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FAQs 2015

Die FAQs können mit nachstehenden Feldern gefiltert werden.

OIB-Richtlinie 2

  • Punkt: 0, Unterstützende Grafik
  • Punkt: 2, Unterstützende Grafik
  • Punkt: 3.1.1
    Frage:

    Entsprechend Punkt 3.1.1. der OIB-Richtlinie 2 werden hinsichtlich der maximalen Netto-Grundfläche von Brandabschnitten bei Wohngebäuden keine Anforderungen gestellt. Gilt dies bei Wohngebäuden, die nur überwiegende Wohnnutzung aufweisen (vgl. Begriffsbestimmung), auch für andere Nutzungsarten?

    Antwort:

    Nein, bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die einzelnen Nutzungsbereiche die Bestimmungen der OIB-Richtlinien für die jeweilige Nutzung heranzuziehen (vgl. Erläuternde Bemerkungen zur OIB-Richtlinie 2, zu Pkt. 0 "Vorbemerkungen").

  • Punkt: 3.1.1
    Frage:

    Ist bei der Ermittlung der Netto-Grundfläche der Brandabschnitte die Fläche der Treppenhäuser mit einzurechnen?

    Antwort:

    Nein.

  • Punkt: 3.1.7, Unterstützende Grafik
    Frage:

    Grafik

  • Punkt: 3.1.8, Unterstützende Grafik
    Frage:

    Grafik

  • Punkt: 3.1.9, Unterstützende Grafik
    Frage:

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  • Punkt: 3.2.1
    Frage:

    Umfassen die Bestimmungen des Punktes 3.2.1, zweiter Satz, der OIB-Richtlinie 2 auch gastgewerblich genutzte Räume?

    Antwort:

    Da gastgewerblich genutzte Räume nicht explizit erwähnt werden, müssen diese einer Nutzungsart zugeordnet werden.
    Im Falle des Pkt. 3.2.1, zweiter Satz, können gastgewerblich genutzte Räume bis zur maximalen Brandabschnittsfläche in diese miteinbezogen werden, da sie in brandschutztechnischer Hinsicht Verkaufsstätten vergleichbar sind. 

  • Punkt: 3.4
    Frage:

    Entsprechen die Anforderungen des zweiten Absatzes des Punktes 5.1 der TRVB 110 B 15 hinsichtlich einzelner Leitungen den zielorientierten Anforderungen des Punktes 3.4 der OIB-Richtlinie 2?

    Antwort:

    Ja. Demnach dürfen einzelne Leitungen, mit Ausnahme von Leerverrohrungen, mit einem Durchmesser von höchstens 25 mm in einem Abstand von jeweils mindestens 1 m zueinander auch ohne geprüfte bzw. klassifizierte Abschottungsmaßnahmen durch Bauteile mit brandschutztechnischen Anforderungen geführt werden, wenn der Durchbruch für den Leitungsdurchmesser passgenau ausgeführt wird.

  • Punkt: 4.1, Unterstützende Grafiken
    Frage:

    Grafik

  • Punkt: 4.2
    Frage:

    Ist eine Brandübertragung auf Bauwerke auf Nachbargrundstücke im Falle von "untergeordneten eingeschoßigen Bauwerken" (Punkt 4.2 lit. b) nur dann nicht zu erwarten, wenn die Gebäude auf der Nachbarliegenschaft, wie in den Erläuternden Bemerkungen erwähnt, mind. 4,00 m entfernt angeordnet werden?

    Antwort:

    Nein, wenn es sich bei den Gebäuden auf der Nachbarliegenschaft um "untergeordnete eingeschoßige Bauwerke", Gebäude der GK 1 oder Reihenhäuser der GK 2 handelt, genügt auch ein Abstand dieser Gebäude von 2,00 m.

  • Punkt: 7.1.4
    Frage:

    Ist die Fläche des Bergeraumes bei der Ermittlung der Nettogrundfläche des Brandabschnittes zu berücksichtigen?

    Antwort:

    Ja, die Fläche des Bergeraumes zählt zur Nettogrundfläche des Brandabschnittes dazu.

