Zum Inhalt Zum Hauptmenü Zu weiteren Infos


FAQs zur Baustoffliste ÖA

Die FAQs können auch nach Stichworten gefiltert werden.

  • #29 - Welche Anforderungen an Außentüren mit Brandschutzeigenschaften bestehen mit Ablauf der Koexistenzperiode ab dem 1. November 2019 und welche Anforderungen gibt es für Innentüren mit Brandschutzeigenschaften?

    Außentüren mit Brandschutzeigenschaften sind bereits europäisch geregelt, und mit Ablauf der Koexistenzperiode per 1. November 2019 ist die CE-Kennzeichnung verpflichtend.
    Für Innentüren wurde noch keine harmonisierte Europäische Norm im Amtsblatt der EU veröffentlicht, weshalb weiterhin die nationalen Regelungen gelten (in Österreich gemäß Baustoffliste ÖA).
    Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Anforderungen und die Kennzeichnung von Brandschutztüren:

      Aussentüren Innentüren
    Brandschutzeigenschaften EN 16034 ÖNORM B 3850
    Sonstige Anforderungen EN 14351-1 keine
    Kennzeichnung CE ÜA

     

    Datum: 10.06.2021

  • #1 - Wie lange ist eine ÜA-Kennzeichnung für ein Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA erforderlich, falls eine harmonisierte Norm für dieses Bauprodukt vorliegt? Ab wann kann/muss das Produkt eine CE-Kennzeichnung tragen?

    Die Dauer der Übergangszeit für die verpflichtende Anwendung von harmonisierten Normen für die einzelnen Produktgruppen wird von der Europäischen Kommission festgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht. In den Mitteilungen des OIB sowie entsprechend den einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen wird darauf verwiesen.

    Während der Übergangszeit ist die CE-Kennzeichnung bereits möglich. Da diese noch nicht verpflichtend ist, bleiben diese Produkte bis zum Ende der Übergangszeit in der Baustoffliste ÖA. Dennoch ist bei Vorliegen einer CE-Kennzeichnung keine zusätzliche ÜA-Kennzeichnung erforderlich. Dies ist in den Umsetzungsvorschriften der Länder vorgesehen.

    Datum: 23.07.2019

  • #2 - Welchen Status haben die Verwendungsgrundsätze des OIB?

    Verwendungsgrundsätze des OIB sind Regelwerke der Baustoffliste ÖA. Sie haben daher für die Anwendbarkeit der Baustoffliste ÖA den Status einer Verbindlichkeit.

    In welchen Fällen ein Verwendungsgrundsatz des OIB heranzuziehen ist, ist in der Baustoffliste in der Rubrik Regelwerke festgelegt.

    Im Wesentlichen enthalten sie die Festlegung des Anwendungsbereiches, der Prüfparameter und der Güteüberwachung.

    Die Verwendungsgrundsätze können kostenlos über die OIB-Website heruntergeladen werden.

    Datum: 23.07.2019

  • #3 - Welchen Status hat die Bautechnische Zulassung (BTZ) des OIB, wenn diese in der Rubrik „Anforderungen für die Verwendung“ in der Baustoffliste ÖA angeführt ist? Wie wird diese Bedingung im Einzelfall umgesetzt?

    Die Bautechnische Zulassung ist die für das individuelle Produkt zu erstellende technische Spezifikation. Sie ist beim OIB zu beantragen und bildet die Grundlage für die Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung durch eine Registrierungsstelle, um das Produkt mit dem ÜA-Zeichen versehen zu können.

    Das Antragsformular ist auf der Website des OIB zum Download bereitgestellt.

    Sofern die Baustoffliste ÖA alternativ dazu und als freiwillige Möglichkeit den Nachweis mittels einer Europäischen Technischen Bewertung (ETA) vorsieht, erübrigt sich die Notwendigkeit der BTZ und ÜA-Kennzeichnung bei vorliegender CE-Kennzeichnung auf Basis dieser Europäischen Technischen Bewertung (ETA). Für die Verwendung solcherart CE-gekennzeichneter Produkte gilt, sofern darin Festlegungen enthalten sind, die Baustoffliste ÖE.

    Datum: 23.07.2019

  • #4 - Ist bei Erhalt einer Registrierungsbescheinigung / Bautechnischen Zulassung eine Leistungserklärung zu erstellen?

    Nein. Eine Leistungserklärung ist ein ausschließliches Instrument im Rahmen harmonisierter technischer Spezifikationen im Zusammenhalt mit der CE-Kennzeichnung.

    Datum: 23.07.2019

  • #5 - Wie funktioniert die Nummernvergabe durch das OIB?

    Für die Ausstellung der Registrierungsbescheinigungen ist eine laufende vier- bzw. fünfstellige Nummer, die durch das Österreichische Institut für Bautechnik vergeben wird, zu beantragen. Diese vier- bzw. fünfstellige Nummer ist Teil der Buchstaben-Zahlen-Kombination der Registrierungsbescheinigung.

    Diese laufende Nummer wird zum Zeitpunkt der Beantragung festgelegt. Das heißt, die gesamte Buchstaben-Zahlen-Kombination ist auf den Zeitpunkt der Beantragung abgestellt.

    Dies schließt auch die zweistellige Zahl für das Jahr der Beantragung ein.

    Die Beantragung der Nummer erfolgt durch die Registrierungsstelle beim OIB.

    Die Kurzbezeichnung der Registrierungsbescheinigung ist im Anhang zu Artikel 17 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie über die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung festgelegt und besteht aus dem Buchstaben „R“ (für Registrierungsbescheinigung), der Identifikationsnummer des Bauproduktes, den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Produktregistrierung beantragt wurde, und der vom OIB vergebenen laufenden Nummer. Die Kurzbezeichnung ist in einheitlicher Form nach Maßgabe des nachstehenden Beispiels darzustellen:

    R-1.3.1-00-0001.

    Datum: 23.07.2019

  • #6 - Wie erfolgt die Aktualisierung der Baustoffliste ÖA?

