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FAQs 2011

Die FAQs können mit nachstehenden Feldern gefiltert werden.

OIB-Richtlinie 2

  • Punkt: 2.1.1
    Frage:

    Müssen Estrichrandstreifen der Klasse E entsprechen?

    Antwort:

    Nein. Estrichrandstreifen müssen nicht der Klasse E entsprechen, da sie hinsichtlich ihres Beitrages zum Brand vernachlässigbar sind. In Punkt 2.1.1 sind mit "nicht substanziellen Teilen" Bauprodukte gemeint und nicht lediglich Komponenten nicht homogener Bauprodukte, auf die die Kriterien der ÖNORM EN 13501-1 anwendbar wären.

  • Punkt: 3.2.1
    Frage:

    Gelten Wände als Abgrenzung zwischen Balkonen und Terrassen als Trennwände?

    Antwort:

    Nein. Die Anforderungen an Trennwände gelten nicht für Wände zwischen Balkonen und Terrassen.

  • Punkt: 7.3.13
    Frage:

    Kann eine Brandmeldeanlage bei Schutzhütten in Extremlage durch eine Gefahrenmeldeanlage zur Brandfrüherkennung und Alarmierung ersetzt werden?

    Antwort:

    Ja.

OIB-Richtlinie 2.2

  • Punkt: 5.2.2
    Frage:

    Dürfen in Garagen und Parkdecks Beschichtungen in Bfl ausgeführt werden?

    Antwort:

    Ja, diese Ausführung stellt zwar eine unwesentliche Abweichung zu den Anforderungen gemäß Punkt 5.2.2 der OIB-Richtlinie 2.2 dar, kann jedoch als gleichwertig zu Gussasphalt und Asphaltbeton jeweils in Bfl angesehen werden.

OIB-Richtlinie 3

  • Punkt: 8.3.5
    Frage:

    Unter welchen Voraussetzungen kann von den Anforderungen des Punktes 8.3.5 der OIB-Richtlinie 3 für Garagen mit mehr als 250 m2 Nutzfläche abgewichen werden?

    Antwort:

    Von den Anforderungen des Punkt 8.3.5 der OIB-Richtlinie 3 kann jedenfalls abgewichen werden, wenn durch ein strömungstechnisches Gutachten die Gleichwertigkeit der Lüftung nachgewiesen wird. Für Garagen mit mehr als 250 m2 Nutzfläche, nicht mehr als einem unterirdischen Geschoß und mit geringem Zu- und Abgangsverkehr (z.B. bei Wohnbauten) ist eine Gleichwertigkeit auch dann gegeben, wenn die Lüftungsöffnungen nicht über Schächte geführt werden und die Fußbodenoberkante mehr als 3 m unter dem angrenzenden Gelände nach Fertigstellung liegt.

  • Punkt: 8.3.6
    Frage:

    Unter welchen Voraussetzungen kann von den Anforderungen des Punktes 8.3.6 der OIB-Richtlinie 3 für Garagen mit mehr als 250 m2 Nutzfläche abgewichen werden?

    Antwort:

    Von den Anforderungen des Punkt 8.3.6 der OIB-Richtlinie 3 kann für Garagen mit mehr als 250 m2 Nutzfläche, nicht mehr als einem unterirdischen Geschoß, geringem Zu- und Abgangsverkehr (z.B. bei Wohnbauten) und natürlicher Lüftung abgewichen werden, da in diesem Fall eine geringe CO-Konzentration zu erwarten ist. In diesem Fall sind geringere Abstände zulässig. Die Bestimmung des Punktes 3.1.5 der OIB-Richtlinie 2 ist jedoch einzuhalten.

  • Punkt: 9.1.3
    Frage:

    OIB 3 Pkt. 9.1.3 regelt Lichteintrittsflächen unter auskragenden Bauteilen, also auch in Loggien. Gibt es bei verglasten Loggien zusätzliche Anforderungen?

    Antwort:

    Es gelten keine zusätzlichen Anforderungen, allerdings ist die erforderliche Lichteintrittsfläche einmal für die innere Fenster- und Bodenfläche unter Berücksichtigung des Zuschlags für den hineinragenden Bauteil (Decke der Loggia), und einmal für die äußere Loggiaverglasung mit der Bodenfläche des Raumes inklusive Loggia zu berechnen. Dabei müssen beide Anforderungen erfüllt werden.