  • Punkt: Tabelle 1 b Zeile 3, Unterstützende Grafiken
    Frage:

    Grafik

  • Punkt: Tabelle 1a, Zeile 4.1
    Frage:

    Benötigen Lichtkuppeln, Lichtbänder und dergleichen die Anforderung BROOF (t1)?

    Antwort:

    Für Lichtkuppeln, Lichtbänder und dergleichen, die in Summe höchstens 15 % der zugehörigen Dachfläche betragen, ist keine Anforderung an BROOF (t1) erforderlich.

  • Punkt: Tabelle 1b Zeile 1, 2.4 und 3, Unterstützende Grafik
    Frage:

    Grafik

  • Punkt: Tabelle 1b Zeile 1 und 2, Unterstützende Grafik
    Frage:

    Grafik

  • Punkt: Tabelle 1b Zeile 1 und 3 in Verbindung mit Fußnote 2, Unterstützende Grafik
    Frage:

    Grafik

  • Punkt: Tabelle 1b, Zeilen 4.1 und 4.4
    Frage:

    Betreffen die Anforderungen der Zeilen 4.1 und 4.4 der Tabelle 1b der OIB-Richtlinie 2 die gesamte Decke?

    Antwort:

    Nein, die Anforderungen in den Zeilen 4.1 und 4.4 der Tabelle 1b der OIB-Richtlinie 2 beziehen sich nur auf die Tragfähigkeit (R) und daher nur auf die tragenden Bauteile (primäre Tragkonstruktion).

  • Punkt: Tabelle 2b, Zeile 8
    Frage:

    Was bedeutet in Tabelle 2b, Zeile 8 „Interne  Alarmierung“ bei der Brandmeldeanlage?

    Antwort:

    „Interne Alarmierung" bedeutet, dass Sirenen nur in den überwachten Bereichen anzuordnen sind (Treppenhaus einschließlich allgemein zugänglicher Bereiche wie Gänge und Kellerräume), nicht jedoch in Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten.

OIB-Richtlinie 3

  • Punkt: 5.3.3
    Frage:

    Dürfen Reinigungsöffnungen von Abgassammlern in Wohnungen situiert sein, die diesem Abgassammler zugeordnet sind?

    Antwort:

    Ja, die OIB-Richtlinie 3 stellt als Anforderung an den Zugang zu Reinigungsöffnungen, dass der Zugang zu Reinigungsöffnungen nicht über andere Wohn- oder Betriebseinheiten erfolgen darf. Wenn die Wohn- oder Betriebseinheit, in der sich die Reinigungsöffnung des Abgassammlers befindet, an die Abgasanlage angeschlossen ist, dann ist diese Wohn- oder Betriebseinheit keine „andere“ Wohnung.

  • Punkt: 10.1.2
    Frage:

    Ist der in den Erläuternden Bemerkungen der OIB-Richtlinie 3 angeführte Grenzwert für den maßgeblichen Außenlärmpegel von 45 dB, ab dem eine natürliche Lüftung nicht mehr möglich ist, auch für kurzzeitige Lüftungsvorgänge gedacht?

    Antwort:

    Nein, kurzzeitige Lüftungsvorgänge (Stoßlüftungen) sind davon nicht betroffen.

OIB-Richtlinie 4

  • Punkt: 2.7.1
    Frage:

    Muss die Breite der nutzbaren Durchgangslichte von Türen in WC-Trennwandsystemen mindestens 80 cm betragen?

    Antwort:

    Nein, da es sich bei diesen um Einrichtungsgegenstände handelt, kann von Punkt 2.7.1 der OIB-Richtlinie 4, Ausgabe März 2015 abgewichen werden. Dabei darf eine Breite von 60 cm nicht unterschritten werden. Dies entspricht § 33 (6) der Arbeitsstättenverordnung (AStV).

  • Punkt: 2.9.1
    Frage:

    Warum müssen bei Türen in Gebäuden oder Gebäudeteilen, die barrierefrei zu gestalten sind, auf beiden Seiten von Türen an der Seite des Türdrückers bzw. Türgriffs um mindesten 50 cm über die Durchgangslichte hinausragende Anfahrbereiche vorhanden sein?

