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FAQs 2007

Die FAQs können mit nachstehenden Feldern gefiltert werden.

OIB-Richtlinie 4

  • Punkt: 2.1.5
    Frage:

    Wie viele Aufzüge sind für Gebäude zwischen 22 und 32 m Fluchtniveau erforderlich?

    Antwort:

    Ab einem Fluchtniveau von 22 m ist gemäß Punkt 2.1.5 zumindest ein Personenaufzug erforderlich, und dieser muss eine innere Fahrkorbgrundfläche von mindestens 1,10 m Breite und 2,10 m Tiefe aufweisen. Ab einem Fluchtniveau von mehr als 32 m ist zumindest ein zweiter Personenaufzug zu errichten, für diesen reichen jedoch die Abmessungen gemäß Punkt 2.1.4 aus.

  • Punkt: 2.2
    Frage:

    Welche Anforderungen gelten an Gänge und Treppen im Zuge von Fluchtwegen?

    Antwort:

    Gänge und Treppen im Zuge von Fluchtwegen aus Aufenthaltsräumen und Räumen der täglichen Nutzung müssen die Anforderungen an Hauptgänge und Haupttreppen erfüllen, da Fluchtwege notwendige Verbindungswege sind. Wobei die zusätzlichen Anforderungen an Gänge und Treppen im Verlauf von Fluchtwegen zu beachten sind (siehe Punkte 2.1.2, 2.2.3, 2.2.8 und 2.6)

  • Punkt: 2.2.3
    Frage:

    Wie ist die Formulierung bezüglich Erhöhung der Fluchtwegsbreiten für je angefangene 60 Personen zu verstehen?

    Antwort:

    Bei Gängen und Treppen im Verlauf von Fluchtwegen für mehr als 120 Personen muss die lichte Breite für jeweils weitere angefangene 60 Personen um jeweils 60 cm erhöht werden.

  • Punkt: 2.5.1
    Frage:

    Was ist unter der "lichten Durchgangsbreite" einer Tür zu verstehen?

    Antwort:

    Mit der "lichten Durchgangsbreite" ist laut den erläuternden Bemerkungen und der ÖNORM B 5330-1 die Stocklichte gemeint.
    Diese "lichte Durchgangsbreite" darf nicht durch Einbauten wie z. B. Aufdopplungen und Beschläge reduziert werden.
    Einengungen durch Türblatt und Türdrücker spielen jedoch keine Rolle, da Türflügel grundsätzlich mit einem Öffnungswinkel von mind. 90° aufschlagen müssen.

  • Punkt: 2.6.2
    Frage:

    Müssen Türen im Verlauf von Fluchtwegen immer als Drehflügeltüren ausgeführt werden?

    Antwort:

    In der Regel sind Türen im Verlauf von Fluchtwegen als Drehflügeltüren oder sicherheitstechnisch gleichwertig auszuführen. Es ist nicht auszuschließen, dass Schiebetüren nicht auch sicherheitstechnisch gleichwertig sein können.

  • Punkt: 3.1.1
    Frage:

    Was für einen Stellenwert haben die in den "Erläuternden Bemerkungen" enthaltenen R-Werte, insbesondere für den Wohn- bzw. Privatbereich?

    Antwort:

    In den Erläuternden Bemerkungen zu Punkt 3.1.1 der OIB-Richtlinie 4 wurden R-Werte aus den deutschen „Bundesgenossenschaftlichen Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGR 181“ nur auszugsweise und lediglich zur Information zitiert. Hierbei ist jedoch ein Druckfehler aufgetreten, und insbesondere die R-Werte für den Wohn- bzw. Privatbereich sind unzutreffend. Die zitierten R-Werte sollten richtig wie folgt heißen:
    Eingangsbereich außen: R11 oder R10 V4; Eingangsbereich innen: R9; Außentreppe: R11 oder R10 V4; Treppe innen: R9

  • Punkt: 4.1
    Frage:

    Wie ist die Höhe der Absturzsicherung im Falle der gemäß 4.1.2, zweiter Satz, zulässigen Reduktion zu messen?

    Antwort:

    Die im Falle einer zulässigen Reduktion erforderliche Höhe der Absturzsicherung ist durch jenen Bauteil einzuhalten, der die entsprechende Brüstungsbreite aufweist, wobei diese Brüstungsbreite auf Höhe der Oberkante der Absturzsicherung gewährleistet sein muss.

  • Punkt: 4.3
    Frage:

    Darf bei bestimmten absturzsichernden Verglasungen mit ausfachender Funktion gemäß ÖNORM B 3716 abweichend zur OIB-Richtlinie 4 auch ESG verwendet werden?

    Antwort:

    Nein, die OIB-Richtlinie 4 verlangt ein höheres Sicherheitsniveau, sodass die Ausnahmeregelung für die Verwendung von ESG nicht gilt.

  • Punkt: 5.1.1, Frage 1
    Frage:

    Müssen Schaufensterverglasungen gemäß Punkt 5.1.1 in jedem Fall aus ESG hergestellt werden?

    Antwort:

    Sofern konstruktive Maßnahmen im Sinne von Punkt 5.1.2 getroffen werden, wie z. B. eine entsprechende Dimensionierung, kann auch eine andere geeignete Glasart, wie z. B. Floatglas, verwendet werden.

