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Thema 5

Auszug aus

Neue Synergien im Wiener Veranstaltungswesen                                  

Autorin / Autor Stephanie Franz, Gerald Bittner

 

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Begriffsbestimmungen in OIB-Richtlinien und Wiener Veranstaltungsgesetz 2020

Mit Inkrafttreten der OIB-Richtlinien April 2019, „Begriffsbestimmungen“, wurden erstmals für Veranstaltungsstätten eigene Begriffsbestimmungen geschaffen. Die Begrifflichkeiten unterscheiden sich jedoch in mancher Hinsicht von jenen des Wiener Veranstaltungsgesetzes 2020. So definieren die OIB-Richtlinien zum Beispiel einen Versammlungsraum als Raum für größere Menschenansammlungen. Diese bestehen bei gleichzeitiger Anwesenheit von mehr als 120 Personen für kulturelle, künstlerische, sportliche, unterhaltende oder andere vergleichbare Aktivitäten. Mehrere Räume in Bauwerken, Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie in Freibereichen mit größeren Menschenansammlungen werden, soweit sie in Summe für mehr als 240 Personen bestimmt sind, als Versammlungsstätte bezeichnet.
Im Gegensatz dazu kennt das Wr. VG die Begriffe Versammlungsraum und Versammlungsstätte nicht. Der einheitliche Begriff der Veranstaltungsstätte wird in § 22 Abs. 2 Wr. VG insofern festgelegt, als eine Veranstaltungsstätte alle im Zuge der Veranstaltung verwendeten Gebäude, Räume, Einrichtungen und Freiflächen umfasst. Bei der Beurteilung der Eignung einer Veranstaltungsstätte sind auch angrenzende Flächen mitzuberücksichtigen, die für den Zu- und Abgang der Personen unmittelbar erforderlich sind.
Als Sonderfall der Versammlungsstätte werden in den OIB-Richtlinien Versammlungsstätten mit Großbühne definiert, welche sich in das Zuschauerhaus (der Gebäudeteil, in dem sich die Versammlungsräume und die mit diesen in räumlichem Zusammenhang stehenden Räume befinden) und das Bühnenhaus (jener Gebäudeteil mit der Bühne, bestehend aus zumindest einer Oberbühne und einer Unterbühne samt den zugehörigen Räumen) unterteilen, die durch eine Bühnenöffnung miteinander verbunden sind. Auch im Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 wurden Sonderbestimmungen für Veranstaltungsstätten mit Großbühnen aufgenommen (§ 33 Abs. 1 Wr. VG). Die Begriffsbestimmungen im Gesetz sind den OIB-Richtlinien April 2019 entnommen.
Durch die in der Ausgabe der OIB-Richtlinien, April 2019, erweiterten Begriffsbestimmungen tritt insofern eine Erleichterung ein, als die OIB-Richtlinien nunmehr auch für die Bewilligung von Veranstaltungsstätten als Stand der Technik im Sinne des Wiener Veranstaltungsgesetzes 2020 herangezogen werden können. …

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Den gesamten Beitrag finden Sie in OIB aktuell, 3.2022