    Antwort:

    Aufgrund unterschiedlicher Behinderungen haben Personen im Rollstuhl oder mit Rollator eingeschränkte und fehlende Beweglichkeit im Oberkörper und können sich z.B. nicht nach vorne beugen oder haben nur eine zum Greifen trainierte Hand. Aus diesem Grund müssen sie den Rollstuhl bzw. den Rollator seitlich parallel zum Türblatt aufstellen, um die Tür zu bedienen, weshalb der Anfahrbereich auf beiden Seiten der Türe gewährleistet sein muss.

  • Punkt: 2.9.2
    Frage:

    Was ist unter „leicht bedienbar“ gemäß Punkt 2.9.2 zu verstehen?

    Antwort:

    Eine Türe ohne Türschließer ist im Regelbetrieb jedenfalls dann leicht bedienbar, wenn sie die Bedienkräfte und -momente der Klasse 3 nach ÖNORM EN 12217 (z.B. 25 N zum Öffnen des Türblatts bei Drehtüren und Schiebetüren) nicht überschreitet.
    Eine Türe mit Türschließer (z.B. Feuer- und Rauchschutztüren) ist im Regelbetrieb jedenfalls dann leicht bedienbar, wenn sie das Öffnungsmoment der Türschließer-Größe 3 nach ÖNORM EN 1154 nicht überschreitet.
    Im Brandfall sind höhere Bedienkräfte und Öffnungsmomente zulässig.

  • Punkt: 2.9.2
    Frage:

    Kann bei Wohnungseingangstüren mit Selbstschließfunktion die geforderte leichte Bedienbarkeit von Türen (Punkt 2.9.2 in Verbindung mit Punkt 7.4.2 der OIB-Richtlinie 4, Ausgabe März 2015) auch nachträglich sichergestellt werden?

    Antwort:

    Ja, da die Wohnungseingangstür der Wohnung zuzuordnen ist, gilt auch für die Wohnungseingangstür die barrierefreie Anpassbarkeit im Sinne des Punktes 2.9.2 in Verbindung mit Punkt 7.4.2 der OIB-Richtlinie 4, Ausgabe März 2015. Da jedoch die Anpassbarkeit ohne erheblichen Aufwand zu erfolgen hat, sind für spätere Installationsmaßnahmen von Freilauftürschließern, kraftunterstützenden Antrieben, vollautomatischen Antrieben mit Brandfallsteuerung etc. die entsprechenden Vorbereitungen (wie z.B. Leerverrohrungen) vorab durchzuführen.

  • Punkt: 2.10.3
    Frage:

    Auf welche Bezugslinie bezieht sich die maximale Neigung von gewendelten Rampen?

    Antwort:

    Die Rampenneigung bezieht sich in Anlehnung an die RVS 03.07.32 auf die Fahrbahnmitte.

  • Punkt: 2.10.4, Tabelle 2
    Frage:

    ---

    Antwort:

    ---

    Diese FAQ wurde gestrichen, da durch den Punkt 0 (Vorbemerkungen) der OIB Richtlinie 4 die Möglichkeit für ein gleichwertiges Abweichen geschaffen wurde:

    „Von den Anforderungen dieser OIB-Richtlinie kann entsprechend den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen abgewichen werden, wenn vom Bauwerber nachgewiesen wird, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinie erreicht wird.“

    Die Prüfung der gleichwertigen Abweichung erfolgt durch die zuständige Baubehörde.

  • Punkt: 3.1.1
    Frage:

    Sind für die Bestimmung der Rutschhemmung von Bodenbelägen nur die µ-Werte relevant, und ist die in den Erläuternden Bemerkungen zu OIB-Richtlinie 4, Ausgabe März 2015, zum Punkt 3.1.1 zitierte Studie „Messungen des Gleitreib-Koeffizienten zur Beurteilung des µ-Wertes von begehbaren Oberflächen“ verbindlich anzuwenden?

    Antwort:

    Nein, es können auch R-Werte oder sonstige Kennwerte herangezogen werden.

  • Punkt: 3.2.5
    Frage:

    Müssen bei Treppen gemäß Punkt 3.2.5 auch im Bereich der Podeste Handläufe angebracht werden?