    Die Baustoffliste ÖA wird in bestimmten Abständen aktualisiert, wobei die Anpassungen als gesamte Neufassung der Baustoffliste oder als Novelle zur geltenden Baustoffliste herausgegeben werden. Im Falle einer Novelle werden nur die im Zuge der Aktualisierung abgeänderten/ergänzten Abschnitte der Baustoffliste ÖA neu erlassen und gelten zusammen mit den nicht geänderten Teilen der Verordnung. Die Erlassung der Verordnung folgt festgelegten Verfahrensschritten: Nach Erstellung eines Entwurfes, gespeist u.a. aus dem Input aus Fachkreisen, wird dieser in dem im OIB hierzu eingerichteten Sachverständigenbeirat beraten und beschlossen und sodann der Wirtschaftskammer Österreich zur Konsultation übermittelt. Die Wirtschaftskammer Österreich bindet ihrerseits die relevanten Fachkreise und Gremien in die Konsultation ein. Anschließend wird der Entwurf einem Notifikationsverfahren auf europäischer Ebene unterworfen. Das heißt, der Entwurf wird allen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission vorgelegt, um so künftige Rechtsvorschriften für Österreich bekanntzugeben. Abschließend wird der Entwurf von den Landesregierungen beschlossen und vom OIB entsprechend den anzuwendenden landesrechtlichen Vorschriften kundgemacht.

    Datum: 23.07.2019

  • #7 - Wovon ist die Neuaufnahme von Bauprodukten in die Baustoffliste ÖA abhängig?

    Im Zuge der Aktualisierung der Baustoffliste ÖA können auch zusätzliche Produkte in die Baustoffliste ÖA aufgenommen werden. Es ist dazu notwendig, einen entsprechenden Antrag unter Anführung der Produktgruppe und des zu verwendenden Regelwerkes an das Österreichische Institut für Bautechnik zu richten.

    Da die ÜA-Kennzeichnung von Produkten in der Baustoffliste ÖA nicht herstellerbezogen, sondern für diese Produktgruppe allgemein gültig ist, ist die Abstimmung unter den Herstellern Voraussetzung für die Antragstellung. Bei Vorliegen einer Interessensvertretung (Fachverband, Güteschutzverband etc.) empfiehlt sich die Antragstellung durch die Interessensvertretung.

    Datum: 23.07.2019

  • #8 - Welche wesentlichen Änderungen umfasst die 1. Novelle zur Baustoffliste ÖA von 2019 im Vergleich zur Stammverordnung „Baustoffliste ÖA Neufassung 2015“?

    Die wesentlichen Änderungen sind in dem Dokument „Erläuterungen zur VO des OIB - 1. Novelle zur Baustoffliste ÖA 2019“ zusammengefasst.

    Datum: 23.07.2019

  • #9 - Wo finde ich weitergehende Informationen zu den Baustofflisten des OIB, aber auch Hintergrundinformationen zu aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Gestaltung und Überarbeitung der Baustofflisten des OIB?

    Zusätzlich zu den Informationen auf der Website des OIB zu diesen Themen werden auch in den Mitteilungen des OIB „OIB aktuell“ im Anlassfall aktuelle Informationen zur Verfügung gestellt. Insbesondere, wenn eine neue Baustoffliste oder eine Novelle zu einer bestehenden Baustoffliste geplant ist, werden im Vorfeld zur Erlassung der Verordnung im „OIB aktuell“ die Neuerungen vorgestellt.

    Datum: 23.07.2019

  • #10 - Zu einem in der Baustoffliste ÖA angeführten Regelwerk wurde eine neue Fassung herausgegeben. Welche Fassung ist einzuhalten?

    Grundsätzlich müssen die Bauprodukte der geltenden Baustoffliste ÖA entsprechen. Im Detail geben dazu auch die Übergangsbestimmungen in der Verordnung über die Baustoffliste ÖA Auskunft.

    Sofern das Ausgabedatum der neuen Fassung eines Regelwerks noch nicht in der Baustoffliste ÖA angeführt ist, ist im Sachverständigenbeirat des OIB zu klären, ob die neue Fassung des Regelwerks dem in der aktuellen Baustoffliste ÖA enthaltenen Regelwerk als gleichwertig angesehen werden kann und somit für die Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung herangezogen werden kann.

    Datum: 23.07.2019

  • #11 - Wo erhält man das Bildzeichen ÜA? Bzw., darf der Hersteller das Bildzeichen selbst erstellen?

    Das Bildzeichen darf vom Hersteller selbst erstellt werden, es muss lediglich den Vorgaben für seine Gestaltung entsprechen. Siehe dazu Punkt II im Anhang zu Artikel 17 Absatz 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung.

    Datum: 23.07.2019

  • #12 - Darf das Bildzeichen ÜA auch in schwarz (ohne Farbe) erstellt werden?

    Ja.

    Datum: 23.07.2019

  • Lfd. Nr. 1 Ausgangsprodukte

    #13 - Sind Saniersperrputze von der ÜA-Kennzeichnung erfasst?

    Nein.

    Datum: 23.07.2019

  • Lfd. Nr. 1.1. Bindemittel

    #14 - Ist für die Produkte Straßenbaubitumen und Elastomermodifiziertes Bitumen eine ÜA-Kennzeichnung erforderlich?

    Für die Produktgruppe Bindemittel sind unter der lfd. Nr. 1.1 der Baustoffliste ÖA taxativ die durch die Baustoffliste ÖA erfassten Bindemittel aufgelistet (Zement; Spritz-Bindemittel). Straßenbaubitumen und Elastomermodifiziertes Bitumen ist darin nicht enthalten. Die Ausstellung von Registrierungsbescheinigungen und die damit verbundene ÜA-Kennzeichnung ist für diese Produkte daher nicht möglich.

    Datum: 23.07.2019

  • Lfd. Nr. 1.1. Bindemittel

    #15 - Welche Bestimmungen gelten für das Bauprodukt „Zement“?

    Für Zement liegt die harmonisierte Norm EN 197-1 (in Österreich umgesetzt durch die ÖNORM EN 197-1) vor.

    Für Zemente mit besonderen Verwendungen gelten die Bestimmungen der Baustoffliste ÖA, lfd. Nr. 1.1.1 „Zement für besondere Verwendungen“ und lfd. Nr. 1.1.6 „Loser Zement, der über eine Auslieferungsstelle lose oder abgepackt vertrieben wird“.

    Datum: 23.07.2019

  • Lfd. Nr. 2.1.2 Aus Ringen gerichteter Bewehrungsstahl

    #16 - Was beinhaltet die Checkliste des OIB für aus Ringen gerichteten Betonstahl (lfd. Nr. 2.1.2)?

