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Thema 4

Auszug aus

Dürfen Baudenkmale nach OIB-Richtlinie noch benutzt werden?                                   

Autor Richard Fritze

 

Baurechtlicher Rahmen von Denkmalen

Diese Fragestellung im Titel kann man bei einer ersten Betrachtung als verfehlt einstufen, denn die OIB-Richtlinien stellen dem Grunde nach kein Rechtsinstrumentarium zur Untersagung oder Zulassung der Nutzung von Bauwerken dar. Die OIB-Richtlinien sind vielmehr ein Vorschlag zur Vereinheitlichung der bautechnischen Vorschriften, nicht jedoch der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Baurechts und müssen durch die Landtage noch in das Landesrecht eingebunden werden. Bei näherer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass dem durch die OIB-Richtlinien definierten Stand der Technik nicht nur Bedeutung im öffentlichen Baurecht zukommt, sondern dieser bei Fragen der Bauwerkshaftung und der Verkehrssicherungspflicht einen wichtigen Einfluss auf die Nutzungsmöglichkeiten eines Bauwerks hat.

Da das Baurecht gemäß der Kompetenzverteilung der Bundesverfassung nicht explizit dem Bund zugeordnet ist, verbleiben die Baurechtsmaterien im Wirkungsbereich der Länder. Ausgenommen hiervon ist u. a. der Denkmalschutz, welcher nach B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist. Für Eigentümer eines Baudenkmals ergibt sich daraus, dass er mehreren unter-einander manchmal nicht kompatiblen Forderungen der einzelnen Rechtsmaterien unterworfen ist. Zwar besteht für Gesetze unterschiedlicher Gebietskörperschaften eine Rücksichtnahmepflicht, doch es ist den Bauwerbern kaum zumutbar, grundsätzliche Rechtsfragen im Zuge des Projektbewilligungsverfahrens an seinem Objekt zu klären. …

 

Stand der Technik und Verkehrssicherungspflicht

…. Die OIB-Richtlinien geben den „Stand der Technik“ zum Zeitpunkt der Erlassung der Richtlinie wieder. Es ist aber durchaus möglich, dass die Schutzziele auch durch andere als in den Richtlinien vorgesehene Maßnahmen erreicht werden. Daher ist die genaue Unterscheidung zwischen den zu erreichenden Schutzzielen und dem Stand der Technik bei der Objektgestaltung erforderlich. Als Beispiel sei der Brandschutz in einem denkmalgeschützten Bauwerk angeführt. Um das Risiko einer Verletzung durch einen Brand im Bauwerk auf das akzeptierte Maß einzuschränken, müssen entweder die in den OIB-Richtlinien vorgeschriebenen Maßnahmen (technische Anforderungen) umgesetzt werden oder es wird durch ein Sachverständigengutachten festgestellt, welche sonstige Maßnahmen erforderlich sind, um das Schutzziel trotz Nichteinhaltung der Anforderungen der OIB-Richtlinien zu erreichen. Dies kann beispielsweise durch Rauch- und Brandwarnsysteme, automatische Löscheinrichtungen, angepasste Fluchtsysteme (Feuerrutsche) etc. erfolgen. Bei denkmalgeschützten Objekten ist die Einhaltung der sich am aktuellen Stand der Technik orientierenden Anforderungen der OIB-Richtlinien oft unmöglich. Es gibt eben im Barock keine Deckensysteme, welche die Klassifikation REI 90 erfüllen. In diesen Fällen kann nur durch andere geeignete technische Maßnahmen das Schutzziel erreicht werden. Da dieser Bereich nicht nur für denkmalgeschützte Bauten, sondern für nahezu alle älteren Gebäude von eminenter Bedeutung ist, wurde der OIB-Leitfaden „OIB-Richtlinie 2: Abweichungen im Brandschutz und Brandschutz-konzepte“ ausgearbeitet.

Den gesamten Beitrag finden Sie in OIB aktuell, 1.2022