OIB-Richtlinie 4

  • Punkt: 2.7
    Frage:

    Sind die für KFZ-Stellplätze geforderten Mindestmaße auch für mechanische Parksysteme verpflichtend?

    Antwort:

    Die OIB-Richtlinie regelt Anforderungen an KFZ-Stellplätze in Bauwerken, wobei sich die räumlichen Anforderungen nur auf das Bauwerk beziehen und nicht auf maschinentechnische Anlagen. Die für mechanische Parkanlagen erforderlichen Abmessungen ergeben sich aus den technischen Anforderungen des Herstellers.

  • Punkt: 5.1.3
    Frage:

    Ist das Durchlaufen eines Heat-Soak-Prozesses als Nachweis zur Absturzsicherung von ESG ausreichend?

    Antwort:

    Die Bestimmung legt Anforderungen für vertikale Verglasungen aus ESG mit einer Splitterfallhöhe von mehr als 4 m fest. Der Heat-Soak-Prozess allein ersetzt nicht die zusätzlich geforderten Schutzeinrichtungen. Auf allfällige abweichende landesrechtliche Bestimmungen wird verwiesen.

  • Punkt: 6
    Frage:

    Gelten die Anforderungen an den Verbrennungsschutz auch für Herde und Öfen?

    Antwort:

    Herde und Öfen (z.B. Kachelöfen und Heizkamine), bei denen für die bestimmungsgemäße Verwendung heiße Oberflächen notwendig sind, sind von der Bestimmung des Punktes 6 nicht betroffen. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Erläuternden Bemerkungen zur OIB-Richtlinie 4 verwiesen, woraus sich ergibt, dass primär an haustechnische Anlagen gedacht war.

OIB-Richtlinie 5

  • Punkt: 2.2
    Frage:

    Gelten die Anforderungen an den Schallschutz der Außenbauteile für alle Räume eines Gebäudes, z.B. Aufenthaltsräume und Nebenräume?

    Antwort:

    Die Anforderungen gelten nur im Sinne der ÖNORM B 8115-2 für Aufenthaltsräume.

  • Punkt: 2.3
    Frage:

    Bei den Anforderungen an den Luftschallschutz sind Kindergärten nicht angeführt, welche Anforderungen gelten für diese?

    Antwort:

    Es gelten dieselben Anforderungen wie für Klassenräume.

  • Punkt: 2.5.1
    Frage:

    Wie ist der Begriff "andere Nutzungseinheit" bei Kindergärten zu verstehen?

    Antwort:

    Die "andere Nutzungseinheit" ist auch der benachbarte Gruppenraum, wie bei Klassenzimmern.

  • Punkt: 2.7
    Frage:

    Welche schalltechnischen Anforderungen gelten bei einem Doppelhaus?

    Antwort:

    Es gelten die schalltechnischen Anforderungen wie bei Reihenhäusern.

  • Punkt: 3.3
    Frage:

    Gelten die Anforderungen zur Lärmminderung auch für Büroräume?

    Antwort:

    Da in der OIB-Richtlinie 5 nur Anforderungen durch Maßnahmen an die Raumbegrenzungsflächen gestellt werden, sind Büroräume bei üblicher Nutzung von der Anforderung nicht berührt. Durch die Einrichtungsgegenstände kann hier eine zufriedenstellende Raumakustik hergestellt werden.

OIB-Richtlinie 6

  • Punkt: 5
    Frage:

    Mit welcher Fläche ist der spezifische Haushaltsstrombedarf (HHSB) nach OIB-Richtlinie 6 Abschnitt 5 zu ermitteln?

    Antwort:

    Der Haushaltsstrombedarf QHHSB ist unter der Verwendung der Brutto-Grundfläche zu ermitteln. Dies bedeutet am Beispiel Wohngebäude, dass für qi,h 3,75W/m² zu 50 % zu berücksichtigen ist und diese mit 8760 h zu multiplizieren (Jahresdauer), durch 1000 zu dividieren, (Umrechnung auf kWh) und mit der Bruttogrundfläche zu multiplizieren sind. Die Ermittlung des spezifischen Haushaltsstrombedarfs HHSB erfolgt durch Division durch die Brutto-Grundfläche. Der Zwischenschritt (Multiplikation + Division) ist aus Gründen einer möglichen Ertragsberücksichtigung durchzuführen. (HHSB = 1,875 W/m² x 8760h / 1000 * BGF / BGF = 16,43 kWh/m²a) Für den Fall des Betriebsstrombedarfs BSB ist analog vorzugehen. Das bedeutet, dass anstelle des qi,h der Mittelwert aus qi,h und qi,c zur Anwendung kommt. (Achtung: qi,h und qi,c sind nicht nutzungszeitbewzongen, es ist daher ebenso mit 8760 h zu rechnen.)