    Zu der Produktgruppe lfd. Nr. 2.1.2 sind, soweit nicht in der ÖNORM B 4707:2017 erfasst, ergänzende Ausführungen zu einschlägigen Begriffen, Randbedingungen für die Relevanz der Baustoffliste ÖA, Definition und Elementen der werkseigenen Produktionskontrolle und Fremdüberwachung sowie zur Kennzeichnung in der Checkliste des OIB „Werkseigene Produktionskontrolle und Überwachung von Biegebetrieben die Betonstahl in Ringen verarbeiten“ enthalten.

    Die Checkliste „Werkseigene Produktionskontrolle und Überwachung von Biegebetrieben die Betonstahl in Ringen verarbeiten“ kann im OIB (F + 43 1 533 64 23; E-Mail: mail@oib.or.at) oder unter Checklisten auf der OIB Website bezogen werden.

    Datum: 23.07.2019

  • Lfd. Nr. 4.2.1 Bausätze für Gebäude in Holzbauweise

    #17 - Fußnote 2 bezieht sich auf ETAG 007 bzw. auf ein Europäisches Bewertungsdokument, ohne dieses näher zu spezifizieren. Was ist damit gemeint? Gibt es dazu nähere Hinweise?

    ETAG 007, verwendet als Europäisches Bewertungsdokument nach Art. 66 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 („Bauproduktenverordnung“) wird in ein Europäisches Bewertungsdokument (EAD) übergeführt. Sobald dieses oder sinngemäße Bewertungsdokumente im Umfang der ETAG 007 und damit der Produktgruppe lfd. Nr. 4.2.1 vorliegen, können CE-Kennzeichnungen auf Basis dieser EADs und der zugehörigen Europäischen Technischen Bewertungen (ETAs) ebenfalls herangezogen werden.

    Datum: 23.07.2019

  • Lfd. Nr. 4.3.1 Leichte Holzbauträger und –stützen als lastabtragende Bauteile in Gebäuden

    #18 - Fußnote 3 bezieht sich auf ETAG 011 bzw. auf ein Europäisches Bewertungsdokument, ohne dieses näher zu spezifizieren. Was ist damit gemeint? Gibt es dazu nähere Hinweise?

    ETAG 011, verwendet als Europäisches Bewertungsdokument nach Art. 66 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 („Bauproduktenverordnung“) wird in ein Europäisches Bewertungsdokument (EAD) übergeführt. Sobald dieses oder sinngemäße Bewertungsdokumente im Umfang der ETAG 011 und damit der Produktgruppe lfd. Nr. 4.3.1 vorliegen, können CE-Kennzeichnungen auf Basis dieser EADs und der zugehörigen Europäischen Technischen Bewertungen (ETAs) ebenfalls herangezogen werden.

    Datum: 23.07.2019

  • Lfd. Nr. 5.1.11 Dämmstoffe für den Wärme- und/oder Schallschutz

    #50 – Gelten die Bestimmungen der lfd. Nr. 5.1.11 auch für Dämmstoffe, die ausschließlich für den Schallschutz (z.B. Trittschallschutz) Anwendung finden?

    Gemäß Produktgruppe lfd. Nr. 5.1 sind in der Produktgruppe lfd. Nr. 5.1.11 Dämmstoffe für den Wärme- und Schallschutz von Bauwerken erfasst, nicht jedoch Dämmstoffe, die ausschließlich für den Schallschutz Verwendung finden.
    Daher gilt die Einbauzeichenverpflichtung gemäß Produktgruppe lfd. Nr. 5.1.11 nicht für Dämmstoffe, die ausschließlich den Verwendungszweck Schallschutz (z.B. Trittschallschutz) zum Inhalt haben

    Datum: 14.07.2020

  • Lfd. Nr. 5.2.1 Außenseitige Wärmedämm-Verbundsysteme mit Putzschicht

    #19 - Fußnote 3 bezieht sich auf ETAG 004 bzw. auf ein Europäisches Bewertungsdokument, ohne dieses näher zu spezifizieren. Was ist damit gemeint? Gibt es dazu nähere Hinweise?

    ETAG 004, verwendet als Europäisches Bewertungsdokument nach Art. 66 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 („Bauproduktenverordnung“) wird in ein Europäisches Bewertungsdokument (EAD) übergeführt. Sobald dieses oder sinngemäße Bewertungsdokumente im Umfang der ETAG 004 und damit der Produktgruppe lfd. Nr. 5.2.1 vorliegen, können CE-gekennzeichnete Produkte auf Basis dieser EADs und der zugehörigen Europäischen Technischen Bewertungen (ETAs) herangezogen werden.

    Datum: 23.07.2019

  • Lfd. Nr. 8.4.1 Nichttragende Innenwände

    #20 - Fußnote 2 bezieht sich auf ETAG 003 bzw. auf ein Europäisches Bewertungsdokument, ohne dieses näher zu spezifizieren. Was ist damit gemeint? Gibt es dazu nähere Hinweise?

    ETAG 003 wurde bisher verwendet als Europäisches Bewertungsdokument nach Art. 66 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 („Bauproduktenverordnung“). Sie ist zwischenzeitlich gemäß Amtsblatt der Europäischen Union vom 29.5.2019, L 142/69,  durch das Europäische Bewertungsdokument EAD 210005-00-0505 ersetzt worden. Daher gilt die Möglichkeit der Heranziehung von Produkten mit CE-Kennzeichnung (anstelle mit ÜA-Kennzeichnung) sowohl für solche auf Basis einer aufrechten ETA nach ETAG 003 als auch für solche auf Basis dieses EADs oder sinngemäßer EADs. In jedem Fall gelten die Ausnahmebestimmungen nach Anlage A, Punkt 8.4.1 der Baustoffliste ÖA in ihrer geltenden Fassung.

    Datum: 23.07.2019

  • Lfd. Nr. 8.5.1 Nicht lasttragende verlorene Schalungsbausätze/-systeme

    #21 - Fußnote 3 bezieht sich auf ETAG 009 bzw. auf ein Europäisches Bewertungsdokument, ohne dieses näher zu spezifizieren. Was ist damit gemeint? Gibt es dazu nähere Hinweise?

    ETAG 009, verwendet als Europäisches Bewertungsdokument nach Art. 66 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 („Bauproduktenverordnung“) wird in ein Europäisches Bewertungsdokument (EAD) übergeführt. Sobald dieses oder sinngemäße Bewertungsdokumente im Umfang der ETAG 009 und damit der Produktgruppe lfd. Nr. 8.5.1 vorliegen, können CE-Kennzeichnungen auf Basis dieser EADs und der zugehörigen Europäischen Technischen Bewertungen (ETAs) ebenfalls herangezogen werden.