    Antwort:

    Nein, gemäß Punkt 3.2.5 müssen Handläufe bei Treppen nur im Bereich der Stufen und somit nur beim Treppenlauf angebracht werden, nicht jedoch im Bereich der Podeste. Lediglich bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, die barrierefrei zu gestalten sind, sind die Handläufe um 30 cm über die Stufenkante weiterzuführen.

OIB-Richtlinie 5

  • Punkt: 2.2.5
    Frage:

    Wie ist die Regelung in Punkt 2.2.5 der OIB-Richtlinie 5 bei nicht verschließbaren Lüftungsöffnungen zu interpretieren?

    Antwort:

    Im Fall von nicht verschließbaren Lüftungsöffnungen ist eine schutzzielorientierte Auslegung erforderlich. Ausgehend vom R´res,w ergibt sich ein Schallschutzniveau, welches auch bei Vorhandensein von Lüftungsgeräten erreicht werden muss.
    Erleichterungen gibt es nur für verschließbare Lüftungsöffnungen in Offenstellung, da durch Verschließen der Öffnungen das Schallschutzniveau herstellbar ist. Sind die Öffnungen nicht verschließbar, gelten die Anforderungen an das erforderliche R´res,w.

OIB-Richtlinie 6

  • Punkt: 4
    Frage:

    Wie ist bei der Berechnung des Gesamtenergieeffizienzfaktors fGEE und dessen Vergleich mit Anforderungen vorzugehen, wenn multiple Systeme (unterschiedliche Wärmebereitsteller) für eine Berechnungszone vorliegen (z.B. Einfamilienhaus mit 70 % Stromdirektheizung und 30 % Holzeinzelofen)?

    Antwort:

    Im Leitfaden zur OIB-Richtlinie 6, Ausgabe 2015, ist zwar eine Vorschrift angegeben, wie die Aufteilung der Abgabe-, Verteilungs-, Speicher- und Bereitstellungsverluste bei Multiplen Systemen zu erfolgen hat, aber darüber hinaus gibt es keine Vorschriften, wie bei der Berechnung des Gesamtenergieeffizienzfaktors fGEE bei solchen Mischsystemen, und beim Vergleich mit Anforderungen umzugehen ist.

    Diese Vorschriften fehlen aus gutem Grund, denn die Sachlage ist komplex. Keinesfalls ist es für die Berechnung des Gesamtenergieeffizienzfaktors fGEE z.B. zulässig, die Endenergie sowohl bei der Realausstattung (EEB) als auch bei der Referenzausstattung (EEB26) gewichtet zu addieren und zueinander ins Verhältnis zu setzen. Denn bei dieser Vorgangsweise werden unterschiedliche Energiesysteme endenergiemäßig kombiniert, die bezüglich Energieeinsatz jedoch in keiner Weise vergleichbar sind. Genau aus diesem Grund wurde der Gesamtenergieeffizienzfaktor eingeführt, weil auf Ebene der Endenergie die unterschiedlichen Energiesysteme nicht vergleichbar sind.

    Anmerkung: Jedoch ist die Berechnung des Endenergiebedarfs für die Angabe im Energieausweis und die Angabe des max. zulässigen Endenergiebedarfs als Anforderungswert durch Aufsummierung der jeweiligen Anteile korrekt.

    Im oben angeführten Beispiel kann für die Berechnung des Gesamtenergieeffizienzfaktors fGEE die Endenergie der Stromdirektheizung bzw. der Luft-Wärmepumpe als entsprechende Referenzausstattung eben nicht mit der Endenergie eines Holzeinzelofens bzw. der entsprechenden Referenzausstattung eines Pelletskessels aufgrund der absolut unterschiedlichen Energieeinsätze kombiniert oder gewichtet addiert werden.

    Es ist daher wie folgt hinsichtlich fGEE vorzugehen:

    Wird mehr als 80 % der BGF mit einem Heizungssystem versorgt, können die verschieden Versorgungssysteme lt. den Zonierungskriterien zusammengefasst werden und es ist damit auch der Nachweis über den fGEE für dieses Heizungssystem zu führen.

    In anderen Fällen ist der fGEE der einzelnen Zonen mit den jeweiligen Versorgungssystemen zu berechnen und mit dem Anforderungswert der jeweiligen Zone zu vergleichen.

