Lfd. Nr. 15.2 Produkte/Materialen in Kontakt mit Trinkwasser Wo muss die ÜA-Kennzeichnung angebracht sein? Am Produkt direkt oder an der Verpackung? Wie ist vorzugehen, wenn das Produkt zwar den Vorgaben entspricht (d.h. es gibt eine Registrierungsbescheinigung), aber fertigungstechnisch wurde die ÜA-Kennzeichnung noch nicht in das Werkzeug für das Produkt integriert? Gibt es dazu Übergangsfristen etc.?
Grundsätzlich gilt: Das Einbauzeichen ist am Produkt, auf dessen Verpackung oder in den Begleitpapieren anzubringen. Die Anbringungsmöglichkeiten sind nach der oben angeführten Abfolge bzw. Möglichkeit durchzuführen. Eine ausschließliche Anführung der Registrierungsnummer samt Registrierungsstelle und allenfalls des Bildzeichens „ÜA“ in den Preislisten des Herstellers erscheint nur dann möglich, wenn eine sonstige Anbringung des ÜA-Zeichens nicht möglich ist, z.B. auch nicht in Form von Begleitpapieren, die der Lieferung der Produkte beigelegt werden. Das wäre gesondert und im Einzelfall zu klären. Eine zusätzliche Angabe der Informationen in den Preislisten scheint grundsätzlich möglich, wenn diese zumindest die Registierungsnummer und die Registrierungsstelle beinhalten und eindeutig zuordenbar sind.
Nähere Informationen für die Gestaltung des Einbauzeichens enthalten die landesrechtlichen Bestimmungen bzw. auch das vom OIB herausgegebene Informationsblatt „ÜA-Kennzeichnung für Bauprodukte in Kontakt mit Trinkwasser“.
Sofern für ein Produkt eine Registrierungsbescheinigung ausgestellt wurde, die ÜA-Kennzeichnung am Produkt aber aus fertigungstechnischen Gründen nicht mehr nachträglich angebracht werden kann (z.B. Lagerbestände), ist eine andere geeignete Form der Kennzeichnung gemäß genannter Prioritätenreihung zu wählen. Wichtig ist, dass das Produkt nachweislich vor Ende der Übergangsfrist produziert wurde.
Letztes Update
Datum 27.07.2020