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Produktinformationsstellen FAQs

Die FAQs können mit nachstehenden Feldern gefiltert werden:

  • Was ist ein Bauprodukt?

    „Bauprodukt“ bezeichnet jedes Produkt oder jeden Bausatz, das hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt.
    (EU-BauPVO, Art. 2, Nr. 1)

  • Was ist ein ÜA-Kennzeichen und welche Bauprodukte müssen ein ÜA-Kennzeichen erhalten?

    Die österreichische Baustoffliste ÖA legt für Bauprodukte, die noch nicht der CE-Kennzeichnung unterliegen, den in Österreich erforderlichen Nachweis der Verwendbarkeit fest. Sie wird vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) als Verordnung herausgegeben.

    http://www.oib.or.at/de/baustofflisten/baustoffliste-%C3%B6-aktuell

    Optisch dokumentiert und damit für den Verwender der Bauprodukte kenntlich wird die Erfüllung dieser Anforderungen mit dem Einbauzeichen ÜA, welches an den Produkten in geeigneter Form anzubringen ist.
    Das Einbauzeichen ÜA besteht aus dem Bildzeichen „ÜA" und zusätzlichen Angaben. Die zusätzlichen Angaben beinhalten die Kurzbezeichnung der Registrierungsnummer sowie die Bezeichnung der Stelle, die die Registrierungsbescheinigung ausgestellt hat. Für die Anbringung des Einbauzeichens sind die in den Umsetzungsvorschriften der Länder enthaltenen Angaben über die Gestaltung des Bildzeichens „ÜA" sowie der zusätzlichen Angaben zu beachten.
    Grundlagen für die Gestaltung des ÜA-Kennzeichens finden Sie auf der OIB-Homepage unter:
    http://www.oib.or.at/de/kennzeichnung-und-zulassung-von-bauprodukten/baustofflisten/baustoffliste-%C3%B6/einbauzeichen

    Grundlage für die Anbringung des Einbauzeichens ÜA durch den Hersteller ist die Vorlage einer Registrierungsbescheinigung. Berechtigt für die Ausstellung von Registrierungsbescheinigungen sind die Registrierungsstellen der Länder:
    http://www.oib.or.at/node/202277

  • Welche Bauprodukte müssen CE-gekennzeichnet werden?

    Bauprodukte, welche Gegenstand einer harmonisierten europäischen Norm sind, brauchen europaweit CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung (DoP = Declaration of Performance; in Österreich in deutscher Sprache bereitzustellen). Zusätzlich müssen die Bauprodukte den Anforderungen aus der Baustoffliste ÖE entsprechen.
    Manche Produkte, welche nicht in einer harmonisierten europäischen Norm enthalten sind, benötigen dann eine CE-Kennzeichnung, wenn eine Europäische Technische Bewertung für sie ausgestellt wurde. Eine solche wird auch für Bauprodukte anerkannt, für die gemäß Baustoffliste ÖA ansonsten eine österreichische bautechnische Zulassung (BTZ) erforderlich wäre.
    Europäische Technische Bewertungen können bei allen technischen Bewertungsstellen, u.a. auch beim OIB, erlangt werden.
    Freiwillig kann für alle Bauprodukte, welche gemäß BauPVO Art.19 von einer harmonisierten europäischen Norm nicht erfasst sind, eine CE-Kennzeichnung mittels ETA erlangt werden.
    Das derzeit gültige Verzeichnis der harmonisierten europäischen Normen sowie die beiden derzeit gültigen Baustofflisten sind auf www.oib.or.at abrufbar.

    http://www.oib.or.at/de/baustofflisten

    http://www.oib.or.at/de/datenbanken/hen

     

     

  • Wer bringt die CE-Kennzeichnung an und wer erstellt die Leistungserklärung?

    Der Hersteller. Er ist u.a. dazu verpflichtet, die CE-Kennzeichnung am Bauprodukt anzubringen und die Leistungserklärung zu erstellen.
    Wer ein Bauprodukt unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet, auch ohne es selbst zu produzieren, gilt als Hersteller gemäß EU-BauPVO, Art. 15.
    (EU-BauPVO, Art. 2, Nr.19)

  • Welche Pflichten hat ein Händler?

