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Thema 3

Auszug aus

Veranstaltungsstätten in Oberösterreich im Spannungsfeld zwischen den OIB-Richtlinien und dem Oö. Veranstaltungsrecht                                   

Autor Harald Goldberger

 

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Anforderungen an Veranstaltungsstätten

Die technischen Vorgaben an Veranstaltungsstätten, mitunter auch jene, die auf die Sicherheit der Besucher abzielen, werden in der Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung geregelt. Der Regelungsumfang umfasst bezogen auf die Personensicherheit mitunter Anforderungen an Fluchtwege, an Notausgänge und an die Reihenbestuhlungen im Bereich der Sitzplätze. Aber auch in den OIB-Richtlinien 2019, im Speziellen in der OIB-Richtlinie 4 „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“, werden Anforderungen an Versammlungsstätten definiert. Die jeweiligen Ausgaben der Richtlinien werden in Oberösterreich seit dem Jahr 2013 und zuletzt im September 2020 über die Oö. Bautechnikverordnung 2013 im Sinne der Harmonisierung der bautechnischen Anforderungen in Österreich für verbindlich erklärt.
Geht es um die Sicherheit von Personen in Gebäuden, dann kommt dem Fluchtweg eine besondere Rolle zu. Der Fluchtweg soll den Benützern eines Gebäudes grundsätzlich ohne fremde Hilfe das Erreichen eines sicheren Ortes des angrenzenden Geländes im Freien ermöglichen. Neben der Länge eines Fluchtweges, welche in Oberösterreich über die OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ geregelt wird, und den allgemeinen Anforderungen an Fluchtwege, wie etwa das Freihalten und die deutliche sicht- und lesbare Kennzeichnung, kommt der Breite des Fluchtweges eine wesentliche Bedeutung zu. Werden im Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz sowie in den OIB-Richtlinien stets die gleichen Ziele verfolgt, so stellt sich bei näherer Betrachtung zum Leidwesen der Veranstalter, aber auch der Sachverständigen und Behörden dennoch heraus, dass bei den Anforderungen an Fluchtwegs- und Notausgangsbreiten bei Veranstaltungsstätten in den beiden Rechtsmaterien unterschiedliche Anforderungsniveaus normiert sind.

 

Fluchtwegsbreiten und Notausgangsbreiten bei Veranstaltungsstätten

Die Dimensionierung der Fluchtwege erfolgt einerseits entsprechend der Regelung in Punkt 2.4.1 in Verbindung mit Punkt 2.4.3 der OIB-Richtlinie 4. Da sich ein Fluchtweg bei Veranstaltungen jedenfalls als Hauptgang darstellt, muss dieser eine Breite von mindestens 1,20 m aufweisen. Sind mehr als 120 Personen auf diesen Fluchtweg angewiesen, so muss die lichte Breite für jeweils weitere angefangene zehn Personen um jeweils 10 cm erhöht werden. Überdies gilt gemäß Punkt 2.4.4 der OIB-Richtlinie 4 „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“ für Stadien und Versammlungsstätten im Freien, dass die Breite von Gängen, Treppen und Türen im Verlauf von Fluchtwegen für nicht mehr als 300 Personen mindestens 1,20 m zu betragen hat. Für mehr als 300 Personen muss die lichte Breite für jeweils weitere angefangene 50 Personen um jeweils 10 cm erhöht werden. Diese Erleichterung für Stadien und Versammlungsstätten im Freien resultiert daraus, dass im Freien ein freier Rauchabzug gewährleistet werden kann und eine Verrauchung der Fluchtwege im Brandfall nicht vorliegt. Die Türen im Verlauf von Fluchtwegen werden je nach der Anzahl der auf die Türen angewiesenen Personen gestaffelt, wobei bei Türen im Verlauf von Fluchtwegen für mehr als 120 Personen die nutzbare Breite der Durchgangslichte für jeweils weitere angefangene zehn Personen um jeweils 10 cm erhöht werden muss. …

Den gesamten Beitrag finden Sie in OIB aktuell, 3.2022