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TRVB 110 B 15

Richtlinie: 
Punkt: 
3.4
Frage: 

Entsprechen die Anforderungen des zweiten Absatzes des Punktes 5.1 der TRVB 110 B 15 hinsichtlich einzelner Leitungen den zielorientierten Anforderungen des Punktes 3.4 der OIB-Richtlinie 2?

Antwort: 

Ja. Demnach dürfen einzelne Leitungen, mit Ausnahme von Leerverrohrungen, mit einem Durchmesser von höchstens 25 mm in einem Abstand von jeweils mindestens 1 m zueinander auch ohne geprüfte bzw. klassifizierte Abschottungsmaßnahmen durch Bauteile mit brandschutztechnischen Anforderungen geführt werden, wenn der Durchbruch für den Leitungsdurchmesser passgenau ausgeführt wird.