    Der Händler hat sich vor Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt gemäß EU-BauPVO, Art. 14 insbesondere zu vergewissern, dass:

    • das Produkt, soweit erforderlich, mit der CE-Kennzeichnung versehen ist,
    • dem Produkt die gemäß EU-BauPVO erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Leistungserklärung in deutscher Sprache gemäß Art. 7 Abs. 4 beigefügt sind,
    • das Produkt eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifizierung des Bauprodukts trägt,
    • der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Marke des Herstellers sowie dessen Kontaktanschrift auf dem Produkt, ggf. der Verpackung oder den Begleitunterlagen angegeben sind und
    • ggf. der Name des Importeurs, dessen eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke sowie dessen Kontaktanschrift auf dem Produkt, ggf. der Verpackung oder den Begleitunterlagen angegeben sind.

    Sind Händler der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass das Bauprodukt nicht der Leistungserklärung oder sonstigen nach der EU-BauPVO geltenden Anforderungen entspricht, stellen sie das Bauprodukt erst dann auf dem Markt bereit, wenn es den geltenden Anforderungen entspricht.

    Fehlt die Leistungserklärung oder ist die Leistungserklärung fehlerhaft, entspricht das Bauprodukt nicht den nach der EU-BauPVO geltenden Anforderungen. Der Händler darf ein solches Bauprodukt nicht auf dem Markt bereitstellen, denn er hat seinen Abnehmern eine korrekte Leistungserklärung zur Verfügung zu stellen.

    Wenn mit einem Bauprodukt eine Gefahr verbunden ist, haben die Händler unverzüglich die zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörden zu unterrichten.

    Ob mit einem Bauprodukt Gefahren verbunden sind, bedarf immer einer Einzelfallprüfung. Da es dem Händler häufig nicht möglich sein wird, die Gefahrenlage abschließend zu beurteilen, ist es ratsam, als Händler etwaige Unstimmigkeiten, die aufgefallen sind, der zuständigen Marktüberwachungsbehörde zu melden.

  • Kann ein Händler die Leistungserklärung erstellen?

    In bestimmten Fällen ja. Wenn ein Händler:

    • ein Bauprodukt unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke in Verkehr bringt oder
    • ein bereits in Verkehr gebrachtes Bauprodukt so verändert, dass die Konformität mit der Leistungserklärung beeinflusst werden kann,

    gilt er gemäß EU-BauPVO Art.15 als Hersteller und ist neben anderen Aufgaben gemäß EU-BauPVO Art.11 dazu verpflichtet, die CE-Kennzeichnung am Bauprodukt anzubringen und die Leistungserklärung zu erstellen.

  • Welche Pflichten hat der Hersteller?

    Der Hersteller ist gemäß EU-BauPVO, Art. 11 vor allem verpflichtet:

    • die Leistungserklärung zu erstellen,
    • eine technische Dokumentation als Grundlage für die Leistungserklärung zu erstellen,
    • die CE-Kennzeichnung am Bauprodukt anzubringen,
    • sicherzustellen, dass das Produkt eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifizierung des Bauprodukts trägt,
    • seinen Namen, eingetragenen Handelsnamen/ eingetragene Marke und seine Kontaktanschrift auf dem Bauprodukt anzugeben (ggf. auf der Verpackung/den Begleitunterlagen),
    • die Leistungserklärung und technischen Unterlagen zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen aufzubewahren (zu beachten sind ggf. abweichende Festlegungen in delegierten Rechtsakten der Kommission, die bisher noch nicht vorliegen),
    • ggf. an Stichproben von den durch ihn in Verkehr gebrachten oder auf dem Markt bereit gestellten Bauprodukten Prüfungen durchzuführen,
    • erforderliche Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sein in Verkehr gebrachtes Bauprodukt nicht der Leistungserklärung oder sonstigen Anforderungen der EU-BauPVO entspricht (z. B. bei Reklamationen oder bei der Feststellung von Abweichungen von der erklärten Leistung im Rahmen der regelmäßigen Überwachung).

    Der Hersteller unterliegt außerdem einer Herausgabepflicht gegenüber nationalen Behörden, die sich auf alle Informationen und Unterlagen bezieht, die für den Nachweis der Konformität des Bauprodukts mit der Leistungserklärung und der Einhaltung sonstiger Anforderungen nach EU-BauPVO erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere

    • die technische Dokumentation einschließlich Unterlagen der werkseigenen Produktionskontrolle und technische Spezifikationen,
    • die Leistungserklärung,
    • die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen,
    • ggf. die Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit oder die Bescheinigung der Konformität der werkseigenen Produktionskontrolle und
    • Prüfberichte der Erstprüfung.
  • In welcher Sprache muss die Leistungserklärung erstellt werden?

