkt: 3, Unterstützende Grafiken
    Frage:

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  • Punkt: 4.5.1
    Frage:

    Welche Neigung darf die Ein- bzw. Ausfahrtsrampe betragen, über die der einzige Fluchtweg gemäß Punkt 4.5.1 (a) führt?

    Antwort:

    Maximal 10 %; dies ergibt sich sinngemäß aus Punkt 2.1.1 der OIB-Richtlinie 4 „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“.

  • Punkt: 4.5.3
    Frage:

    Kann der Fluchtweg aus einer Garage durch einen anderen Brandabschnitt der Garage führen?

    Antwort:

    Im Falle von zwei voneinander unabhängigen Fluchtwegen kann einer der beiden Fluchtwege gemäß Punkt 4.5.3 durch einen anderen Brandabschnitt führen. Zumindest ein Fluchtweg (falls es nur einen einzigen gibt, der binnen 40 m, direkt ins Freie mündet) darf jedoch nicht durch einen anderen Brandabschnitt führen.

  • Punkt: 4.7.1, Frage 1
    Frage:

    Dürfen bei Garagen mit einer Brandabschnittsfläche von nicht mehr als 1.600 m² die erforderlichen Öffnungsquerschnitte bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage, allenfalls mit automatischer Alarmweiterleitung, reduziert werden?

    Antwort:

    Nein. Da sich bei kleineren Raumvolumina die negativen Einflüsse von Rauch und Wärme früher auswirken als bei größeren Raumvolumina, sind Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen, welche sich auf die freigesetzte Rauchmenge eines brennenden Kraftfahrzeuges beziehen, erforderlich. Durch eine automatische Brandmeldeanlage kann der Brand eines Kraftfahrzeuges nicht verhindert werden.

  • Punkt: 4.7.1, Frage 2
    Frage:

    Ist es zulässig, dass die erforderlichen Öffnungsquerschnitte nur im Brandfall zur Verfügung stehen? Wenn ja, welche Anforderungen gibt es an die Ansteuerung der Verschlüsse solcher Öffnungen?

    Antwort:

    Ja. Die Ansteuerung hat in diesem Fall durch eine automatische Brandmeldeanlage oder gemäß Punkt 4.7.2 (c) zu erfolgen. Auf die Bestimmungen des Punktes 8.3 „Lüftung von Garagen“ der OIB-Richtlinie 3 wird hingewiesen.