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Thema 4

Auszug aus

Individuelle Lösungen bei komplexen Objekten - Musiktheater Linz                                  

Autor Gerhard Leibetseder

 

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Fluchtwegtechnische Abweichungen

Im Gegensatz zu den heute gültigen Vorgaben der OIB-Richtlinien war die Fluchtwegführung (max. 40 m Fluchtweglänge) gemäß Oö. BauTG (Genehmigungszeitpunkt) auch zu einem anderen Brandabschnitt möglich. Aus dem Zuschauerbereich kommt es aufgrund der gegebenen Raumparameter zu einer Überschreitung der grundsätzlich zulässigen Fluchtweglängen (40 m). Eine brandabschnittsmäßige Trennung zwischen Zuschauerbereich und dem Foyerbereich wurde unter Berücksichtigung des Aspektes der Räumungszeit nicht als zielführend bewertet („Behinderung“ von Fluchtbewegungen durch schließende bzw. geschlossene Feuerschutzabschlüsse), die rechtlichen Vorgaben des Oö. BauTG könnten mit dieser Maßnahme jedoch umgesetzt werden (40 m Fluchtweglänge zum angrenzenden Brandabschnitt).
Räumungszeiten von Gebäuden sowie relevante Parameter in diesem Zusammenhang (Übersichtlichkeit, Orientierung, klare Wegeführung, frühzeitige Räumungsinitiierung, technische Brandschutzeinrichtungen etc.) sowie die Ausführung technischer Brandschutzeinrichtungen (automatische Löschanlagen etc.) können als wesentliche Beurteilungskriterien bewertet werden.
Bei größeren Versammlungsräumen ist die Einhaltung der tatsächlichen Fluchtweglänge von max. 40 m zu einem Treppenhaus oder einem sicheren Ort im Freien oft nicht möglich. In der OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“, Ausgabe 2019, wurde daher festgelegt, dass bei derartigen Versammlungsräumen (ausreichende Raumhöhe, Brandfrüherkennung etc.) unter Einhaltung von entsprechenden Rahmenbedingungen eine Verlängerung der Fluchtweglänge bis 70 m als gerechtfertigt bzw. vertretbar bewertet werden kann.
In der Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung werden Simulationsberechnungen als mögliches Nachweisverfahren (Räumungszeiten) angeführt.
In Abstimmung mit den zuständigen Behördenvertretern erfolgte von jedem Veranstaltungsraum die Anordnung von Fluchttüren, wobei die Durchgangslichten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ausgeführt wurden (1 cm pro Person). In gleicher Weise wurden die Ausgangstüren ins Freie (Durchgangslichten) vorgesehen. Im Einvernehmen mit den Behördenvertretern erfolgte innerhalb der Korridore und Verkehrswege (Verringerung der rechnerisch erforderlichen Durchgangsbreiten) eine Abweichung von gesetzlichen Vorgaben, wobei der Nachweis einer äquivalenten Schutzzielerreichung mittels validierten Rechenverfahren (Räumungsberechnung – ASERI) geführt wurde.
Die Personenzahlen bei Gängen, Treppen und Türen beziehen sich grundsätzlich auf die höchstmöglich zu erwartende Anzahl gleichzeitig anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf den jeweiligen Gang, die jeweilige Treppe oder die jeweilige Türe angewiesen sind. Verbindet der Fluchtweg mehr als drei Geschoße, bezieht sich diese Anzahl nur auf jeweils drei unmittelbar übereinanderliegende Geschoße. …

Den gesamten Beitrag finden Sie in OIB aktuell, 3.2022