Punkt: 4.7.1, Frage 1 Dürfen bei Garagen mit einer Brandabschnittsfläche von nicht mehr als 1.600 m² die erforderlichen Öffnungsquerschnitte bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage, allenfalls mit automatischer Alarmweiterleitung, reduziert werden?

Nein. Da sich bei kleineren Raumvolumina die negativen Einflüsse von Rauch und Wärme früher auswirken als bei größeren Raumvolumina, sind Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen, welche sich auf die freigesetzte Rauchmenge eines brennenden Kraftfahrzeuges beziehen, erforderlich. Durch eine automatische Brandmeldeanlage kann der Brand eines Kraftfahrzeuges nicht verhindert werden.