  • Punkt: 10.2 Frage 1
    Frage:

    Gilt Zeile 6 der Tabelle in Punkt 10.2 der OIB-Richtlinie 6 Ausgabe 2011 auch für Reihenhäuser?

    Antwort:

    Werden Reihenhäuser als gemeinsames Bauwerk errichtet, gilt diese Anforderung im Falle von zwei aneinander gebauten Wänden für die Gesamtheit der beiden Wände .

  • Punkt: 10.2 Frage 2
    Frage:

    Wie ist mit der Berechnung des U-Wertes bei Vorhangfassaden umzugehen, wenn die Fläche, die sich zwischen den Symmetrieebenen ergibt, wesentlich größer als das Prüfnormmaß ist?

    Antwort:

    In diesem Fall ist der U-Wert von der durch die Symmetrieebenen gebildeten Fläche zu ermitteln. Hinweis: Für Konstruktionen, die keine Vorhangfassaden sind – z.B. geschoßhohe Pfostenriegelkonstruktionen – ist das Prüfnormmaß von 1,23 m x 1,48 m anzuwenden.

  • Punkt: 10.2 Frage 3
    Frage:

    Welche U-Wert Anforderungen gelten für geneigte transparente Bauteile, Fenster, Fenstertüren, verglaste Türen und Dachflächenfenster?

    Antwort:

    Bis 60° Neigung sind die Anforderungen an geneigte transparente Bauteile, Fenster, Fenstertüren, verglaste Türen und Dachflächenfenster anzuwenden und über 60° Neigung gelten jene für Fenster, Fenstertüren und verglaste Türen.

  • Punkt: 10.2 Tabelle Frage 1
    Frage:

    Ist das Prüfnormmaß 1,23 m x 1,48 m auch für Bauteile außer Fenster anzuwenden?

    Antwort:

    Nein, für Fenstertüren und verglaste Türen ist das Maß 1,48 m x 2,18 m, für Türen das Maß 1,23 m x 2,18 m und für Tore 2,00 m x 2,18 m anzuwenden. Dies ergibt sich aus der ÖNORM EN 12567-1.

  • Punkt: 10.2 Tabelle Frage 2
    Frage:

    Wie erfolgt die korrekte U-Wert-Ermittlung für den Fall der Verwendung von Gefälledämmplatten im Flachdachbereich?

    Antwort:

    Die Ermittlung erfolgt nach der ÖNORM EN ISO 6946 Anhang C – Keilförmige Schichten.

  • Punkt: 10.2, Unterstützende Grafik
    Frage:

    Grafik

  • Punkt: 12.4.2
    Frage:

    Welche Kriterien muss ein anderes hocheffizientes alternatives Energiesystem als jene in lit a)-d) angeführten Systeme erfüllen, um auch als hocheffizientes alternatives System anerkannt zu werden?

    Antwort:

    Für dieselbe Gebäudehülle dürfen für das Energiesystem bei normgemäßer Berechnung die Kennwerte für PEB und CO2 nicht schlechter sein, als jene mit den Systemen gemäß lit a), c) und d). Ebenfalls als hocheffiziente alternative Energiesysteme gelten im Wohnbau auch Erdgas-Brennwert-Anlagen in Kombination mit thermischen Solaranlagen, soweit keine Fernwärmeanschlussmöglichkeit gegeben ist oder aus Gründen der Luftreinhaltung oder aufgrund mangelnder Zulieferungs- oder Lagerungsmöglichkeiten der Einsatz biogener Brennstoffe nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Der Anteil der solaren Erträge soll dabei optimiert werden. Sollte lagebedingt die Errichtung von thermischen Solaranlagen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sein, so kann von dieser Kombination Abstand genommen werden.

  • Punkt: 13
    Frage:

    Welche Maßnahmen können bei denkmalgeschützten Gebäuden durchgeführt werden?

