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FAQs 2015

Die FAQs können mit nachstehenden Feldern gefiltert werden.

OIB-Richtlinie 4

  • Punkt: 2.7.1
    Frage:

    Muss die Breite der nutzbaren Durchgangslichte von Türen in WC-Trennwandsystemen mindestens 80 cm betragen?

    Antwort:

    Nein, da es sich bei diesen um Einrichtungsgegenstände handelt, kann von Punkt 2.7.1 der OIB-Richtlinie 4, Ausgabe März 2015 abgewichen werden. Dabei darf eine Breite von 60 cm nicht unterschritten werden. Dies entspricht § 33 (6) der Arbeitsstättenverordnung (AStV).

  • Punkt: 2.9.1
    Frage:

    Warum müssen bei Türen in Gebäuden oder Gebäudeteilen, die barrierefrei zu gestalten sind, auf beiden Seiten von Türen an der Seite des Türdrückers bzw. Türgriffs um mindesten 50 cm über die Durchgangslichte hinausragende Anfahrbereiche vorhanden sein?

    Antwort:

    Aufgrund unterschiedlicher Behinderungen haben Personen im Rollstuhl oder mit Rollator eingeschränkte und fehlende Beweglichkeit im Oberkörper und können sich z.B. nicht nach vorne beugen oder haben nur eine zum Greifen trainierte Hand. Aus diesem Grund müssen sie den Rollstuhl bzw. den Rollator seitlich parallel zum Türblatt aufstellen, um die Tür zu bedienen, weshalb der Anfahrbereich auf beiden Seiten der Türe gewährleistet sein muss.

  • Punkt: 2.9.2
    Frage:

    Was ist unter „leicht bedienbar“ gemäß Punkt 2.9.2 zu verstehen?

    Antwort:

    Eine Türe ohne Türschließer ist im Regelbetrieb jedenfalls dann leicht bedienbar, wenn sie die Bedienkräfte und -momente der Klasse 3 nach ÖNORM EN 12217 (z.B. 25 N zum Öffnen des Türblatts bei Drehtüren und Schiebetüren) nicht überschreitet.
    Eine Türe mit Türschließer (z.B. Feuer- und Rauchschutztüren) ist im Regelbetrieb jedenfalls dann leicht bedienbar, wenn sie das Öffnungsmoment der Türschließer-Größe 3 nach ÖNORM EN 1154 nicht überschreitet.
    Im Brandfall sind höhere Bedienkräfte und Öffnungsmomente zulässig.

  • Punkt: 2.9.2
    Frage:

    Kann bei Wohnungseingangstüren mit Selbstschließfunktion die geforderte leichte Bedienbarkeit von Türen (Punkt 2.9.2 in Verbindung mit Punkt 7.4.2 der OIB-Richtlinie 4, Ausgabe März 2015) auch nachträglich sichergestellt werden?

    Antwort:

    Ja, da die Wohnungseingangstür der Wohnung zuzuordnen ist, gilt auch für die Wohnungseingangstür die barrierefreie Anpassbarkeit im Sinne des Punktes 2.9.2 in Verbindung mit Punkt 7.4.2 der OIB-Richtlinie 4, Ausgabe März 2015. Da jedoch die Anpassbarkeit ohne erheblichen Aufwand zu erfolgen hat, sind für spätere Installationsmaßnahmen von Freilauftürschließern, kraftunterstützenden Antrieben, vollautomatischen Antrieben mit Brandfallsteuerung etc. die entsprechenden Vorbereitungen (wie z.B. Leerverrohrungen) vorab durchzuführen.

  • Punkt: 2.10.3
    Frage:

    Auf welche Bezugslinie bezieht sich die maximale Neigung von gewendelten Rampen?

    Antwort:

    Die Rampenneigung bezieht sich in Anlehnung an die RVS 03.07.32 auf die Fahrbahnmitte.

  • Punkt: 2.10.4, Tabelle 2
    Frage:

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    Antwort:

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    Diese FAQ wurde gestrichen, da durch den Punkt 0 (Vorbemerkungen) der OIB Richtlinie 4 die Möglichkeit für ein gleichwertiges Abweichen geschaffen wurde:

    „Von den Anforderungen dieser OIB-Richtlinie kann entsprechend den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen abgewichen werden, wenn vom Bauwerber nachgewiesen wird, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinie erreicht wird.“

    Die Prüfung der gleichwertigen Abweichung erfolgt durch die zuständige Baubehörde.

  • Punkt: 3.1.1
    Frage:

    Sind für die Bestimmung der Rutschhemmung von Bodenbelägen nur die µ-Werte relevant, und ist die in den Erläuternden Bemerkungen zu OIB-Richtlinie 4, Ausgabe März 2015, zum Punkt 3.1.1 zitierte Studie „Messungen des Gleitreib-Koeffizienten zur Beurteilung des µ-Wertes von begehbaren Oberflächen“ verbindlich anzuwenden?

    Antwort:

    Nein, es können auch R-Werte oder sonstige Kennwerte herangezogen werden.

  • Punkt: 3.2.5
    Frage:

    Müssen bei Treppen gemäß Punkt 3.2.5 auch im Bereich der Podeste Handläufe angebracht werden?

    Antwort:

    Nein, gemäß Punkt 3.2.5 müssen Handläufe bei Treppen nur im Bereich der Stufen und somit nur beim Treppenlauf angebracht werden, nicht jedoch im Bereich der Podeste. Lediglich bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, die barrierefrei zu gestalten sind, sind die Handläufe um 30 cm über die Stufenkante weiterzuführen.