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Gastgewerblich genutzte Räume

Richtlinie: 
Punkt: 
3.2.1
Frage: 

Umfassen die Bestimmungen des Punktes 3.2.1, zweiter Satz, der OIB-Richtlinie 2 auch gastgewerblich genutzte Räume?

Antwort: 

Da gastgewerblich genutzte Räume nicht explizit erwähnt werden, müssen diese einer Nutzungsart zugeordnet werden.
Im Falle des Pkt. 3.2.1, zweiter Satz, können gastgewerblich genutzte Räume bis zur maximalen Brandabschnittsfläche in diese miteinbezogen werden, da sie in brandschutztechnischer Hinsicht Verkaufsstätten vergleichbar sind.