    Datum: 23.07.2019

  • Lfd. Nr. 13.1 Rauch- und Abgasanlagen

    #22 - Wie erfolgt die Abgrenzung der ÜA-pflichtigen von den CE-gekennzeichneten Produkten für Abgasanlagen? Gibt es neben den harmonisierten Normen noch andere Spezifikationen, die in diesem Zusammenhang zu beachten sind?

    Antworten zu diesen und weitergehenden Fragen bietet das „Informationsblatt des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) – ÜA- und CE-Kennzeichnung von Abgasanlagen“. Das Informationsblatt wurde mit dem ASI Komitee 187 abgestimmt.

    Datum: 23.07.2019

  • Lfd. Nr. 14.1.1 Feuerschutzabschlüsse – Drehflügeltüren und -tore sowie Pendeltüren

    #35 – Können Komponenten von Türen, Toren und Fenster mit Feuer- und/oder Rauchschutzeigenschaften, für die derzeit noch die Einbauzeichenregelung maßgebend ist, getrennt geliefert und auf der Baustelle zusammengesetzt werden?

    Im Rahmen der ÜA-Kennzeichnung gilt:

    ÖNORM B 3850, Abschnitt 8 (1. und 2. Absatz) – Bereitstellung auf dem Markt: Das Inverkehrbringen und Bereitstellen von Feuerschutzabschlüssen auf dem Markt analog dieser ÖNORM muss als vollständiges Bauprodukt durch den Hersteller erfolgen. Ein vollständiges Bauprodukt besteht aus Türstöcken/-zargen mit Befestigungs- und Verfüllungsmaterialien, Türblättern, Beschlägen (z. B. Schlösser, Drücker, Zylinder, Türbänder, Schließmittel u. dgl.) allfälligen Dichtungen und Verglasungen. Hinsichtlich der getrennten Lieferung von Komponenten wird auf ÖNORM B 3850 (01.04.2014) Abschnitt 8 verwiesen, gemäß dem die Lieferung einzelner Komponenten getrennt erfolgen kann. Die Anbringung des Einbauzeichens liegt in der Verantwortung des Herstellers des vollständigen Bauproduktes.

    Datum: 23.01.2020

  • Lfd. Nr. 14.1.1 Feuerschutzabschlüsse – Drehflügeltüren und -tore sowie Pendeltüren

    #36 – Können Komponenten für ÜA-gekennzeichnete Produkte nachträglich bei Aufrechterhaltung der ursprünglichen ÜA-Kennzeichnung ausgetauscht werden?

    1. Betreffend Türblätter:

    In der ÖNORM B 3850 (01.04.2014) gibt es keine Bestimmungen über einen Austausch des Türblattes. Es darf das Türblatt durch ein typengleiches Türblatt (unter Verwendung der bestehenden Beschläge) ersetzt werden. Der Austausch darf nur durch den Wirtschaftsakteur durchgeführt werden, der zur ÜA-Kennzeichnung der jeweiligen Brandschutztüre berechtigt ist. Nur so kann die ÜA-Kennzeichnung ihre Gültigkeit behalten. Andernfalls ist eine neue ÜA-Kennzeichnung notwendig.

     

    2. Betreffend Zylinder:

    Austausch von Zylindern gemäß Punkt 4.3, 5. Absatz der ÖNORM B 3850 (01.04.2014) ist ein Austausch der Zylinder möglich, sofern die in diesem Punkt erwähnten Bedingungen erfüllt sind. Ein solcher Austausch stellt somit keine Änderung des Bauproduktes dar, und das ursprünglich angebrachte ÜA-Zeichen bleibt gültig.

     

    3. Betreffend andere Schlösser und Beschläge:

    ÖNORM B 3850, Abschnitt 4.3, Absatz 5 und 6: Die Verwendung von anderen Schlössern und Beschlägen (z. B. Mehrfachverriegelungsschlösser, Panikschlösser u. dgl.) ist nur dann möglich, wenn durch deren Funktion im Rahmen einer Gesamtprüfung oder durch den Nachweis einer akkreditierten Prüfstelle keine Beeinträchtigung der Brandschutzeigenschaften des gesamten Elements bestätigt wird. Schließzylinder gemäß ÖNORM B 5356 bzw. ÖNORM EN 1303 für Tür- und Torschlösser gemäß ÖNORM B 3858 bzw. DIN 18250 sind zulässig, sofern sie aus Werkstoffen mit einem Schmelzpunkt über 840 °C ausgeführt sind. Ein Austausch des Schließzylinders ist zulässig, wenn die vorher erwähnten Anforderungen erfüllt werden.

    Datum: 23.01.2020

  • Lfd. Nr. 14.4.1 und lfd. Nr. 14.4.2

    #23 - Fußnote 2 (lfd. Nr. 14.4.1) und Fußnote 3 (lfd. Nr. 14.4.2) beziehen sich auf ETAG 026, Teile 2 und 3, bzw. auf ein Europäisches Bewertungsdokument, ohne dieses näher zu spezifizieren. Was ist damit gemeint? Gibt es dazu nähere Hinweise?

    Die ETAG 026 Teile 2 und 3 wurden bisher verwendet als Europäische Bewertungsdokumente nach Art. 66 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 („Bauproduktenverordnung“). Diese sind zwischenzeitlich gemäß Amtsblatt der Europäischen Union durch folgende  Europäischen Bewertungsdokumente ersetzt worden: ETAG 026 Teil 2: EAD 350454-00-1104 (Amtsblatt 2017/C 435/07); ETAG 026 Teil 3: EAD 350141-00-1106 (Amtsblatt 2017/C 435/07). Daher gilt die Möglichkeit der Heranziehung von Produkten mit CE-Kennzeichnung (anstelle mit ÜA-Kennzeichnung) sowohl für solche auf Basis aufrechter ETAs nach ETAG 026 Teile 2 und 3 als auch für solche auf Basis dieser EADs oder sinngemäßer EADs.

    Datum: 23.07.2019

  • Lfd. Nr. 15.2 Produkte/Materialen in Kontakt mit Trinkwasser – Zweck der ÜA-Kennzeichnung

    #51 – Gibt es eine Übersichtsliste nicht einbauzeichenpflichtiger Bauprodukte zur Abgrenzung von den einbauzeichenpflichtigen Produkten?

