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FAQs 2019

Die FAQs können mit nachstehenden Feldern gefiltert werden.

OIB-Richtlinie 2

  • Punkt: 3.1.1
    Frage:

    Wie ist die maximale Längsausdehnung von 60 m eines Brandabschnittes bei komplexeren Grundrissen (z.B. L- und U-förmige Grundrisse, gekrümmte Baukörper) zu beurteilen?

    Antwort:

    Die Anforderung wird erfüllt, wenn der Grundriss des betrachteten Brandabschnittes in ein Quadrat mit 60 m Seitenlänge eingeschrieben werden kann.

  • Punkt: Tabelle 1 b, Punkt 5
    Frage:

    Was ist bei Balkonplatten unter „vollflächig“ zu verstehen?

    Antwort:

    Öffnungen und Fugen sind nur soweit konstruktiv erforderlich und in einem so geringen Ausmaß zulässig, dass ein Flammendurchschlag wirksam eingeschränkt wird.

OIB-Richtlinie 3

  • Punkt: 8.2.1
    Frage:

    Welche Maßnahmen sind erforderlich, um den Referenzwert von 300 Bq/m³ für die Aktivitätskonzentration von Radon in der Luft im Jahresmittel gem. Radonschutzverordnung – RnV (verfügbar unter https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_470/BGBLA_2020_II_470.pdfsig) einzuhalten?

    Antwort:

    Die neue Radonschutzverordnung – RnV kennt drei Einstufungen von Gebieten (Gebiete ohne Zuordnung, Radonvorsorgegebiete und Radonschutzgebiete) und zielt auf alle Gebäude mit Aufenthaltsräumen ab:

    • Bei Gebieten ohne Zuordnung sind keine baulichen Maßnahmen für den Radonschutz erforderlich;
    • Bei Radonvorsorgegebieten wäre nach derzeitiger Normenlage vorrangig eine konvektionsdichte Ausführung der erdberührten Bauteile gem. ÖNORM S 5280-2 „Radon. Teil 2: Bautechnische Vorsorgemaßnahmen bei Gebäuden“, Ausgabe 15.07.2021 auszuführen;
    • Bei Radonschutzgebieten wird zusätzlich zur konvektionsdichten Ausführung die Installation einer Radondrainage gem. ÖNORM S 5280-2 „Radon. Teil 2: Bautechnische Vorsorgemaßnahmen bei Gebäuden“, Ausgabe 15.07.2021 empfohlen.
  • Punkt: 9.1.4
    Frage:

    Kann bei Arbeitsstätten von Punkt 9.1.4 abgewichen werden?

    Antwort:

    Ja, dies kann der Fall sein, wenn z. B. in der Arbeitsstättenverordnung eine geringere Belichtungsfläche zulässig wäre.

OIB-Richtlinie 4

  • Punkt: 2.7
    Frage:

    Sind die Anforderungen der OIB-Richtlinie 4 an Türen auch auf Fenstertüren anwendbar?

    Antwort:

    Ja, die Anforderungen der OIB-Richtlinie 4 an Türen im Hinblick auf Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit sind sinngemäß auch auf andere begehbare Öffnungen (z. B. Fenstertüren) anzuwenden. Dies betrifft neben Punkt 2.7 auch alle anderen relevanten Punkte der OIB-Richtlinie 4. Der Regelungsbereich betreffend Bauprodukte (z. B. Leistungsanforderungen an Türen, Fenster, Fenstertüren) bleibt davon unberührt.

  • Punkt: 4.2 - Unterstützende Grafik
  • Punkt: 7.7.5
    Frage:

    Ist es zulässig, in bestehenden Gebäuden vertikale Hebeeinrichtungen zur Überwindung von Niveauunterschieden herzustellen?

    Antwort:

    Ja, im Sinne des gleichwertigen Abweichens dürfen in bestehenden Gebäuden vertikale Hebeeinrichtungen zur Überwindung von Niveauunterschieden errichtet werden.

OIB-Richtlinie 6

  • Punkt: 3
    Frage:

    Auf welchen Gebäudebereich bezieht sich die Anzahl von Nutzungseinheiten bei der Unterscheidung des Nutzungsprofils von Wohngebäuden zwischen „Wohngebäude mit drei bis neun Nutzungseinheiten“ und „Wohngebäude mit zehn und mehr Nutzungseinheiten“?

