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FAQs 2015

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OIB-Richtlinie 5

  • Punkt: 2.2.5
    Frage:

    Wie ist die Regelung in Punkt 2.2.5 der OIB-Richtlinie 5 bei nicht verschließbaren Lüftungsöffnungen zu interpretieren?

    Antwort:

    Im Fall von nicht verschließbaren Lüftungsöffnungen ist eine schutzzielorientierte Auslegung erforderlich. Ausgehend vom R´res,w ergibt sich ein Schallschutzniveau, welches auch bei Vorhandensein von Lüftungsgeräten erreicht werden muss.
    Erleichterungen gibt es nur für verschließbare Lüftungsöffnungen in Offenstellung, da durch Verschließen der Öffnungen das Schallschutzniveau herstellbar ist. Sind die Öffnungen nicht verschließbar, gelten die Anforderungen an das erforderliche R´res,w.