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Thema 2

Auszug aus

Die neue Bauproduktenverordnung - EADs, ETAs und die CE-Kennzeichnung                  

Autor Matthias Springborn

 

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Konsequenzen im Hinblick auf EADs, ETAs und die CE-Kennzeichnung

Verfahren und Ablauf

In Bezug auf die allermeisten Verfahrensschritte bis kurz vor dem Abschluss des Verfahrens gibt es nichts wesentlich Neues. Eine bedeutende Änderung besteht allerdings darin, dass eine ETA erst ausgestellt werden darf, wenn das zugehörige EAD im Amtsblatt der EU bekannt gemacht worden ist. Für die Prüfung des EAD vor der Bekanntmachung haben die Kommissionsdienste 30 Arbeitstage Zeit. EOTA kann zu möglichen Kommentaren Stellung nehmen und das EAD entsprechend ändern oder begründen, warum eine Änderung nicht vorgenommen worden ist. Der darauffolgende Schritt, nämlich die dann mit Sicherheit erfolgende neue Prüfung des EADs durch die Kommissionsdienste, wird aber nicht behandelt, was den Zeitrahmen in diesem Stadium völlig unbestimmt macht. Insofern gibt es keine Änderung im Vergleich zur aktuellen Situation. Allerdings haben sich in den letzten Jahren Verfahrensweisen und Abläufe zwischen EOTA und den Kommissionsdiensten eingespielt, die eine gute Voraussetzung dafür bieten, dass es nicht wieder zu einem Rückstau an EADs kommen wird, die auf ihre Bekanntmachung im Amtsblatt der EU warten.

Nach Akzeptanz des EAD durch die Kommissionsdienste müssen sie es „unverzüglich“ im Amtsblatt bekannt machen. EOTA ist dann verpflichtet, das EAD innerhalb von 90 Tagen zu veröffentlichen. Diese 90 Tage waren als Zeitraum für die Bekanntmachung durch die Kommissionsdienste vorgeschlagen worden, sind dann aber in den Trilog-Verhandlungen in den EOTA betreffenden Absatz „gerutscht“ – was EOTA keinerlei Probleme machen wird, da bereits heute die EADs innerhalb von wenigen Tagen nach Bekanntmachung im Amtsblatt im Volltext zum Herunterladen bereitgestellt werden.

 

Übergangsregelungen

… Hinsichtlich der Weitergeltung der unter der aktuellen Verordnung bekannt gemachten EADs und der darauf basierend ausgestellten ETAs sind folgende Fälle zu unterscheiden:

  • EADs, die nach der aktuellen Verordnung im Amtsblatt der EU bekannt gemacht worden sind

Diese EADs gelten noch für fünf Jahre nach dem Datum der Anwendbarkeit der neuen Verordnung, also voraussichtlich bis zum letzten Quartal 2030. Sie können in dieser Zeit für die Ausstellung von ETAs gemäß der aktuellen Verordnung verwendet werden. Die auf der Basis solcher EADs ausgestellten ETAs gelten für zehn Jahre nach dem Datum der Anwendbarkeit der neuen Verordnung, also voraussichtlich bis zum letzten Quartal 2035.

  • ETAs, die auf als „ersetzt“ bezeichneten EAD-Versionen beruhen

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Den gesamten Beitrag finden Sie in OIB aktuell, 3.2024