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FAQs 2007

Die FAQs können mit nachstehenden Feldern gefiltert werden.

OIB-Richtlinie 2

  • Punkt: 0
    Frage:

    Kann der Begriff "freistehend" aus der Definition von Gebäuden der GK 1 auch auf Gebäude mit einer Grundfläche von nicht mehr als 15 m² angewendet werden?

    Antwort:

    Ja, „freistehend“ im Sinne der Begriffsbestimmung für Gebäude der Gebäudeklasse 1 („an mindestens drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugänglich") ist auch auf Gebäude mit einer Grundfläche von nicht mehr als 15 m² anzuwenden.

  • Punkt: 0, Unterstützende Grafik
    Frage:

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  • Punkt: 1
    Frage:

    Wie ist bei der Einstufung eines Gebäude vorzugehen, bei denen einzelne Gebäudeteile eine unterschiedliche Anzahl von oberirdischen Geschoßen oder ein unterschiedliches Fluchtniveau aufweisen?

    Antwort:

    Für die Einstufung in eine Gebäudeklasse wird grundsätzlich das Gebäude als Summe der einzelnen Gebäudeteile betrachtet, und zwar unabhängig davon, ob die einzelnen Gebäudeteile durch brandabschnittsbildende Bauteile innerhalb des Gebäudes getrennt sind oder nicht.

  • Punkt: 2, Unterstützende Grafik
    Frage:

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  • Punkt: 2.1.2
    Frage:

    Sind bei Wärmdämmverbundsystemen, die an Gebäuden mit drei oberirdischen Geschoßen, jedoch mit einem Fluchtniveau des obersten Geschoßes von mit mehr als 7 m angebracht sind, Brandschutzschotte (Brandschutzriegel) gemäß Fußnote 4 der Tabelle 1 der ÖNORM B 3806 erforderlich?

    Antwort:

    Bei einem Gebäude mit einem Fluchtniveau des obersten Geschoßes von mehr als 7 m handelt es sich auch dann um ein Gebäude der GK 4, wenn es nur drei oberirdische Geschoße aufweist. Da jedoch die Forderung nach dem Brandschutzriegel fachlich aus der Anzahl der Geschoße und nicht aus der Höhe des Fluchtniveaus resultiert, ist daher für solche Gebäude - abweichend von der ÖNORM B 3806 - kein Brandschutzschott erforderlich.

  • Punkt: 2.2.1, Frage 1
    Frage:

    Muss ein bestehendes Einfamilienhaus oder Betriebsgebäude (GK 1) bei einer Änderung zu einem Zweifamilienwohnhaus o.ä. automatisch alle Bedingungen der GK 2 erfüllen?

    Antwort:

    Ja

  • Punkt: 2.2.1, Frage 2
    Frage:

    Entsprechen folgende Ausführungen von Balkonplatten in Gebäuden der GK 4 der Anforderung R30 oder A2?
    - Stahlträgerkonstruktion (A2) mit Holzbohlenbelag R30 dimensioniert
    - Stahlträgerkonstruktion (A2) mit Trapezblech
    - Stahlträgerkonstruktion (A2) mit Gitterost

    Antwort:

    Ja, die beispielhaft aufgezählten Ausführungsarten entsprechen den Anforderungen der Tabelle 1, Punkt 5.

  • Punkt: 2.2.1, Unterstützende Grafiken
    Frage:

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  • Punkt: 2.2.1, Unterstützende Grafiken
    Frage:

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  • Punkt: 3.1.1
    Frage:

    In unterirdischen Geschoßen darf ein Brandabschnitt eine Fläche von 800 m² nicht überschreiten. Darf sich der Brandabschnitt auf mehrere Geschoße erstrecken, wie dies bei oberirdischen Geschoßen der Fall ist?

    Antwort:

    Ja

  • Punkt: 3.1.5
    Frage:

    Muss die thermische Trennung (z. B. Isokorb) des horizontal auskragenden Bauteiles über besondere brandschutztechnische Eigenschaften verfügen?

    Antwort:

    Ja, durch die thermische Trennung dürfen die brandschutztechnischen Eigenschaften des betroffenen Bauteiles nicht beeinträchtigt werden.

  • Punkt: 3.1.5, Unterstützende Grafik
    Frage:

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  • Punkt: 3.1.6
    Frage:

    Welche Anforderungen müssen Außenwände erfüllen, die an brandabschnittsbildende Wände anschließen?