    Alternativ dazu kann die Berechnung über das gesamte Gebäude (einer Gebäudekategorie) mit den unterschiedlichen Versorgungssystemen erfolgen, unter der Annahme, dass diese jeweils das gesamte Gebäude versorgen. Anschließend sind diese Werte der fGEE‘s über die BGF zu gewichten und zu einem fGEE zusammenzuführen und mit der Anforderung zu vergleichen. Dabei sind Räume mit gleichzeitig zwei Versorgungssystemen (z.B. Wohnzimmer mit zentraler Wärmeversorgung mit Fußbodenheizung UND Holzeinzelofen) für die Gewichtung des fGEE zu gleichen Flächen-Teilen aufzuteilen.

    Anmerkung zu Einzelofen: In jenen Fällen, bei denen der überwiegende Teil des Gebäudes durch einen Einzelofen beheizt werden soll, ist zu prüfen, ob die Wärmeverteilung zu allen Teilen des Gebäudes auch gewährleistet ist.

  • Punkt: 4.2.2
    Frage:

    Warum verweist die Fußnote in den Tabellen zu den Anforderungen für Nicht-Wohngebäude im Punkt 4.2.2. auf das Nutzungsprofil Wohngebäude und sollte es im Einleitungssatz der zweiten Tabelle in diesem Abschnitt nicht „Wird der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen für Nicht-Wohngebäude über den Gesamtenergieeffizienz-Faktor geführt, gelten folgende Höchstwerte“ lauten?

    Antwort:

    Ja, selbstverständlich sollte der zweite Einleitungssatz in Analogie zum ersten Einleitungssatz die Anforderungen von Nicht-Wohngebäuden ankündigen. Der Bezug auf das Nutzungsprofil Wohngebäude beim Nachweis der Anforderungen ist richtig. Dies liegt in der Tatsache begründet, dass einige Nutzungsprofile einen so hohen Luftwechsel in ihrem Nutzungsprofil aufweisen, dass alleine schon aus den Ventilationsverlusten ein positives Unterschreiten der Anforderungswerte auszuschließen wäre. Gleichzeitig bietet diese Art der Anforderungssetzung den Vorteil, dass bei späteren Nutzungswechseln Anforderungen immer eingehalten werden. Dies entspricht dem früheren Konzept des HWB* (wohngebäudeäquivalenter, flächenbezogener Heizwärmebedarf).

  • Punkt: 4.3
    Frage:

    Ist auch alleine durch "Effizienzsteigerung" die Erfüllung des erforderlichen Mindestanteils an Energie aus erneuerbaren Quellen möglich (vgl. lit. b, vierter Spiegelstrich)?

    Antwort:

    Ja, auch alleine durch "Effizienzsteigerung" kann der erforderliche Mindestanteil an Energie aus erneuerbaren Quellen nachgewiesen werden (z. B. durch eine Übererfüllung der Anforderungen an die Gebäudehülle oder durch eine entsprechende Verbesserung des Heiztechnikenergiebedarfs). Die Wortfolge "beliebige Kombination" schließt also auch die Anwendung nur einer der aufgezählten Maßnahmen ein.

  • Punkt: 4.3
    Frage:

    Was bedeutet Netto-Endenergie am Standort oder in der Nähe bzw. Endenergiebedarf für Warmwasser in Punkt 4.3 der OIB-Richtlinie 6, Ausgabe 2015?

    Antwort:

    Netto-Endenergie am Standort oder in der Nähe bzw. Endenergiebedarf für Warmwasser in Punkt 4.3 der OIB-Richtlinie 6 bedeuten jene Energiemenge, die sich bei einer monovalenten Warmwasserwärmebedarfsermittlung ohne Erwirtschaftung von Erträgen ergibt.

    Dies bedeutet, dass allfällige Hilfsenergieanteile für die Solarthermie-Anlage hinsichtlich der Endenergie mit zu erwirtschaften sind, also die Anlage um diesen Anteil größer zu dimensionieren ist, als bei einer Ermittlung auf Nutzenergieebene bzw. Warmwasserwärmebedarfsebene.

