Inhalt:
Thema 1
Auszug aus
Neuausgabe der EU-Bauproduktenverordnung
Autor Nikolaus Fuchs
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Überarbeitung der Bauproduktenverordnung
… Die Harmonisierung von Produktnormen kam wegen divergenter Interpretationen der Verordnung völlig zum Erliegen, was solange einigermaßen gut ging, bis größere Neuerungen in die Normen aufgenommen werden mussten. Genau das ist jetzt der Fall: Die siebente Grundanforderung der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen blieb zehn Jahre eine nie mit Leben erfüllte Überschrift der Bauproduktenverordnung, muss aber jetzt insbesondere zur Erreichung von Klimazielen und Nachhaltigkeit operativ werden. Dazu braucht es unter anderem neue Bewegung in der Normenerstellung, die von der Kommission durch den sogenannten „Acquis-Prozess“ eingeleitet wurde und mit der neuen Bauproduktenverordnung auf eine solide rechtliche Basis gestellt wird. … Ausgehend von der geltenden Bauproduktenverordnung kommen zahlreiche Änderungen. Der Kern der alten Verordnung hinsichtlich CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung bleibt jedoch gemäß Artikel 94 für einen Übergangszeitraum von fünfzehn Jahren bestehen und die Bezugnahme auf diese Teile der alten Verordnung gilt als Bezugnahme auf die neue. Durch dieses Ineinandergreifen der alten und neuen Verordnung können bestehende Leistungserklärungen und CE-Kennzeichnungen weiterverwendet werden, solange das Produkt nicht von den neuen Inhalten der neuen Verordnung betroffen ist. Das entschärft den Übergang, auch da hat man aus der Vergangenheit gelernt. Wichtigstes Ziel der neuen Verordnung ist die Umsetzung der Grundanforderung 7, der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen, im Rahmen des europäischen „Green Deal“ und der Klimaziele der Union. Damit sich das Trauerspiel der nicht umgesetzten Grundanforderung 7 der alten Verordnung nicht wegen fehlender Mechanismen und Inhalte wiederholt, wurden nun die nötigen Werkzeuge und eine vollständige Rechtsgrundlage geschaffen.
CE-Kennzeichnung, Leistungs- und Konformitätserklärung (DoPC)
Die in der Leistungserklärung deklarierte Leistung des Produkts in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale wird nun nicht mehr in der CE-Kennzeichnung wiederholt. Der eindeutige Kenncode des Produkttyps und die Leistungserklärungsnummer können durch einen permanenten Link bzw. QR-Code ersetzt werden. Allein diese lang geforderten Vereinfachungen für Wirtschaftsakteure und Behörden sollten Grund genug sein, die neue Verordnung zu begrüßen. Keine Rede mehr von der Bereitstellung der DoP in Papierform. Diese wird übrigens durch die neue Leistungs- und Konformitätserklärung (DoPC) gemäß Anhang V ersetzt. So erfährt die in der BPV abgeschaffte Konformitätserklärung ein Comeback, unter anderem im Dienst der Ökodesignverordnung, die eben nicht nur reine Bewertungsmethoden zur Verfügung stellt, sondern für die Öko-Kriterien europaweit einheitliche, konkrete und verpflichtende Leistungsanforderungen stellt. …
Den gesamten Beitrag finden Sie in OIB aktuell, 3.2024