  • Punkt: 5.1.1, Frage 2
    Frage:

    Sind Blei- oder Tiffanyverglasungen in Türen und Verglasungen gemäß Punkt 5.1.1 zulässig?

    Antwort:

    Grundsätzlich nein, es sei denn, es werden Maßnahmen im Sinne des Punktes 5.1.2 ergriffen, wie z. B. ausreichend kleine Scheiben ohne scharfkantige Ränder.

  • Punkt: 5.1.1, Frage 3
    Frage:

    Für welche Scheiben gilt die Anforderung gemäß Punkt 5.1.1 im Falle von Isolierglas?

    Antwort:

    Bei Flächen aus Isolierglas gilt die Anforderung gemäß Punkt 5.1.1 an die Verwendung von geeignetem Sicherheitsglas, wie z. B. ESG, für beide Seiten der Glasfläche. Sind mehr als zwei Scheiben vorhanden, gilt die Anforderung auch für die zusätzlichen inneren Scheiben.
    Wird bei Flächen aus Isolierglas, die nur von einer Seite zugänglich sind, an der zugänglichen Seite der Glasfläche geeignetes Verbundsicherheitsglas verwendet, so werden an die restlichen Scheiben keine weiteren Anforderungen gestellt.
    Die Bestimmungen gelten generell, nicht nur in allgemein zugänglichen Bereichen.

  • Punkt: 5.1.3
    Frage:

    Sind gemäß Punkt 5.1.3 der OIB-Richtlinie 4 auch für ESG-HST (heißgelagertes thermisch vorgespanntes Einscheibensicherheitsglas mit Heat-Soak-Test) Schutzvorrichtungen erforderlich?

    Antwort:

    Nein, man kann davon ausgehen, dass bei der Herstellung von heißgelagertem Einscheibensicherheitsglas nach ÖNORM EN 14179-1 (2005-08-01) (mit Heat-Soak-Test) eine Prozesssicherheit gegeben ist, die als „konstruktive Maßnahme“ im Sinne der OIB-Richtlinie 4 angesehen werden kann, sofern gemäß Punkt 2.1 des Anhanges ZA der ÖNORM EN 14179-1, Tabelle ZA.2, das System der Konformitätsbescheinigung 3 („andere Anwendungen, die Risken für die Sicherheit in der Anwendung aufweisen und den entsprechenden Vorschriften unterliegen“) angewendet wurde.

  • Punkt: 5.3
    Frage:

    Gilt die Ausnahmeregelung für die Verwendung von ESG als Überkopfverglasung in privat genutzten Räumen gemäß ÖNORM B 3716?

    Antwort:

    Nein, dies ist nicht möglich. Die ÖNORM B 3716-2 kann zwar für die Bemessung herangezogen werden, allerdings wird in der OIB-Richtlinie 4 ein höheres Sicherheitsniveau verlangt, und folglich gilt die in der ÖNORM vorgesehene Ausnahmeregelung für die Verwendung von ESG in privat genutzten Räumen bis 4 m über der Fußbodenoberkante und max. 8 mm Glasdicke als Einfachverglasung oder als untere Scheibe des Isolierglases nicht.

  • Punkt: 8
    Frage:

    Welche Bestimmungen gelten für den anpassbaren Wohnbau?

    Antwort:

    Für den anpassbaren Wohnbau gelten alle Bestimmungen des Punktes 8.1.1, jedoch unter Berücksichtigung der in 8.1.2 enthaltenen Abweichung für Sanitärräume.

  • Punkt: 8.1, Frage 1
    Frage:

    Stellen die Inhalte der Anmerkungen in jenen Punkten der ÖNORM B 1600, welche gemäß Punkt 8.1 der OIB-Richtlinie 4 verbindlich erklärt sind, einzuhaltende Anforderungen dar?

    Antwort:

    Nein

  • Punkt: 8.1, Frage 2
    Frage:

    Sind Markierungen nach ÖNORM B 1600 Pkt. 3.2.4.1.5 immer vorzusehen?

    Antwort:

    Markierungen nach ÖNORM B 1600 Pkt. 3.2.4.1.5 sind nur in allgemein zugänglichen Bereichen anzubringen, wobei taktile Aufmerksamkeitsfelder nur bei abwärts führenden Einzeltreppen, nicht jedoch in Treppenhäusern erforderlich sind.

  • Punkt: 8.1.1, Frage 1
    Frage:

    In den OIB-Richtlinien wird teilweise auf bestimmte Normen Bezug genommen. Sind weiterführende Verweise in solchen Normen auf andere von den OIB-Richtlinien nicht explizit erfasste Normen einzuhalten?

    Antwort:

    Nein.

  • Punkt: 8.1.1, Frage 2
    Frage:

    Wie sind Wohnungstreppen im Falle der Barrierefreiheit zu gestalten?

    Antwort:

    Sowohl in der OIB-Richtlinie 4 (Kapitel 2 und 3) als auch in der ÖNORM B 5371, Punkt 8, unterliegen Wohnungstreppen als "sonstige Haupttreppen" anderen Bestimmungen als für "Haupttreppen" generell gelten. Deshalb müssen Wohnungstreppen auch in barrierefreien Bauwerken nicht die Anforderung an Haupttreppen erfüllen. Es gelten somit nur die Anforderungen an Wohnungstreppen gemäß der OIB-Richtlinie 4.