  • Punkt: 4.4.1
    Frage:

    Welche U-Wert Anforderungen gelten für geneigte transparente Bauteile, Fenster, Fenstertüren, verglaste Türen und Dachflächenfenster?

    Antwort:

    Bis 60° Neigung sind die Anforderungen an geneigte transparente Bauteile, Fenster, Fenstertüren, verglaste Türen und Dachflächenfenster anzuwenden und über 60° Neigung gelten jene für Fenster, Fenstertüren und verglaste Türen.

  • Punkt: 8
    Frage:

    Wurden die Konversionsfaktoren fPE. ern. für Heizöl und fPE. n.ern. Erdgas geändert?

    Antwort:

    Nein, hierbei handelt es sich um editorielle Fehler. Der Konversionsfaktor fPE.ern. ist 0,00 und der fPE.n.ern. für Erdgas ist 1,17 - wie in der Ausgabe 2011.

  • Punkt: 9
    Frage:

    Nach welchem System sind Referenzausstattungen festzulegen, wenn das zum Einsatz kommende nicht unter Punkt 9 Referenzausstattungen aufgelistet ist, und nach welchem System sind bei der Ermittlung des Gesamtenergieeffizienz-Faktors End- oder Lieferenergie heranzuziehen?

    Antwort:

    Grundsätzlich folgen alle in den Punkten 9.2.1 bis 9.2.10 der OIB-Richtlinie 6 festgelegten Referenzausstattungen dem Gedankengang, dass kombinierte Systeme vorliegen.

    Liegt eine getrennte Wärmebereitstellung vor, in der die Wärmebereitung für die Raumwärme durch eine Stromdirektheizung und jene für das Warmwasser durch eine Wärmepumpe erfolgt, so ist als Referenzausstattung für die Stromdirektheizung eine Luft/Wasser-Wärmepumpe nach Punkt 9.2.12 und für die Warmwasser-Wärmepumpe eine Wärmepumpe mit derselben Wärmequelle wie die Realausstattung heranzuziehen.

    Zur Ermittlung der Anforderungen an den Endenergiebedarf und den Gesamtenergieeffizienz-Faktor ist für die Referenzausstattung „Luft/Wasser-Wärmepumpe nach Punkt 9.2.12“ nur der Lieferenergiebedarf in Rechnung zu stellen.

    In allen anderen Fällen, insbesondere in jenen Fällen, in denen die Wärmebereitstellung für Raumheizung und Warmwasser getrennt oder mit unterschiedlichen Wärmebereitstellern erfolgt, sind zur Ermittlung der Anforderungen an den Endenergiebedarf und den Gesamtenergieeffizienz-Faktor ausschließlich Werte für den Endenergiebedarf anzuwenden.

    Erfolgt wie in Punkt 9.2.11 die Wärmebereitung für Warmwasser durch eine  Stromdirektheizung, ist unabhängig davon, wie die Wärmebereitstellung für Raumwärme erfolgt, als Referenzausstattung ebenfalls eine Stromdirektheizung heranzuziehen.

  • Punkt: 9.2
    Frage:

    Welche Referenzausstattung ist für eine Abluftwärmepumpe vorzusehen?

    Antwort:

    Es ist eine Luft/Wasser-Wärmepumpe als Referenzausstattung heranzuziehen. Zukünftig wird eine eigene Referenzausstattung erarbeitet.

  • Punkt: 12.3
    Frage:

    Kann der Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes über ausreichende Speichermassen mittels des vereinfachten Verfahrens der ÖNORM  B 8110-3:2012  geführt werden, wenn nicht alle Fenster nachts offen gehalten werden können?

    Antwort:

    Ja, zur Einhaltung der Anforderungen der OIB-Richtlinie 6 ist dies möglich, da es nicht um den normativen Nachweis der Vermeidung sommerlicher Überwärmung geht, sondern um den Nachweis ausreichender Speichermassen.

  • Punkt: Anhang (Muster Energieausweis)
    Frage:

    Wo erhält der Empfänger eines Energieausweises genauere Angaben zum Erhalt der nach Artikel 11 der EPBD geforderten Empfehlungen zur kostenoptimalen oder kosteneffizienten Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz?

