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Thema 2

Auszug aus

 

Rechtliche Rahmenbedingungen des digitalen Planungswerkzeugs BIM

Autor Peter Matthias Astner

 

BIM – die technische, organisatorische und rechtliche Bedeutung

… Bauwerke sollen künftig nicht mehr in ihren vereinzelten Lebenszyklusphasen, Planung, Bau und Betrieb, die bisher zeitlich aufeinander folgen, betrachtet werden. Es soll eine durchgängige, effiziente, teamorientierte, integrative, kooperative und partnerschaftliche Zusammenarbeit über die gesamte Prozesskette hinweg mit einem dreidimensionalen Modell erfolgen, in dem nicht nur die geometrischen Daten, sondern auch alle dazugehörigen Attribute hinterlegt sind. Die digitale Informationsverarbeitung im Bauwesen soll die direkte Weiterbearbeitung von Planungsinformationen über alle Planungsphasen bis hin zu Produktions- und Betreiberprozessen ermöglichen. Mit ihrer Hilfe sollen Schnittstellenprobleme vermieden und Bauabläufe ökonomisiert werden. Planerische Fehlleistungen sollen bei einer digital organisierten Bauplanung frühzeitig sichtbar werden, wodurch sich die Gefahr verringern soll, dass derartige Planungsfehler erst während der Bauausführung mit oft desaströsen Folgen für den Bauablauf und die dahinter stehenden ökonomischen Erwartungen der Baubeteiligten erkannt und behoben werden können. …

 

Erfordert BIM neue Vertragsarten oder braucht BIM den Gesetzgeber?

Wie dargelegt, ist die BIM-Methode im deutschsprachigen Rechtsraum gesetzlich nicht geregelt. Auch in den bisher in Deutschland, Österreich und der Schweiz bekannten Vertragstypen wird BIM nicht berücksichtigt und ist noch nicht in der Praxis der dortigen Vertragsgestaltung angekommen. Nach ständiger Rechtsprechung werden Architekten- und Ingenieurverträge als Werkverträge angesehen. Die BIM-Planungsmethode weist allerdings insoweit Besonderheiten auf, als dass die an der Planung Beteiligten stärker prozesshaft nach genauen methodischen Leistungsschritten und Vorgaben planen müssen. Dadurch werden die Grenzen zwischen Dienst- und Werkvertragsmodell undeutlicher. Auf der anderen Seite zeigt aber gerade das Arbeiten am gemeinsamen Datenmodell, dass alle Beteiligten an einem gemeinsamen Werkerfolg arbeiten, nämlich an einem digitalen Datenmodell als 1:1-Abbild des späteren Bauwerks. Gleichzeitig wird deutlich, dass der Werkerfolg des Architekten und Ingenieurs nicht mit der Herstellung eines mangelfreien Bauwerks identisch ist, sondern das Datenmodell einen zusätzlichen selbständigen Werkerfolg darstellt. Im Ergebnis wird sich daher an der Einordnung auch der BIM-Planungstätigkeit als werkvertragliche Tätigkeit voraussichtlich nichts ändern.

Im Bauwesen werden bisher die herkömmlichen Rechtsbeziehungen der am Bau beteiligten Planer und Unternehmer durch zweiseitige Austauschverträge geregelt. In der Literatur wird BIM als Grundlage gesehen, die bisherige Praxis zweiseitiger Austauschverträge abzulösen und dadurch zu einer mehr partnerschaftlichen Vertragsstruktur zu gelangen. …

Den gesamten Beitrag finden Sie in OIB aktuell, 3.2020