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FAQs 2015

Die FAQs können mit nachstehenden Feldern gefiltert werden.

OIB-Richtlinie 6

  • Punkt: 4
    Frage:

    Wie ist bei der Berechnung des Gesamtenergieeffizienzfaktors fGEE und dessen Vergleich mit Anforderungen vorzugehen, wenn multiple Systeme (unterschiedliche Wärmebereitsteller) für eine Berechnungszone vorliegen (z.B. Einfamilienhaus mit 70 % Stromdirektheizung und 30 % Holzeinzelofen)?

    Antwort:

    Im Leitfaden zur OIB-Richtlinie 6, Ausgabe 2015, ist zwar eine Vorschrift angegeben, wie die Aufteilung der Abgabe-, Verteilungs-, Speicher- und Bereitstellungsverluste bei Multiplen Systemen zu erfolgen hat, aber darüber hinaus gibt es keine Vorschriften, wie bei der Berechnung des Gesamtenergieeffizienzfaktors fGEE bei solchen Mischsystemen, und beim Vergleich mit Anforderungen umzugehen ist.

    Diese Vorschriften fehlen aus gutem Grund, denn die Sachlage ist komplex. Keinesfalls ist es für die Berechnung des Gesamtenergieeffizienzfaktors fGEE z.B. zulässig, die Endenergie sowohl bei der Realausstattung (EEB) als auch bei der Referenzausstattung (EEB26) gewichtet zu addieren und zueinander ins Verhältnis zu setzen. Denn bei dieser Vorgangsweise werden unterschiedliche Energiesysteme endenergiemäßig kombiniert, die bezüglich Energieeinsatz jedoch in keiner Weise vergleichbar sind. Genau aus diesem Grund wurde der Gesamtenergieeffizienzfaktor eingeführt, weil auf Ebene der Endenergie die unterschiedlichen Energiesysteme nicht vergleichbar sind.

    Anmerkung: Jedoch ist die Berechnung des Endenergiebedarfs für die Angabe im Energieausweis und die Angabe des max. zulässigen Endenergiebedarfs als Anforderungswert durch Aufsummierung der jeweiligen Anteile korrekt.

    Im oben angeführten Beispiel kann für die Berechnung des Gesamtenergieeffizienzfaktors fGEE die Endenergie der Stromdirektheizung bzw. der Luft-Wärmepumpe als entsprechende Referenzausstattung eben nicht mit der Endenergie eines Holzeinzelofens bzw. der entsprechenden Referenzausstattung eines Pelletskessels aufgrund der absolut unterschiedlichen Energieeinsätze kombiniert oder gewichtet addiert werden.

    Es ist daher wie folgt hinsichtlich fGEE vorzugehen:

    Wird mehr als 80 % der BGF mit einem Heizungssystem versorgt, können die verschieden Versorgungssysteme lt. den Zonierungskriterien zusammengefasst werden und es ist damit auch der Nachweis über den fGEE für dieses Heizungssystem zu führen.

    In anderen Fällen ist der fGEE der einzelnen Zonen mit den jeweiligen Versorgungssystemen zu berechnen und mit dem Anforderungswert der jeweiligen Zone zu vergleichen.

    Alternativ dazu kann die Berechnung über das gesamte Gebäude (einer Gebäudekategorie) mit den unterschiedlichen Versorgungssystemen erfolgen, unter der Annahme, dass diese jeweils das gesamte Gebäude versorgen. Anschließend sind diese Werte der fGEE‘s über die BGF zu gewichten und zu einem fGEE zusammenzuführen und mit der Anforderung zu vergleichen. Dabei sind Räume mit gleichzeitig zwei Versorgungssystemen (z.B. Wohnzimmer mit zentraler Wärmeversorgung mit Fußbodenheizung UND Holzeinzelofen) für die Gewichtung des fGEE zu gleichen Flächen-Teilen aufzuteilen.

    Anmerkung zu Einzelofen: In jenen Fällen, bei denen der überwiegende Teil des Gebäudes durch einen Einzelofen beheizt werden soll, ist zu prüfen, ob die Wärmeverteilung zu allen Teilen des Gebäudes auch gewährleistet ist.

  • Punkt: 4.2.2
    Frage:

    Warum verweist die Fußnote in den Tabellen zu den Anforderungen für Nicht-Wohngebäude im Punkt 4.2.2. auf das Nutzungsprofil Wohngebäude und sollte es im Einleitungssatz der zweiten Tabelle in diesem Abschnitt nicht „Wird der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen für Nicht-Wohngebäude über den Gesamtenergieeffizienz-Faktor geführt, gelten folgende Höchstwerte“ lauten?

    Antwort:

    Ja, selbstverständlich sollte der zweite Einleitungssatz in Analogie zum ersten Einleitungssatz die Anforderungen von Nicht-Wohngebäuden ankündigen. Der Bezug auf das Nutzungsprofil Wohngebäude beim Nachweis der Anforderungen ist richtig. Dies liegt in der Tatsache begründet, dass einige Nutzungsprofile einen so hohen Luftwechsel in ihrem Nutzungsprofil aufweisen, dass alleine schon aus den Ventilationsverlusten ein positives Unterschreiten der Anforderungswerte auszuschließen wäre. Gleichzeitig bietet diese Art der Anforderungssetzung den Vorteil, dass bei späteren Nutzungswechseln Anforderungen immer eingehalten werden. Dies entspricht dem früheren Konzept des HWB* (wohngebäudeäquivalenter, flächenbezogener Heizwärmebedarf).

  • Punkt: 4.3
    Frage:

    Ist auch alleine durch "Effizienzsteigerung" die Erfüllung des erforderlichen Mindestanteils an Energie aus erneuerbaren Quellen möglich (vgl. lit. b, vierter Spiegelstrich)?

