Zum Inhalt Zum Hauptmenü Zu weiteren Infos


Thema 2

Auszug aus

Zusammenspiel von Marktüberwachung und Baubehörden am Beispiel Wien                                    

Autor Stephan Steller

 

Gegenseitige Information

Seitens der Baubehörde können in Abhängigkeit des Baufortschritts – sofern überhaupt eine Bautätigkeit nach der Wiener Bauordnung vorliegt – bei Verstößen gegen das WBPG 2013 verschiedene Maßnahmen ergriffen werden. Die aktive Marktüberwachung wird primär durch das OIB wahrgenommen. Es kommt aber auch durchaus vor, dass entweder das OIB oder die Baubehörde im Zuge der passiven Marktüberwachung auf vermutete Missstände aufmerksam gemacht werden. Nach einer ersten Prüfung im eigenen Wirkungsbereich wird im Bedarfsfall die Partnerbehörde ebenfalls informiert. In Richtung OIB insbesondere dann, wenn zusätzliche Ermittlungen hinsichtlich der Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt notwendig sein könnten, oder Unfälle, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen eindeutig auf mangelhafte Bauprodukte zurückführbar sind. Andererseits wird die MA 37 informiert, wenn Auswirkungen von mangelhaften Bauprodukten, insbesondere in Bezug auf eine etwaige Gefährdung von Personen, zu befürchten sind. Seitens der Baubehörde wird jedenfalls ein Ermittlungsverfahren gestartet. In einem ersten Schritt erfolgen eine Plausibilitätsprüfung der erhobenen Vorwürfe sowie die Prüfung möglicher Auswirkungen. Eine Kontaktaufnahme mit Vertretern der betroffenen Projekte oder Liegenschaften führt in den meisten Fällen zu einer raschen Klärung der Sach- und Faktenlage.

 

Ermittlungs- und Sanktionsmöglichkeiten der Baubehörde

Genehmigungspflichtige Vorhaben während der Bauführung

Bei genehmigungspflichtigen Bauführungen ist der Behörde zumindest der Bauwerber bekannt. Spätestens kurz vor dem formellen Baubeginn ist auch ein  Bauführer, der inhaltlich für die Umsetzung des baurechtlich genehmigten Projektes verantwortlich zeichnet, der Behörde bekannt zu geben. Im Falle eines vermuteten Verstoßes sind dies die ersten Beteiligten, die mit Fragen seitens der Magistratsabteilung 37 – Baupolizei (Baubehörde) konfrontiert werden.

Bei umfangreicheren Bauführungen wird in der Regel durch die Baubehörde ein Prüfingenieur vorgeschrieben. Auch diese Person muss im Zuge der Meldung des Baubeginns namhaft gemacht werden und steht demnach für die Einholung behördlicher Auskünfte zur Verfügung. Prinzipiell besagt die Bauordnung, dass eine Bauführung unter anderem nicht weitergeführt werden darf, wenn „nicht entsprechende Baustoffe verwendet oder entsprechende Baustoffe unfachgemäß verwendet werden oder mit Baustoffen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden, unfachgemäß umgegangen wird“ (vgl. §  127  Abs.  8  Bauordnung für Wien). Werden demnach Bauprodukte verwendet, die dem Wiener Bauproduktegesetz nicht entsprechen, wird seitens der Wiener Baupolizei ein Verstoß gegen eben diese Bestimmung vorgeworfen. …

 

Den gesamten Beitrag finden Sie in OIB aktuell, 2.2021