    Antwort:

    In der OIB-Richtlinie 2 werden keine konkreten Anforderungen festgelegt. Aus brandschutztechnischer Sicht wird im Hinblick auf die Funktion der brandabschnittsbildenden Wand bei Gebäuden ab der Gebäudeklasse 3 empfohlen, dass die an brandabschnittsbildende Wände anschließenden Außenwandbauteile in einem Abstand von jeweils 0,5 m beidseits der Achse der brandabschnittsbildenden Wand bei Gebäuden der Gebäudeklasse 3 und 4 der Feuerwiderstandsklasse E 30 sowie bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 der Feuerwiderstandsklasse E 60 aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 ausgeführt werden. Sofern die anschließenden Außenwandbauteile einen Winkel von weniger als 135 Grad bilden, sollten in jenem Bereich, in dem der Abstand der gegenüberliegenden Außenwandbauteile nicht mehr als 3 m beträgt, bei Gebäuden der Gebäudeklasse 3 und 4 der Feuerwiderstandsklasse EI 30 sowie bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 der Feuerwiderstandsklasse EI 60 aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 entsprechen.

  • Punkt: 3.1.6, Unterstützende Grafik
    Frage:

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  • Punkt: 3.1.7 und 3.1.8, Unterstützende Grafik
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  • Punkt: 3.12
    Frage:

    Welche Vorkehrungen sind zur Rauchableitung ins Freie bei Brandabschnitten (Lagerräume, Abstellräume, Keller u. dgl.) mit einer Fläche von nicht mehr als 200 m² zu treffen?

    Antwort:

    Zur Rauchableitung in unterirdischen Geschoßen sind bei Brandabschnitten mit einer Fläche von nicht mehr als 200 m² ebenfalls geeignete Öffnungen ins Freie vorzusehen. Dies gilt jedenfalls als erfüllt, wenn Öffnungen mit einer geometrischen Fläche von mindestens von 0,5 % der Brandabschnittsfläche, mindestens jedoch 0,5 m² vorhanden sind.

  • Punkt: 3.3
    Frage:

    Muss die thermische Trennung (z. B. Isokorb) des horizontal auskragenden Bauteiles über besondere brandschutztechnische Eigenschaften verfügen?

    Antwort:

    Ja, durch die thermische Trennung dürfen die brandschutztechnischen Eigenschaften des betroffenen Bauteiles nicht beeinträchtigt werden.

  • Punkt: 3.4
    Frage:

    Welche Anforderungen werden an Revisionsöffnungen von Schächten und Kanälen gestellt?

    Antwort:

    Revisionsöffnungen sind grundsätzlich in derselben Feuerwiderstandszeit wie die Schachtwand herzustellen. Eine Selbstschließeinrichtung ist nicht erforderlich, da davon ausgegangen werden kann, dass die Revisionsöffnung in der Regel geschlossen ist.

  • Punkt: 3.6.1
    Frage:

    Welche Anforderungen müssen Aufzugsschachtladestellen erfüllen, die in Trennbauteilen liegen oder diese durchdringen, die keine brandabschnittsbildenden Bauteile sind?

    Antwort:

    Es gelten die Bestimmungen des Punktes 3.2 der RL 2. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Trennbauteile nur solche Wände und Decken sind, die zwischen Wohnungen bzw. Betriebseinheiten untereinander sowie zu anderen Gebäudeteilen liegen. Das bedeutet, dass bei Aufzügen, die allgemeine Teile eines Gebäudes wie z. B. Gänge innerhalb eines Brandabschnittes miteinander verbinden, im Bereich der Ladestellen des Aufzuges keine brandschutztechnischen Maßnahmen notwendig sind. Verbindet der Aufzug jedoch verschiedene Wohnungen bzw. Betriebseinheiten direkt, so sind im Bereich der Ladestellen brandschutztechnische Maßnahmen erforderlich, wobei sinngemäß die ÖNORM B 2473 herangezogen werden kann. In der Regel wird es sich hierbei um Aufzugsschachttüren in der Klassifizierung E 90 gemäß ÖNORM EN 81-58 oder um eine der Aufzugsschachttüre vorgesetzte Türe der Klassifizierung E 30-C gemäß ÖNORM EN 13501-2 handeln.

  • Punkt: 3.7.1
    Frage:

    Wie ist vorzugehen, wenn bei Feuerstätten und Verbindungsstücken vom Hersteller keine Angaben betreffend des notwendigen Abstands zu brennbaren Bauteilen angegeben werden?

    Antwort:

    Für diese Fälle können z. B. die ÖNORM B 2331 bzw. die DIN V 18160-1 herangezogen werden.

  • Punkt: 3.8.3, Frage 1
    Frage:

    Welcher Abstand von brennbaren Baustoffen ist bei konventionellen gemauerten Abgasanlagen einzuhalten?