    Antwort:

    Ja, auch alleine durch "Effizienzsteigerung" kann der erforderliche Mindestanteil an Energie aus erneuerbaren Quellen nachgewiesen werden (z. B. durch eine Übererfüllung der Anforderungen an die Gebäudehülle oder durch eine entsprechende Verbesserung des Heiztechnikenergiebedarfs). Die Wortfolge "beliebige Kombination" schließt also auch die Anwendung nur einer der aufgezählten Maßnahmen ein.

  • Punkt: 4.3
    Frage:

    Was bedeutet Netto-Endenergie am Standort oder in der Nähe bzw. Endenergiebedarf für Warmwasser in Punkt 4.3 der OIB-Richtlinie 6, Ausgabe 2015?

    Antwort:

    Netto-Endenergie am Standort oder in der Nähe bzw. Endenergiebedarf für Warmwasser in Punkt 4.3 der OIB-Richtlinie 6 bedeuten jene Energiemenge, die sich bei einer monovalenten Warmwasserwärmebedarfsermittlung ohne Erwirtschaftung von Erträgen ergibt.

    Dies bedeutet, dass allfällige Hilfsenergieanteile für die Solarthermie-Anlage hinsichtlich der Endenergie mit zu erwirtschaften sind, also die Anlage um diesen Anteil größer zu dimensionieren ist, als bei einer Ermittlung auf Nutzenergieebene bzw. Warmwasserwärmebedarfsebene.

  • Punkt: 4.4.1
    Frage:

    Welche U-Wert Anforderungen gelten für geneigte transparente Bauteile, Fenster, Fenstertüren, verglaste Türen und Dachflächenfenster?

    Antwort:

    Bis 60° Neigung sind die Anforderungen an geneigte transparente Bauteile, Fenster, Fenstertüren, verglaste Türen und Dachflächenfenster anzuwenden und über 60° Neigung gelten jene für Fenster, Fenstertüren und verglaste Türen.

  • Punkt: 8
    Frage:

    Wurden die Konversionsfaktoren fPE. ern. für Heizöl und fPE. n.ern. Erdgas geändert?

    Antwort:

    Nein, hierbei handelt es sich um editorielle Fehler. Der Konversionsfaktor fPE.ern. ist 0,00 und der fPE.n.ern. für Erdgas ist 1,17 - wie in der Ausgabe 2011.

  • Punkt: 9
    Frage:

    Nach welchem System sind Referenzausstattungen festzulegen, wenn das zum Einsatz kommende nicht unter Punkt 9 Referenzausstattungen aufgelistet ist, und nach welchem System sind bei der Ermittlung des Gesamtenergieeffizienz-Faktors End- oder Lieferenergie heranzuziehen?

    Antwort:

    Grundsätzlich folgen alle in den Punkten 9.2.1 bis 9.2.10 der OIB-Richtlinie 6 festgelegten Referenzausstattungen dem Gedankengang, dass kombinierte Systeme vorliegen.

    Liegt eine getrennte Wärmebereitstellung vor, in der die Wärmebereitung für die Raumwärme durch eine Stromdirektheizung und jene für das Warmwasser durch eine Wärmepumpe erfolgt, so ist als Referenzausstattung für die Stromdirektheizung eine Luft/Wasser-Wärmepumpe nach Punkt 9.2.12 und für die Warmwasser-Wärmepumpe eine Wärmepumpe mit derselben Wärmequelle wie die Realausstattung heranzuziehen.

    Zur Ermittlung der Anforderungen an den Endenergiebedarf und den Gesamtenergieeffizienz-Faktor ist für die Referenzausstattung „Luft/Wasser-Wärmepumpe nach Punkt 9.2.12“ nur der Lieferenergiebedarf in Rechnung zu stellen.

    In allen anderen Fällen, insbesondere in jenen Fällen, in denen die Wärmebereitstellung für Raumheizung und Warmwasser getrennt oder mit unterschiedlichen Wärmebereitstellern erfolgt, sind zur Ermittlung der Anforderungen an den Endenergiebedarf und den Gesamtenergieeffizienz-Faktor ausschließlich Werte für den Endenergiebedarf anzuwenden.

    Erfolgt wie in Punkt 9.2.11 die Wärmebereitung für Warmwasser durch eine  Stromdirektheizung, ist unabhängig davon, wie die Wärmebereitstellung für Raumwärme erfolgt, als Referenzausstattung ebenfalls eine Stromdirektheizung heranzuziehen.

  • Punkt: 9.2
    Frage:

    Welche Referenzausstattung ist für eine Abluftwärmepumpe vorzusehen?

    Antwort:

    Es ist eine Luft/Wasser-Wärmepumpe als Referenzausstattung heranzuziehen. Zukünftig wird eine eigene Referenzausstattung erarbeitet.

  • Punkt: 12.3
    Frage:

    Kann der Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes über ausreichende Speichermassen mittels des vereinfachten Verfahrens der ÖNORM  B 8110-3:2012  geführt werden, wenn nicht alle Fenster nachts offen gehalten werden können?

    Antwort:

    Ja, zur Einhaltung der Anforderungen der OIB-Richtlinie 6 ist dies möglich, da es nicht um den normativen Nachweis der Vermeidung sommerlicher Überwärmung geht, sondern um den Nachweis ausreichender Speichermassen.

  • Punkt: Anhang (Muster Energieausweis)
    Frage:

    Wo erhält der Empfänger eines Energieausweises genauere Angaben zum Erhalt der nach Artikel 11 der EPBD geforderten Empfehlungen zur kostenoptimalen oder kosteneffizienten Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz?

    Antwort:

    Der Empfänger erhält die Informationen auf der zweiten Seite des Energieausweises unter der Adresse des Energieausweiserstellers.