    Die Sprache der Leistungserklärung ergibt sich aus den jeweiligen nationalen Bestimmungen der EU-Mitgliedstaaten. Die Amts- und Verkehrssprache in Österreich ist Deutsch (Art. 8 Abs. 1 B-VG), daher ist sie in Österreich in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen.

    (EU-BauPVO, Art.7, Abs. 4)

  • Wie sieht eine Leistungserklärung aus und was muss sie enthalten?

    Die Leistungserklärung ist unter Verwendung des Musters in Anhang III der EU-BauPVO zu erstellen.
    Der Anhang III enthält neben dem Muster der Leistungserklärung "Anleitungen für die Erstellung von Leistungserklärungen". Der Inhalt der Leistungserklärung ist in Art. 6 EU-BauPVO geregelt.

    Delegierte Verordnung (EU) Nr. 574/2014

  • Welche Anforderungen werden in Österreich an ein Bauprodukt gestellt?

    In Österreich gibt es zusätzlich zu den bestehenden Gesetzten und Normen zwei Baustofflisten, welche die Verwendung von Bauprodukten in Österreich regeln. Die Baustoffliste ÖA (für national geregelte Bauprodukte) und die Baustoffliste ÖE (für harmonisierte europäische, CE-gekennzeichnete Bauprodukte).
    Produkte, welche in einer harmonisierten europäischen Norm enthalten sind, brauchen europaweit CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung (Declaration of Performance – kurz DoP; in Österreich in deutscher Sprache bereitzustellen). Zusätzlich müssen die Bauprodukte den Anforderungen aus der Baustoffliste ÖE entsprechen.
    Der Mitgliedsstaat bestimmt die Anforderungen an Bauprodukte, welche nicht in einer harmonisierten europäischen Norm enthalten sind. Die Voraussetzungen der Verwendung solcher Produkte in Österreich sind in der Baustoffliste ÖA festgelegt.
    Freiwillig kann für alle Bauprodukte, die nicht in den Anwendungsbereich einer harmonisierten europäischen Norm fallen, eine CE-Kennzeichnung mittels ETA erlangt werden. Das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) ist eine notifizierte technische Bewertungsstelle für ETAs.
    Das derzeit gültige Verzeichnis der harmonisierten europäischen Normen sowie die beiden derzeit gültigen Baustofflisten sind auf www.oib.or.at abrufbar.
    Österreichische Normen können Sie vom Austrian Standards Institute beziehen (Heinestraße 38, 1020 Vienna, Austria T: +43 1 213 00, www.austrian-standards.at).
    Zusätzlich sind die jeweiligen Bauordnungen der einzelnen österreichischen Bundesländer (verfügbar unter www.ris.bka.gv.at ) und die OIB-Richtlinien (verfügbar unter www.oib.or.at ) in ihrem Geltungsbereich einzuhalten. Ferner wird auf etwaige chemikalienrechtliche Bestimmungen hingewiesen.

  • Wer ist in Österreich für die Marktüberwachung zuständig?

    Das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) ist Marktüberwachungsbehörde für Bauprodukte im Zuständigkeitsbereich der Länder.
    Die Marktüberwachungsbehörde kontrolliert, dass Bauprodukte, die auf dem Markt bereitgestellt werden, alle rechtlichen Anforderungen erfüllen und Gesundheit und Sicherheit nicht gefährden. Sowohl Kennzeichnung als auch Eigenschaften der Produkte werden geprüft.
    Die Marktüberwachungsbehörde am Österreichischen Institut für Bautechnik wurde auf Basis einer von den Österreichischen Bundesländern abgeschlossenen „Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Marktüberwachung von Bauprodukten“ eingerichtet. Mit Stand Jänner 2017 ist das Österreichische Institut für Bautechnik Marktüberwachungsbehörde für Bauprodukte in allen Bundesländern:

    • Vorarlberg
    • Oberösterreich
    • Niederösterreich
    • Kärnten
    • Wien
    • Steiermark
    • Salzburg
    • Tirol
    • Burgenland