    Antwort:

    Der Empfänger erhält die Informationen auf der zweiten Seite des Energieausweises unter der Adresse des Energieausweiserstellers.

OIB-Richtlinie 6, Leitfaden

  • Punkt: 2.1
    Frage:

    Gilt die FAQ zum Lüftungsleitwert für Kompaktlüftungsgeräte zu Punkt 2.1 des OIB-Leitfadens 2011 auch für die Ausgabe 2015?

    Antwort:

    Nein, da die FAQ nur als Übergangsregelung gedacht war und zwischenzeitlich die Prüfung von Kompaktlüftungsgeräten den Regeln der EN 13141-7 zu folgen hat.
    Davon unbeschadet können die alten Abschlagsfaktoren für Bestandsgebäude ohne Änderung für Bestandsenergieausweise weiterverwendet werden.

  • Punkt: 2.9
    Frage:

    Wie ist bei der Berechnung des Gesamtenergieeffizienzfaktors fGEE und dessen Vergleich mit Anforderungen vorzugehen, wenn multiple Systeme (unterschiedliche Wärmebereitsteller) für eine Berechnungszone vorliegen (z.B. Einfamilienhaus mit 70 % Stromdirektheizung und 30 % Holzeinzelofen)?

    Antwort:

    Im Leitfaden zur OIB-Richtlinie 6, Ausgabe 2015, ist zwar eine Vorschrift angegeben, wie die Aufteilung der Abgabe-, Verteilungs-, Speicher- und Bereitstellungsverluste bei Multiplen Systemen zu erfolgen hat, aber darüber hinaus gibt es keine Vorschriften, wie bei der Berechnung des Gesamtenergieeffizienzfaktors fGEE bei solchen Mischsystemen, und beim Vergleich mit Anforderungen umzugehen ist.

    Diese Vorschriften fehlen aus gutem Grund, denn die Sachlage ist komplex. Keinesfalls ist es für die Berechnung des Gesamtenergieeffizienzfaktors fGEE z.B. zulässig, die Endenergie sowohl bei der Realausstattung (EEB) als auch bei der Referenzausstattung (EEB26) gewichtet zu addieren und zueinander ins Verhältnis zu setzen. Denn bei dieser Vorgangsweise werden unterschiedliche Energiesysteme endenergiemäßig kombiniert, die bezüglich Energieeinsatz jedoch in keiner Weise vergleichbar sind. Genau aus diesem Grund wurde der Gesamtenergieeffizienzfaktor eingeführt, weil auf Ebene der Endenergie die unterschiedlichen Energiesysteme nicht vergleichbar sind.

    Anmerkung: Jedoch ist die Berechnung des Endenergiebedarfs für die Angabe im Energieausweis und die Angabe des max. zulässigen Endenergiebedarfs als Anforderungswert durch Aufsummierung der jeweiligen Anteile korrekt.

    Im oben angeführten Beispiel kann für die Berechnung des Gesamtenergieeffizienzfaktors fGEE die Endenergie der Stromdirektheizung bzw. der Luft-Wärmepumpe als entsprechende Referenzausstattung eben nicht mit der Endenergie eines Holzeinzelofens bzw. der entsprechenden Referenzausstattung eines Pelletskessels aufgrund der absolut unterschiedlichen Energieeinsätze kombiniert oder gewichtet addiert werden.

    Es ist daher wie folgt hinsichtlich fGEE vorzugehen:

    Wird mehr als 80 % der BGF mit einem Heizungssystem versorgt, können die verschieden Versorgungssysteme lt. den Zonierungskriterien zusammengefasst werden und es ist damit auch der Nachweis über den fGEE für dieses Heizungssystem zu führen.

    In anderen Fällen ist der fGEE der einzelnen Zonen mit den jeweiligen Versorgungssystemen zu berechnen und mit dem Anforderungswert der jeweiligen Zone zu vergleichen.