    Eine generelle Übersicht bietet die Liste und schematische Darstellung Negativliste_Bauprodukte_Trinkwasser_ÜA-Kennzeichnung. Weitergehende und detailliertere Fragestellungen und Antworten finden sich auch in den nachstehenden FAQs zu dieser Produktgruppe.

    Datum: 17.12.2020

  • Lfd. Nr. 15.2 Produkte/Materialen in Kontakt mit Trinkwasser – Relevante Definitionen und Bestimmungen im Zuge des Registrierungsverfahrens

    #52 – Gibt es eine Übersicht von Begriffen und Definitionen sowie Anwendungsregeln, die für Aufbereitung von Unterlagen im Rahmen des Verfahrens zur Erlangung einer Registrierungsbescheinigung maßgebend sind?

    Eine generelle Übersicht bietet die Liste „Bauprodukte in Kontakt mit Trinkwasser_Definitionen und Begriffe“.
    Weitergehende und detailliertere Fragestellungen und Antworten finden sich auch in den nachstehenden FAQs zu dieser Produktgruppe.

    Datum: 05.05.2022

  • Lfd. Nr. 15.2 Produkte/Materialien in Kontakt mit Trinkwasser – Zweck der ÜA-Kennzeichnung

    #24 - Verwendung geprüfter Werkstoffe/Materialien zur Sicherstellung der Trinkwasserqualität – Welcher Zweck wird mit der Aufnahme der Produkte in die Baustoffliste ÖA verfolgt?

    Im Rahmen einer Pressekonferenz des Vereins FORUM Wasserhygiene anlässlich des Österreichischen Trinkwassertages am 6.9.2019 wurde für die Presseaussendung des FORUM Wasserhygiene vom Österreichischen Institut für Bautechnik der Beitrag „Trinkwassertauglichkeit von Bauprodukten“ zur Verfügung gestellt, in dem die Beweggründe für die Aufnahme der Produkte in die Baustoffliste ÖA erläutert werden. Näheres ist der Website des Forum Wasserhygiene  www.forum-wasserhygiene.at zu entnehmen.

    Datum: 23.07.2019

  • Lfd. Nr. 15.2 Produkte/Materialien in Kontakt mit Trinkwasser - Wasserzähler

    #25 - Sind Wasserzähler ÜA-pflichtig?

    Im Sinne der Anwendung der Baustoffliste ÖA stellen die Wasserzähler, die an der Übergabestelle, d.h. an der Grenze der Zuständigkeit des Wasserversorgungsunternehmens und des Wasserabnehmers (im Allgemeinen ist dies auch gleichzeitig die Grenze zwischen der Anschlussleitung und der Verbrauchsleitung) installiert sind, die Grenze für ÜA-pflichtige Produkte dar. Nach Abklärung der maßgebenden Definitionen für Gebäudearmaturen, die im Abschnitt 5 der ÖNORM EN 736-1 erfasst werden und damit ÜA-pflichtig sind, sind Wasserzähler in dieser Gruppe von Produkten jedoch nicht erfasst und daher unabhängig vom Ort ihres Einbaues, auch wenn sie z.B. nach der Übergabestelle installiert sind, nicht ÜA-pflichtig.

    Letztes Update
    Datum: 27.07.2020

    Historische FAQ

  • Lfd. Nr. 15.2 Produkte/Materialen in Kontakt mit Trinkwasser – Warmwasserbereiter und Pufferspeicher – Emaillierte Trinkwasserspeicher

    #30 - Sind (emaillierte) Trinkwasserspeicher und Pufferspeicher samt zugehöriger Einbauteile ÜA-pflichtig?

    In der geltenden Verordnung über die Baustoffliste ÖA vom 15.03.2019 sind diese Produkte nicht enthalten und daher nicht ÜA-pflichtig. Umgekehrt verhält es sich bei Komponenten (z.B. Formstücke und Gebäudearmaturen), die an den Speicher angeschlossen sind und somit separat zur Verwendung gebracht werden. Diese können somit nicht als Bestandteil des Speichers gesehen werden und sind ab März 2021 ÜA-pflichtig, vorausgesetzt, die Komponente ist nach dem Wasserzähler als Übergabestelle eingerichtet.

    Letztes Update
    Datum: 01.07.2020

    Historische FAQ

  • Lfd. Nr. 15.2 Produkte/Materialen in Kontakt mit Trinkwasser – Rohre und Formstücke bei hauseigenen Brunnen für die Trinkwasserversorgung

    #31 - Unterliegen Rohre und Formstücke, die nicht mit dem öffentlichen Wassernetz in Verbindung stehen, aber für den Transport von Trinkwasser aus hauseigenen Brunnen verwendet werden, der ÜA-Kennzeichnung?

    Ja. Die Abgrenzung zu den nicht ÜA-pflichtigen Produkten mittels der Schnittstelle „Übergabestelle“ ist in einem solchen Fall nicht gegeben, aber auch nicht relevant.

    Datum: 24.10.2019

  • Lfd. Nr. 15.2 Produkte/Materialen in Kontakt mit Trinkwasser – Rohre für Sprinkler-Löschanlagen

    #32 - Unterliegen Rohre und Formstücke für Sprinkler-Löschanlagen, die mit Trinkwasser gespeist werden, der ÜA-Kennzeichnungsverpflichtung?

    Nein, sofern die Löschleitungen baulich getrennt und somit einem anderen Verwendungszweck zuzuordnen sind.

    Datum: 24.10.2019

  • Lfd. Nr. 15.2 Produkte/Materialen in Kontakt mit Trinkwasser – Flexible Leitungen zur Verwendung bei Geschirrspüler, Waschmaschinen etc.

    #33 - Unterliegen flexible Leitungen, die an Geschirrspüler, Waschmaschinen oder dergleichen angeschlossen sind, der ÜA-Kennzeichnung?

    Nein, sofern die Leitungen ablaufseitig mit einem geeigneten Rückschlagventil (siehe dazu auch ÖNORM EN 1717) baulich von der Trinkwasserversorgung getrennt sind und somit Verunreinigungen des Trinkwassers vermieden werden können.

    Datum: 24.10.2019

  • Lfd. Nr. 15.2 Produkte/Materialen in Kontakt mit Trinkwasser – Weg zur ÜA-Kennzeichnung

    #34 – Wo finde ich grundlegende Informationen zur ÜA-Kennzeichnung für Bauprodukte in Kontakt mit Trinkwasser?

