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Thema 3

Auszug aus

Wohnraumlüftung - sommerlicher Wärmeschutz - Nachtruhe                       

Autorin Irmgard Eder

 

Versuch der Behebung der Widersprüche

Streichung der Erläuternden Bemerkungen in OIB-Richtlinie 3

Da der ursprünglich gut gemeinte Hinweis bei der Lüftung von Schlafräumen über Fensterlüftung auf den Schallschutz zu achten, mehr Unsicherheiten und Widersprüche erzeugte, wurde als erste Maßnahme die entsprechende Textpassage in den Erläuternden Bemerkungen der OIB-Richtlinie 3, Ausgabe 2019 wieder gestrichen.

Neufassung des sommerlichen Wärmeschutzes in OIB-Richtlinie 6

Als zweite Maßnahme wurden die Anforderungen in der OIB-Richtlinie 6 dahingehend adaptiert, dass entgegen der Intention der OIB-Richtlinie 6, Ausgabe März 2015, einen sommerlichen Wärmeschutz bei Wohngebäuden durch die Vorgabe einer mindesterforderlichen speicherwirksamen Masse vorzugeben, die Ausgabe 2019 der Richtlinie entweder den Schutz vor sommerlicher Überwärmung oder alternativ das Nichtvorhandensein eines außeninduzierten Kühlbedarfes für die kritischste Nutzungseinheit fordert.
Beim Schutz vor sommerlicher Überwärmung wird nunmehr dem Umstand Rechnung getragen, dass die Einhaltung einer fixen operativen Temperatur im Raum unabhängig vom Standort nicht möglich ist. Deshalb ist die Anforderung bei Wohngebäuden nunmehr abhängig vom Standortklima durch den Bezug zum standortabhängigen Tagesmittelwert TNAT,13.
Für diesen Nachweis bleiben die Möglichkeit der Nachtlüftung über öffenbare Fenster oder über sonstige Lüftungsmöglichkeiten bei Vorhandensein einer außenliegenden Schallbelastung sowie andere Randbedingungen, wie z. B. Einbruchschutz, Witterungsschutz etc. unberücksichtigt. Diese Aspekte sind weiterhin nicht Gegenstand der OIB-Richtlinien. …

 

OIB-Richtlinie 6, Ausgabe 2023

 

Diese Erfahrung hat nun dazu geführt, dass der Wiener Ansatz in die Ausgabe 2023 der OIB-Richtlinie 6 übernommen wurde. Die Anforderungen und die Nachweismöglichkeiten an den sommerlichen Wärmeschutz werden um die Aspekte der Klimawandelanpassung und der Sicherung eines ungestörten Schlafes erweitert. Der sommerliche Wärmeschutz von einem Aufenthaltsraum in einem Wohngebäude (WG) ist somit dann eingehalten, wenn

  • die operative Temperatur im Aufenthaltsraum bei einem sich täglich periodisch wiederholenden Außenklima mit dem standortabhängigen Tagesmittelwert TNAT,13 die Temperatur von 1/3*TNAT,13+21,8 °C nicht überschreitet, wobei in der Zeit zwischen 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr angenommen werden darf, dass die öffenbaren Fenster solange geöffnet bleiben, als die Außentemperatur geringer ist als die innere operative Temperatur. Öffenbare Fenster sind in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr als geschlossen anzunehmen. Die übrigen Randbedingungen sind entsprechend dem Stand der Technik anzunehmen; oder
  • wenn alle Lichteintrittsflächen mit außenliegenden Abschattungseinrichtungen mit gtot ≤ 0,15 ausgestattet werden. …

Den gesamten Beitrag finden Sie in OIB aktuell, 1.2023