    Alternativ dazu kann die Berechnung über das gesamte Gebäude (einer Gebäudekategorie) mit den unterschiedlichen Versorgungssystemen erfolgen, unter der Annahme, dass diese jeweils das gesamte Gebäude versorgen. Anschließend sind diese Werte der fGEE‘s über die BGF zu gewichten und zu einem fGEE zusammenzuführen und mit der Anforderung zu vergleichen. Dabei sind Räume mit gleichzeitig zwei Versorgungssystemen (z.B. Wohnzimmer mit zentraler Wärmeversorgung mit Fußbodenheizung UND Holzeinzelofen) für die Gewichtung des fGEE zu gleichen Flächen-Teilen aufzuteilen.

    Anmerkung zu Einzelofen: In jenen Fällen, bei denen der überwiegende Teil des Gebäudes durch einen Einzelofen beheizt werden soll, ist zu prüfen, ob die Wärmeverteilung zu allen Teilen des Gebäudes auch gewährleistet ist.

  • Punkt: 3
    Frage:

    Sind die im Leitfaden zur OIB-Richtlinie 6 unter Punkt 3 „Vereinfachtes Verfahren“ enthaltenen Verweise korrekt?

    Antwort:

    Es handelt sich hierbei um editorielle Fehler. Korrekt ist:

    3.2.2 Ermittlung des Grundvolumens der konditionierten Geschoße und deren Oberfläche nach der vereinfachten Geometrie gemäß Punkt 3.2.1.

    3.2.4 Allfälligen konditionierten Dachräumen sind in analoger Weise (gemäß der Punkte 3.2.1 bis 3.2.3) ein entsprechendes Volumen, die zugehörige Grundfläche, die zugehörigen Außenbauteilflächen und die Flächenanteile von Dachflächenfenstern einschließlich der jeweiligen Orientierung zuzuordnen.

    3.2.6 Modifikation der sich aus den Punkten 3.2.1 bis 3.2.4 ergebenden Oberfläche durch Multiplikation der Fassaden- bzw. Dachfläche, je nach Anzahl der Vor- bzw. Einsprünge und Dacheinschnitte oder -aufbauten gemäß Punkt 3.2.5 mit 1,05n. Dabei ist n die Anzahl der horizontalen und/oder vertikalen Vor- bzw. Einsprünge, Dacheinschnitte oder -aufbauten.

    3.2.7 Durch die Modifikationen gemäß Punkt 3.2.6 wird die Fassadenfläche entsprechend vergrößert. Die Brutto-Grundfläche BGF bleibt von diesen Modifikationen unberührt.

    3.3 Bauphysik

    Zur Vereinfachung der Erfassung der Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) können entweder Default-Werte gemäß Punkt 3.3.1 oder von den Ländern festgesetzte Standardwerte gemäß Punkt 3.3.2, die den jeweiligen landesgesetzlichen Anforderungen entsprechen, herangezogen werden.

    3.3.1 Default-Werte

    Für Gebäude, für die unter Punkt 3.3.2 keine Werte angegeben sind (z.B. für ältere Gebäude), können folgende Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) herangezogen werden:

OIB-Richtlinien, Begriffsbestimmungen

  • Punkt: Architekturlichte
    Frage:

    Was ist unter Architekturlichte zu verstehen?

    Antwort:

    Die Architekturlichte ist das Fertigmaß der Belichtungsöffnung in der Fassadenebene bzw. in der Ebene der Dachhaut. Siehe dazu die unterstützenden Grafiken „Architekturlichte Skizze 1“, „Architekturlichte Skizze 2“ und „Architekturlichte Dachflächenfenster“.

  • Punkt: Durchgangslichte, nutzbare Breite
    Frage:

    Wie ist bei einer Einengung der nutzbaren Breite der Durchgangslichte um mehr als 5 cm vorzugehen?

    Antwort:

    Ragt ein Türblatt um mehr als 5 cm in die nutzbare Breite der Durchgangslichte hinein, so muss die Durchgangslichte nur um die Differenz aus vorhandener Einengung minus 5 cm erhöht werden. Siehe dazu die unterstützende Grafik „nutzbare Breite der Durchgangslichte“.

  • Punkt: Fluchtniveau
    Frage:

    Wie wird das Fluchtniveau in Hanglage ermittelt?

    Antwort:

    Höhendifferenz zwischen der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen oberirdischen Geschßes und der an das Gebäude angrenzenden Geländeoberfläche nach Fertigstellung im Mittel.