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Thema 3

Auszug aus

Denkmalschutz barrierefrei - eine Annäherung                                   

Autorin Barbara Sima-Ruml

Gesetzliche Grundlagen und Richtlinien

Richten wir also unseren Blick auf Österreich in der Jetztzeit. Viele Jahre war zu beobachten, wie sich Denkmalschutz und der Ruf nach mehr Barrierefreiheit konterkarierten. Die Annahme, ein Baudenkmal muss per se nicht barrierefrei nutzbar sein, weil es ja ein Denkmal sei und somit automatisch von jeglicher barrierefreien Nutzung ausgeschlossen, ist längst überholt. Heute gibt es Lösungen und Technologien, die beides miteinander verbinden können und so Barrierefreiheit schafft, die für alle Menschen gut nutzbar ist. Genau genommen, wäre es sogar laut Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz gesetzlich vorgeschrieben, dass Menschen mit Behinderungen nicht mehr diskriminiert werden dürfen, was jedoch logischerweise passiert, wenn die Barrierefreiheit fehlt und so Menschen ohne Behinderung ein Gebäude nutzen können und jene mit Behinderung nicht. Das Gesetz unterscheidet nicht, ob Gebäude alt oder neu sind, sondern orientiert sich an Personen mit Behinderungen, die vor Diskriminierung geschützt werden sollen. Für bestehende Gebäude wurde im Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz eine Übergangsfrist von zehn Jahren vorgesehen, damit genügend Zeit bleiben würde, eine mögliche Barrierefreiheit herzu-stellen. Fünfzehn Jahre nach Inkrafttreten und fünf Jahre nach Beendigung der Übergangsfrist für bestehende Gebäude hat sich vieles getan. Dies ist nicht zuletzt auch der umfangreichen Veränderung in den unterschiedlichen bautechnischen Vorschriften der Bundesländer durch die Verbindlichkeitserklärung der OIB-Richtlinien zu verdanken. Vor allem die Erleichterungen hinsichtlich Barrierefreiheit und somit der klare Unterschied zwischen Neu- und Bestandsbauten macht eine barrierefreie Nachrüstung oft überhaupt erst möglich. Im Jahr 2015 hat das Bundesdenkmalamt „Standards der Baudenkmalpflege“ veröffentlicht, in denen der Einsatz der OIB-Richtlinien in Bezug gebracht wurde mit der Veränderung von bestehenden Gebäuden, insbesondere Baudenkmäler. Auch die Barrierefreiheit wird darin umfassend behandelt. …

 

Eingänge für alle Menschen

Insbesondere die barrierefreie Zugänglichkeit des Eingangs ist notwendig, denn schon hier entscheidet sich, ob jemand ein Gebäude überhaupt nutzen kann, oder draußen bleiben muss. Idealerweise wird der bestehende Haupteingang mit einfachen Maßnahmen barrierefrei adaptiert, womit alle Menschen den gleichen Eingang benutzen können und so für jede Person ein komfortables Betreten eines Gebäudes möglich wird. In vielen Fällen ist dies nicht möglich, ohne die Bausubstanz wesentlich zu verändern und es muss daher ein Nebeneingang barrierefrei adaptiert werden. Hier ist besonders darauf zu achten, dass eine ausreichend große Beschilderung den barrierefreien Zugang anzeigt und der Nebeneingang zum gleichen Ziel führt, wie ein Ticketschalter, Informationspult oder ähnliches. In ganz seltenen Fällen muss eingestanden werden, dass ein Zugang barrierefrei nicht möglich sein wird. Hier können mögliche Ersatzmaßnahmen zum Tragen kommen, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen weitgehend vermindern würde. Ein Café, welches nur über viele Stufen erreicht werden kann, bietet zum Beispiel für alle Personen die Möglichkeit, den Coffee-to-go draußen zu bestellen. In Zeiten von Pandemie, Maskenpflicht und Lockdowns ein Konzept mit Zukunft? Leider nicht wirklich, denn die Nutzung von WC-Anlagen und den Sitzplätzen im Warmen bleiben dann jenen Menschen verwehrt, die Stufen nicht überwinden können. Sie zahlen jedoch für die gleiche Dienstleistung, wie alle anderen Kunden, bekommen aber nur einen Teil bereitgestellt und das ist nicht unbedingt Sinn und Zweck des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes.

Den gesamten Beitrag finden Sie in OIB aktuell, 1.2022