    Antwort:

    Da sich die Nutzungsprofile dieser beiden Gebäudekategorien nur im pauschalen Verschattungsfaktor unterscheiden und dieser in erster Linie auf die Dichte der Nachbarbebauung abzielt, bezieht sich die Anzahl von Nutzungseinheiten auf die von einem Treppenhaus („Stiege“) erschlossenen Wohnungen  und nicht auf das gesamte Gebäude. Dieses Nutzungsprofil ist auch anzuwenden, wenn nur ein Teil eines solchen Gebäudeabschnittes (z.B. eine einzelne Wohnung) berechnet wird.

  • Punkt: 3
    Frage:

    Welcher Gebäudekategorie sind „Hallenbäder“ zuzuordnen, und wenn die Gebäudekategorie „Sportstätten“ verwendet wird, soll dann die Temperatur auf 28 °C angepasst werden?

    Antwort:

    Das OIB empfiehlt die Anwendung des naheliegendsten Nutzungsprofils, das für Hallenbäder das Profil für Sportstätten ist. Dadurch ist gewährleistet, dass ein vollständiger Energieausweis für ein Nicht-Wohngebäude erstellt werden muss, für den vermutlich die Angaben zum Nutzungsprofil nicht vollständig mit dem für Hallenbäder übereinstimmen. Trotzdem hat sich der Sachverständigen-Beirat für die OIB Richtlinie 6, Ausgabe 2019, dazu entschlossen, die Anzahl der Nutzungsprofile auf der Liste aus Anhang 1.5 der EPBD zu reduzieren. Die Erfüllung des außeninduzierten Kühlbedarfs ist mit der Behörde auf Sinnhaftigkeit zu prüfen.

  • Punkt: 3
    Frage:

    Darf innerhalb einer Ermittlung von Energiekennzahlen zur Ausstellung eines Energieausweises zwischen pauschaler und detaillierter Ermittlung des Verschattungsfaktors von Glasflächen (Fenster) gewechselt werden?

    Antwort:

    Nein, es darf nicht zwischen pauschaler Methode und detaillierter Methode gewechselt werden, d.h. entweder alle Fenster mit Pauschalwerten oder alle Fenster mit detailliert berechneten Verschattungsfaktoren. Das heißt, dass keinesfalls zwischen den Methoden für einzelne Fenster gewechselt werden darf.

  • Punkt: 4.4.1
    Frage:

    Gelten die Mindest-U-Werte nach Punkt 4.4.1 bei Gefälledämmungen auch im Tiefpunkt oder nur für den nach ÖNORM EN ISO 6946 ermittelten „Mittelwert“?

    Antwort:

    Die Nachweisführung hat für den gesamten Bauteil zu erfolgen.
    Der Nachweis ist daher über den maximal zulässigen Leitwert, das ist das Produkt aus der Gesamtfläche und höchstzulässigem U-Wert aus Tabelle in Punkt 4.4.1, zu führen.
    Für die Berechnung des U-Werts der Gefälledämmung sind die Regeln der Technik (ÖNORM EN ISO 6946) heranzuziehen.
    Im Tiefpunkt der Gefälledämmung ist zusätzlich jener U-Wert einzuhalten, der eine schadensbildende Kondensation an der inneren Bauteiloberfläche und das Risiko zur Schimmelbildung an der inneren Bauteiloberfläche verhindert.

  • Punkt: 5.1.1
    Frage:

    Ist bei sonstigen konditionierten Gebäuden (Gebäudekategorie 13) die Prüfung des Einsatzes hocheffizienter alternativer Energiesysteme nicht erforderlich?

    Antwort:

    Eine Prüfung des Einsatzes hocheffizienter alternativer Energiesysteme ist auch bei der Gebäudekategorie 13 erforderlich, dies ergibt sich aus Punkt 5.2.4.

  • Punkt: 7
    Frage:

    Wo findet man die Fußnote 4 innerhalb der Tabelle?

    Antwort:

    Hierbei handelt es sich um einen editoriellen Fehler. Der Text dieser Fußnote lautet, wie in den Ausgaben 2011 und 2015: „Als hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) werden all jene angesehen, die der Richtlinie 2004/8/EG entsprechen.“ Dieser Text ist als 4. Fußnote wiedergeben und fälschlich mit (2) nummeriert.