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Alle FAQs

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OIB-Richtlinie 3

  • Punkt: 12.3
    Frage:

    Gibt es eine normative Grundlage für die Regelung zur Lagerung von brennbaren flüchtigen Stoffen wie insbesondere brennbare Gase oder brennbare Flüssigkeiten?

    Antwort:

    Gemäß 12.3 der OIB-Richtlinie 3 ist eine Lagerung flüchtiger Stoffe nur in Räumen zulässig, die ausreichend be- und entlüftet werden, um beispielsweise eine Explosionsgefahr oder gesundheitliche Schäden von Personen zu verhindern. Als Stand der Technik sind beispielsweise die Inhalte der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) oder der Flüssiggasverordnung (FGV) sowie die einschlägigen technischen Regelwerke anzusehen. Als Lagerung gilt hierbei im Sinne der FGV auch das Einstellen von Fahrzeugen, bei denen Flüssiggasversandbehälter zum Betrieb von Heizung, Herd, Kühlschrank etc. dienen (wie beispielsweise bei Campingbussen).

  • Punkt: 8.3.5
    Frage:

    Unter welchen Voraussetzungen kann von den Anforderungen des Punktes 8.3.5 der OIB-Richtlinie 3 für Garagen mit mehr als 250 m2 Nutzfläche abgewichen werden?

    Antwort:

    Von den Anforderungen des Punkt 8.3.5 der OIB-Richtlinie 3 kann jedenfalls abgewichen werden, wenn durch ein strömungstechnisches Gutachten die Gleichwertigkeit der Lüftung nachgewiesen wird. Für Garagen mit mehr als 250 m2 Nutzfläche, nicht mehr als einem unterirdischen Geschoß und mit geringem Zu- und Abgangsverkehr (z.B. bei Wohnbauten) ist eine Gleichwertigkeit auch dann gegeben, wenn die Lüftungsöffnungen nicht über Schächte geführt werden und die Fußbodenoberkante mehr als 3 m unter dem angrenzenden Gelände nach Fertigstellung liegt.

  • Punkt: 8.3.6
    Frage:

    Unter welchen Voraussetzungen kann von den Anforderungen des Punktes 8.3.6 der OIB-Richtlinie 3 für Garagen mit mehr als 250 m2 Nutzfläche abgewichen werden?

    Antwort:

    Von den Anforderungen des Punkt 8.3.6 der OIB-Richtlinie 3 kann für Garagen mit mehr als 250 m2 Nutzfläche, nicht mehr als einem unterirdischen Geschoß, geringem Zu- und Abgangsverkehr (z.B. bei Wohnbauten) und natürlicher Lüftung abgewichen werden, da in diesem Fall eine geringe CO-Konzentration zu erwarten ist. In diesem Fall sind geringere Abstände zulässig. Die Bestimmung des Punktes 3.1.5 der OIB-Richtlinie 2 ist jedoch einzuhalten.

  • Punkt: 9.1.3
    Frage:

    OIB 3 Pkt. 9.1.3 regelt Lichteintrittsflächen unter auskragenden Bauteilen, also auch in Loggien. Gibt es bei verglasten Loggien zusätzliche Anforderungen?

    Antwort:

    Es gelten keine zusätzlichen Anforderungen, allerdings ist die erforderliche Lichteintrittsfläche einmal für die innere Fenster- und Bodenfläche unter Berücksichtigung des Zuschlags für den hineinragenden Bauteil (Decke der Loggia), und einmal für die äußere Loggiaverglasung mit der Bodenfläche des Raumes inklusive Loggia zu berechnen. Dabei müssen beide Anforderungen erfüllt werden.