  • Lfd. Nr. 15.2 Produkte/Materialen in Kontakt mit Trinkwasser

    #37 – Sind Brauchwassermischer (verbaut als mechanischer Verbrühschutz in WW-Leitung), Auflaufventile, einbauzeichenpflichtig?

    Brauchwassermischer und Auslaufventile sind, wenn sie als endständige Sanitärarmatur verwendet werden, nicht einbauzeichenpflichtig. Mischarmaturen, die in der Trinkwasserleitung eingebaut werden, sind jedoch einbauzeichenpflichtig.
    Hinweis: Für endständige Sanitärarmaturen (Entnahmehahn für Trinkwasser) sind gemäß Empfehlung des Gesundheitsministeriums BMG-75210/0006-II/B/13/2013 vom 14.02.2013 wegen möglicher Stagnation von Wasser die Anforderungen gemäß ÖNORM B 5014-3 allein nicht ausreichend und wären weitere Qualitätskriterien wie Zusammensetzung der Legierung, Herstellung und Nachbehandlung anzuwenden.

    Letztes Update
    Datum 27.07.2020

    Historische FAQ

  • Lfd. Nr. 15.2 Produkte/Materialen in Kontakt mit Trinkwasser

    #38 – Sind Schmutzfänger, Bad- und Küchenarmaturen samt Anschlussmaterial (z.B. Kopf- und Handbrausen gemäß EN 1112) ÜA-pflichtig? Sind die zugehörigen flexiblen Leitungen (z.B. Duschschläuche nach EN 1113) einbauzeichenpflichtig?

    Für endständige Entnahme- bzw. Sanitärarmaturen gilt die Baustoffliste ÖA nicht (sinngemäß gilt das auch für die zugehörigen flexiblen Leitungen). Schmutzempfänger sind nicht Armaturen im Sinne der ÖNORM EN 736-1 Abschnitt 5 und daher ebenfalls nicht von der Baustoffliste ÖA erfasst.

    Datum: 13.05.2020

  • Lfd. Nr. 15.2 Produkte/Materialen in Kontakt mit Trinkwasser

    #39 – Sind Expansionsgefäße einbauzeichenpflichtig?

    Gemäß derzeit geltender Baustoffliste ÖA sind Rohre, Formstücke und Armaturen einbauzeichenpflichtig. Behälter sind nicht ÜA-pflichtig. Wenn aber der Behälter mit Anschlussarmaturen versehen ist, die für sich betrachtet in die Produktgruppe lfd. Nr. 15.2.3 fallen, so gilt für diese die ÜA-Kennzeichnungsverpflichtung.

    Datum: 13.05.2020

  • Lfd. Nr. 15.2 Produkte/Materialen in Kontakt mit Trinkwasser

    #40 – Sind Komponenten wie z.B. Elektrowarmwasserspeicher, Enthärtungsanlagen, Filter, Aktivkohlefilter, Heizungsfilter, Zirkulationspumpen, Wärmetauscher u.A. einbauzeichenpflichtig?

    Geräte, wie z.B. Elektrowarmwasserspeicher, Enthärtungsanlagen, Zirkulationspumpen, Wärmetauscher, sind nicht einbauzeichenpflichtig. Aktivkohlefilter sind chemische Aufbereitungen, nicht aber Bauprodukte. Hinweis zu Filtern: Bei Produkten, die gleichzeitig als Gerät und als Armatur „mit besonderer Ausstattung“ einzuordnen sind, beispielsweise Wasserfilter mit eingebauter Armatur, handelt es sich um eine Gebäudearmatur in Kontakt mit Trinkwasser, die allerdings z.B. nicht ohne die eingebaute Filterkerze (Stichwort: „zum Gerät gehörig“) funktioniert. Es ist von einer ÜA-Kennzeichnungspflicht für die Armatur als solches auszugehen. Bei der Produktprüfung ist zu klären, ob eine Unterscheidung in die prüfungsrelevanten Teile vorstellbar ist. Das ist mit der Prüfstelle zu klären.

    Datum: 13.05.2020

  • Lfd. Nr. 15.2 Produkte/Materialen in Kontakt mit Trinkwasser

    #41 – In den ÖNORMEN wird zwischen Trinkwasser (Temperatur <= 25 °C) und Warmwasser (größer +25 °C bis +60 °C) und Heißwasser (60,01 bis 85 °C) unterschieden.
    Sind somit Rohre, Formstücke usw., die in der Warm- bzw. Heißwasserleitung verwendet werden, einbauzeichenpflichtig?

    Für die Einbauzeichenverpflichtung ist diese Unterscheidung der Temperaturbereiche nicht maßgebend. Der Regelungsbereich der Trinkwasserrichtlinie (EU) enthält keine Begrenzung der Anwendungstemperatur (EU). Auch die ÖNORM B 5014-1 nimmt in der Definition des Heißwassers im Abschnitt 3.4 bzw. des Warmwassers im Abschnitt 3.15 auf die Trinkwasserverordnung (BGBl.II Nr. 304/2001) Bezug. Hinweis: Das ÖLMB Kap. B1 definiert einen Indikatorparameter von 25 °C für Kaltwasser, spricht aber im Anhang 6, Abschnitt 1.4.1, vom Warmwasserbereich.

    Datum: 13.05.2020

  • Lfd. Nr. 15.2 Produkte/Materialen in Kontakt mit Trinkwasser

    #42 – Kann davon ausgegangen werden, dass Druckminderventile gemäß Datenblätter mit DVGW- (und damit auch ÖGVW-) Zulassung für die Trinkwasserversorgung nicht noch zusätzlich das Einbauzeichen tragen müssen? (Gemäß Herstellerangabe ist das Produkt nach einer harmonisierten Norm entwickelt, geprüft, in Verkehr gebracht und unterliegt einer laufenden Kontrolle.)

    Die Baustoffliste ÖA umfasst in der Produktgruppe lfd. Nr. 15.2.4 „Gebäudearmaturen“ die Armaturen gemäß ÖNORM EN 736-1, Abschnitt 5. Abschnitt 5 enthält u.a. im Punkt 5.5 Sicherheitsventile. Druckminderventile sind als solche zu verstehen und daher einbauzeichenpflichtig. Das ÜA-Zeichen ist ein behördliches Verwendbarkeitszeichen und daher von Qualitätskennzeichen, wie z.B. jenem des ÖVGW, zu unterscheiden. Harmonisierte Normen im Regime der Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011 behandeln derzeit nicht die Nachweise der Trinkwassereignung, sondern lediglich die mechanischen Produktmerkmale.

