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OIB-Richtlinie 2.3

Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m
März, 2015

Inhalt

0 Vorbemerkungen
1 Begriffsbestimmungen
2 Allgemeine Anforderungen
3 Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 32 m
4 Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 32 m und nicht mehr als 90 m
5 Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 90 m

Anmerkung zum Dokument mit den Änderungen gegenüber Version 2011: BLAU = inhaltlich neu / GRÜN = war bereits in Version 2011, wurde nun anders formuliert, inhaltlich ist es aber gleich

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Die Interpretation der OIB-Richtlinien im Zusammenhang mit individuellen Bauprojekten obliegt der jeweiligen zuständigen Baubehörde. Allgemeine Fragen zu den OIB-Richtlinien, die durch die FAQs nicht abgedeckt sind, können jedoch an das OIB gerichtet werden.