    Antwort:

    Für diesen Fall kann die ÖNORM B 2331 sinngemäß herangezogen werden.

  • Punkt: 3.8.3, Frage 2
    Frage:

    Wie ist vorzugehen, wenn bei Abgasanlagen vom Hersteller keine Angaben betreffend des notwendigen Abstandes zu brennenden Bauteilen angegeben werden?

    Antwort:

    Für diese Fälle können z.B. die ÖNORM B 2331 bzw. die DIN V 18160-1 herangezogen werden.

  • Punkt: 3.9.5, Frage 1
    Frage:

    Dürfen Feuerstätten für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung aus einem Vorratsbehälter mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1,5 m³ mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW auch außerhalb von Heizräumen aufgestellt und betrieben werden?

    Antwort:

    Nein, da die allgemeine Bestimmung betreffend der Notwendigkeit eines Heizraumes ab einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW unabhängig von der Größe des Vorratsbehälters gilt.

  • Punkt: 3.9.5, Frage 2
    Frage:

    Müssen Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Brennstoffförderung mittels Saugleitung in einen Zwischenbehälter von nicht mehr als 1,5 m³ in einem Heizraum aufgestellt werden?

    Antwort:

    Ja, da es sich bei diesem System auch um eine automatische Beschickung handelt.

  • Punkt: 4.1
    Frage:

    Wann gilt eine Wand als eine der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze gerichtete Wand?

    Antwort:

    Eine Wand gilt als eine der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze gerichtete Wand, wenn der spitze Winkel, den sie mit der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze bildet, nicht mehr als 45 Grad beträgt.

  • Punkt: 4.1, Unterstützende Grafiken
    Frage:

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  • Punkt: 5.1.2
    Frage:

    Müssen bei Maisonettenwohnungen in jedem Geschoß zwei voneinander unabhängige Fluchtwege zu Treppenhäusern gemäß Tabelle 3 vorhanden sein, d.h. auch aus der oberen Ebene der Maisonette-Wohnungen.

    Antwort:

    Nein. Bei Maisonettenwohnungen genügt die Anforderung hinsichtlich des Fluchtweges nur für das Erschließungsgeschoß. Unbeschadet davon muss die höchstzulässige Gehweglänge von 40 m von jeder Stelle der Maisonettenwohnung eingehalten werden.

  • Punkt: 5.2.2
    Frage:

    Muss bei Maisonettenwohnungen bei Ersatz eines Treppenhauses durch einen Rettungsweg die Erreichbarkeit mit Geräten der Feuerwehr auch aus der oberen Ebene der Maisonette-Wohnungen sichergestellt sein.

    Antwort:

    Nein. Bei Maisonettenwohnungen genügt die Anforderung hinsichtlich der Erreichbarkeit für Geräte der Feuerwehr nur für das Erschließungsgeschoß.

  • Punkt: 5.3.5
    Frage:

    Muss die thermischer Trennung (z. B. Isokorb) des horizontal auskragenden Bauteiles über besondere brandschutztechnische Eigenschaften verfügen?

    Antwort:

    Ja, durch die thermische Trennung dürfen die brandschutztechnischen Eigenschaften des betroffenen Bauteiles nicht beeinträchtigt werden.
    Für diesen Fall kann die ÖNORM B 2331 sinngemäß herangezogen werden.

  • Punkt: 7.2.3
    Frage:

    In diesem Punkt wird festgelegt, dass nur bei Geschoßen mit Unterrichtsräumen die Punkte 5.1.1 (b) und 5.2 nicht angewendet werden dürfen. Kann bei Kindergartengebäuden davon ausgegangen werden, dass Gruppenräume sinngemäß wie Unterrichtsräume zu behandeln sind?

    Antwort:

    Ja

  • Punkt: 7.4.1
    Frage:

    Müssen freistehende Verkaufsstätten allseitig freistehend sein oder nur dreiseitig, wie bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1?

    Antwort:

    Grundsätzlich wird unter "freistehend" die freie Zugänglichkeit an allen Seiten eines Gebäudes verstanden. Lediglich im Zusammenhang mit Gebäuden der Gebäudeklasse 1, deren Fläche mit 400 m² begrenzt ist, wurde der Begriff "freistehend" dahingehend abgeschwächt, dass die Zugänglichkeit für die Brandbekämpfung an mindestens drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen ausreicht. Somit gelten nur Verkaufsstätten in der Gebäudeklasse 1 auch bei bloß dreiseitiger Zugänglichkeit als freistehend.

  • Punkt: Tabelle 1, Punkt 3 und 2.4, Unterstützende Grafik
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  • Punkt: Tabelle 1, Punkt 3, Unterstützende Grafik
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