    Datum: 13.05.2020

  • Lfd. Nr. 15.2 Produkte/Materialen in Kontakt mit Trinkwasser

    #43 – Wie erfolgt die Nachweisführung im Rahmen der ÜA-Kennzeichnung für verchromte Armaturen in Kontakt mit Trinkwasser, wie z.B. Druckminderer?

    Gemäß Abschnitt 9.3.9 der ÖNORM B 5014-3 sind metallische Überzüge (Beschichtungen) wie z.B. Nickel- oder Nickel-Chrom-Überzüge mit Ausnahme des verzinnten Kupfers und schmelztauchverzinkte Eisenwerkstoffe nicht Gegenstand der Norm und damit auch nicht Gegenstand der Einbauzeichenregelung.
    Hinweis: Es müssen lediglich die Grundwerkstoffe der Norm entsprechen (siehe Abschnitt 9.3.9 in ÖNORM B 5014-3).

    Datum: 13.05.2020

  • Lfd. Nr. 15.2 Produkte/Materialen in Kontakt mit Trinkwasser

    #44 – Wo muss die ÜA-Kennzeichnung angebracht sein? Am Produkt direkt oder an der Verpackung? Wie ist vorzugehen, wenn das Produkt zwar den Vorgaben entspricht (d.h. es gibt eine Registrierungsbescheinigung), aber fertigungstechnisch wurde die ÜA-Kennzeichnung noch nicht in das Werkzeug für das Produkt integriert? Gibt es dazu Übergangsfristen etc.?

    Grundsätzlich gilt: Das Einbauzeichen ist am Produkt, auf dessen Verpackung oder in den Begleitpapieren anzubringen. Die Anbringungsmöglichkeiten sind nach der oben angeführten Abfolge bzw. Möglichkeit durchzuführen. Eine ausschließliche Anführung der Registrierungsnummer samt Registrierungsstelle und allenfalls des Bildzeichens „ÜA“ in den Preislisten des Herstellers erscheint nur dann möglich, wenn eine sonstige Anbringung des ÜA-Zeichens nicht möglich ist, z.B. auch nicht in Form von Begleitpapieren, die der Lieferung der Produkte beigelegt werden. Das wäre gesondert und im Einzelfall zu klären. Eine zusätzliche Angabe der Informationen in den Preislisten scheint grundsätzlich möglich, wenn diese zumindest die Registierungsnummer und die Registrierungsstelle beinhalten und eindeutig zuordenbar sind.
    Nähere Informationen für die Gestaltung des Einbauzeichens enthalten die landesrechtlichen Bestimmungen bzw. auch das vom OIB herausgegebene Informationsblatt „ÜA-Kennzeichnung für Bauprodukte in Kontakt mit Trinkwasser“.
    Sofern für ein Produkt eine Registrierungsbescheinigung ausgestellt wurde, die ÜA-Kennzeichnung am Produkt aber aus fertigungstechnischen Gründen nicht mehr nachträglich angebracht werden kann (z.B. Lagerbestände), ist eine andere geeignete Form der Kennzeichnung gemäß genannter Prioritätenreihung zu wählen. Wichtig ist, dass das Produkt nachweislich vor Ende der Übergangsfrist produziert wurde.

    Letztes Update
    Datum 27.07.2020

    Historische FAQ

  • Lfd. Nr. 15.2 Produkte/Materialen in Kontakt mit Trinkwasser

    #45 – Müssen Komponenten von ÜA-gekennzeichneten Produkten, z.B. bei Ersatz dieser Komponenten, eine eigene ÜA-Kennzeichnung haben (Stichwort: ÜA-Kennzeichnung für Ersatzteile“)?

    Die Einbauzeichenregelung gilt für die im Umfang der Baustoffliste ÖA definierten Produkte, sie ist keine Komponentenkennzeichnung. Der Austausch von Komponenten bereits ÜA-gekennzeichneter Produkte erfolgt nach den technischen Vorgaben für den nachzuweisenden gleichwertigen Ersatz der Komponente, ein gesondertes ÜA-Zeichen für diese ist nicht erforderlich.

    Datum: 13.05.2020

  • Lfd. Nr. 15.2 Produkte/Materialen in Kontakt mit Trinkwasser

    #46 – Wenn Produkte, die im Trinkwasserbereich zum Einsatz kommen, mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, benötigen diese auch eine ÜA-Kennzeichnung?

    Gemäß den derzeit vorliegenden Europäischen harmonisierten Spezifikationen (harmonisierte Normen, Europäische Bewertungsdokumente) kann mit der CE-Kennzeichnung nicht die Verwendung der Produkte für Trinkwasser ausgewiesen bzw. deklariert werden. Die CE-Kennzeichnung bezieht sich auf die mechanischen Eigenschaften der Rohre und Formstücke. Daher gilt für den Nachweis der Trinkwassertauglichkeit die ÜA-Kennzeichnung.

    Datum: 13.05.2020

  • Lfd. Nr. 15.2 Produkte/Materialen in Kontakt mit Trinkwasser

    #47 – Ist die Verordnung rechtlich verbindlich, unabhängig davon, wo das Produkt eingebaut wird (z.B. im privaten Ein- bzw. Zweifamilienhaus) und auch wenn der Kunde eine ÜA-Kennzeichnung für sein Produkt nicht einfordert? Gilt sie auch für Importprodukte? Wer bestätigt dem Produzenten, dass sein Produkt nicht ÜA-kennzeichnungspflichtig ist? Und: gibt es eine „Geringfügigkeitsgrenze“ für die Einbauzeichenverpflichtung (z.B. aus Kostengründen, um im Vergleich zu Billigprodukten aus dem Ausland wettbewerbsfähig zu bleiben)?

    Die Einbauzeichenverpflichtung ergibt sich aus der Verordnung des OIB über die Baustoffliste ÖA, die vom OIB im Auftrag aller Länder erlassen wirdund somit Rechtsbestand der bautechnischen Regelungen in den Ländern ist. Sie gilt generell, unabhängig vom Einbauort. Die Nachweispflicht ist auf den Einbau der Produkte gerichtet, sie gilt daher auch unabhängig vom Ort der Herstellung der Produkte. Das heißt, auch Importprodukte unterliegen der Einbauzeichenverpflichtung. Bauprodukte, die nicht in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, benötigen kein Einbauzeichen. Es gibt keine Liste der nicht einbauzeichenpflichtigen Produkte. Für allgemeine Informationenwurde die FAQ-Liste auf der Website des OIB eingerichtet. Auskunft geben auch die Registrierungsstellen der Länder sowie die Produktinformationsstelle des OIB, ebenso die Prüfstellen, soweit es insbesondere um prüftechnische Fragen geht. Es gibt jedoch keine „Geringfügigkeitsgrenze“ für die Einbauzeichenverpflichtung. Wenn das Endprodukt in eine der Produktgruppen der Baustoffliste ÖA fällt, gilt für das Endprodukt die Einbauzeichenverpflichtung, und die Nachweise gemäß dem in der Baustoffliste ÖA kundgemachten Regelwerk sind erforderlich.

    Datum: 13.05.2020

  • Lfd. Nr. 15.2 Produkte/Materialen in Kontakt mit Trinkwasser

    #48 – Im Zuge der Sanierung werden alte Komponenten wiederverwertet. Sofern diese nun nach der aktuellen Verordnung einbauzeichenpflichtig wären, erhebt sich die Frage, ob die alten – nicht ÜA-gekennzeichneten – Komponenten wiederverwendet werden dürfen? Wie erfolgt in einem solchen Fall eine geeignete Dokumentation ihrer Eignung?

    Sofern ein gebrauchtes Produkt aus der jeweils betroffenen Installation selbst stammt und grundsätzlich den Anforderungen wie sie für neue Produkte im Rahmen der ÜA-Kennzeichnung gelten, entspricht, d.h. keine Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität verursacht, kann dieses ohne ÜA-Zeichen wiederverwendet werden. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist nachzuweisen.
    Grundsätzlich hat der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage die Wasserversorgungsanlage dem Stand der Technik entsprechend zu errichten, in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und vorzusorgen, dass eine negative Beeinflussung des Wassers hintangehalten wird. (TWV §5 Abs. 1 [BGBl. II Nr. 304/2001 idgF.]).

    Datum: 13.05.2020

  • Lfd. Nr. 15.2 Produkte/Materialien in Kontakt mit Trinkwasser

    #49 – Sind Produkte wie Durchflusssensor/Durchflussschalter einbauzeichenpflichtig?

    Grundsätzlich sind derartige Produkte in ihrer Funktion als Formstücke zu betrachten, somit nach der entsprechenden Materialzusammensetzung in die entsprechende Produktgruppe nach lfd. Nr. 15.2 der geltenden Baustoffliste ÖA vom 15.03.2019 einzuordnen und ab 15.03.2021 einbauzeichenpflichtig.

    Datum: 01.07.2020

  • Lfd. Nr. 15.2 Produkte/Materialen in Kontakt mit Trinkwasser – Doppelkennzeichnung

    #53 – Ist eine Doppelkennzeichnung eines Produktes, zum Beispiel weil es von verschiedenen Herstellern zur Anwendung gebracht wird, möglich?

    Aus Gründen der Rückverfolgbarkeit, der mangelnden Eindeutigkeit und Transparenz ist eine Doppelkennzeichnung nicht möglich. Das ÜA-Zeichen als behördliches Zeichen muss eindeutig dem Produkt und der Produktionsstätte zuordenbar sein.
    Weitergehende Informationen zur Kennzeichnung finden Sie unter dem Menüpunkt „Einbauzeichen“ und dem Informationsblatt „ÜA-Kennzeichnung für Bauprodukte in Kontakt mit Trinkwasser".

    Datum: 05.05.2022

  • Lfd. Nr. 15.2.4 Produkte/Materialien in Kontakt mit Trinkwasser - Gebäudearmaturen

    #26 - Sind Entlüftungsarmaturen wie sie in der ÖNORM EN 736-1, Ausgabe 2018-04, angeführt sind, ÜA-pflichtig?

    Ja, wenn die Armatur nicht ausschließlich dem Zweck der Entlüftung dient, sondern auch Verwendungszwecke wie sie für die sonstigen genannten Armaturen bekannt sind, abdeckt.

    Datum: 23.07.2019

  • Lfd. Nr. 16.1.1 Metalldübel zur Verankerung in Beton

    #27 - Fußnote 2 bezieht sich auf ETAG 001, Teile 1-6, bzw. auf ein Europäisches Bewertungsdokument, ohne dieses näher zu spezifizieren. Was ist damit gemeint? Gibt es dazu nähere Hinweise?

    Die ETAG 001 mit ihren verschiedenen Teilen wurde bisher verwendet als Europäisches Bewertungsdokument nach Art. 66 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 („Bauproduktenverordnung“). Sie ist zwischenzeitlich gemäß Amtsblatt der Europäischen Union durch folgende Europäischen Bewertungsdokumente ersetzt worden: ETAG 001 Teile 1-4: EAD 330232-00-0601 (Amtsblatt 2016/C 459/08); ETAG 001 Teil 5: EAD 330499-00-0601 (Amtsblatt 2017/C 435/07); ETAG 001 Teil 6: EAD 330747-00-0601 (Amtsblatt 2018/C 281/04). Daher gilt die Möglichkeit der Heranziehung von Produkten mit CE-Kennzeichnung (anstelle mit ÜA-Kennzeichnung) sowohl für solche auf Basis aufrechter ETAs nach ETAG 001 als auch für solche auf Basis dieser EADs oder sinngemäßer EADs.

    Datum: 23.07.2019

  • Lfd. Nr. 18.1.1 Bausätze für Steinschlagschutznetze

    #28 - Fußnote 2 bezieht sich auf ETAG 027 bzw. auf ein Europäisches Bewertungsdokument, ohne dieses näher zu spezifizieren. Was ist damit gemeint? Gibt es dazu nähere Hinweise?

    ETAG 027 wurde bisher verwendet als Europäisches Bewertungsdokument nach Art. 66 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 („Bauproduktenverordnung“). Sie ist zwischenzeitlich gemäß Amtsblatt der Europäischen Union durch das Europäische Bewertungsdokument EAD 340059-00-0106 (Amtsblatt 2018/C 417/07) ersetzt worden. Daher gilt die Möglichkeit der Heranziehung von Produkten mit CE-Kennzeichnung (anstelle mit ÜA-Kennzeichnung) sowohl für solche auf Basis einer aufrechten ETA nach ETAG 027 als auch für solche auf Basis dieses EADs oder sinngemäßer EADs.

    Datum: 23.07.2019