    Antwort:

    Denkmalgeschützte Gebäude sind im Grundbuch als solche ersichtlich gemacht. Bei denkmalgeschützten Gebäuden sind alle baulichen Maßnahmen, dazu zählen auch Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz, mit dem Bundesdenkmalamt abzustimmen. Vor der Durchführung bedarf es einer Bewilligung des Bundesdenkmalamtes nach § 5 Denkmalschutzgesetz. Informationen sind in der Richtlinie „Energieeffizienz am Baudenkmal“ des Bundesdenkmalamtes, März 2011, enthalten.

  • Punkt: 15.2.4
    Frage:

    Für die Berechnung des fGEE bei Biomasseheizungen ist in der RL 6 für die Referenzausstattung keine Festlegung für die Betriebsweise getroffen (konstant – gleitend). Dadurch entstehen erhebliche Unterschiede in der Anforderung an den fGEE. Welche Betriebsweise ist bei Neubauten bei der Berechnung des fGEE bei Biomasseheizungen für die Referenzausstattung heranzuziehen?

    Antwort:

    In Neubauten passt sich die Vorlauftemperatur der Außentemperatur an (Heizkurve), eine gleitende Betriebsweise ist Stand der Technik und daher heranzuziehen.

OIB-Richtlinie 6, Leitfaden

  • Punkt: 2.1
    Frage:

    Welche Prüfwerte zur Berechnung des Lüftungsleitwertes können bei Kompaktlüftungsgeräte, die noch keine Prüfung nach ÖNORM EN 13141-7 haben, Verwendung finden?

    Antwort:

    Prüfwerte aus Prüfungen des PHI, die um 5%-Punkte und Prüfwerte aus Prüfungen des DIBt-TZWL, die um 14%-Punkte abgemindert wurden. Ohne Abminderungen können Prüfwerte, die vor dem 15.12.2010 (Neuerscheinung der ÖNORM EN 13141-7) ermittelt worden sind, herangezogen werden.

  • Punkt: 4.4.1
    Frage:

    Bedeutet die Formulierung „Ebenso sei festgehalten, dass ein Netto-Photovoltaikertrag NPVE gemäß EN 15316-4-6 berechnet werden kann, wobei als Bedingung einzuhalten ist, dass der gesamte Strombedarf je Monat des Gebäudes nicht durch den in Rechnung gestellten und der Bilanzierung zugeführten NPVE übertroffen werden darf (das heißt: Netzeinspeisungen dürfen nicht zur Verminderung des Endenergiebedarfs verwendet werden)", dass bei einem Wohngebäude der monatsweise zu ermittelnde NPVE maximal den Wert des monatlichen Haushaltstromverbrauchs substituiert?

    Antwort:

    Der Passus „Netzeinspeisungen dürfen nicht zur Verminderung des Endenergiebedarfs verwendet werden“ bedeutet, dass Erträge nur bei gleichzeitigem Auftreten eines Bedarfes bedarfsmindernd bilanziert werden dürfen! Bis zum Vorliegen standardisierter Lastgänge dürfen die vorliegenden Lasten auf die Nutzungszeiten gleichmäßig verteilt werden.

  • Punkt: 4.4.4 Frage 1
    Frage:

    Ist im Nenner der Formel für den Temperaturfaktor tf nicht richtigerweise der HWB*Rk einzusetzen anstelle HWBRK?

    Antwort:

    Ja, vergleiche HWB26 6 Zeilen tiefer, (Division durch 3)

  • Punkt: 4.4.4 Frage 2
    Frage:

    Welcher fKT Wert ist bei Gebäuden mit passiver Kühlung zu verwenden?

    Antwort:

    Bei Gebäuden mit passiver Kühlung handelt es sich nicht um ein Gebäude ohne vorhandene Kühlung (fKT = 0). Mangels eines eigenen Wertes für fKT ist daher der strengere der beiden fKT Werte für Kompressionskältemaschinen zu verwenden.

  • Punkt: 4.4.6
    Frage:

    Mit welcher Energieaufwandszahl ist für Bestandsgebäude im Falle direkt elektrischer Beheizung der Referenzheizenergiebedarf zu berechnen?

    Antwort:

    In der Berechnung ist die Energieaufwandszahl 1,005 mit der Rundung auf 3 Dezimalstellen zu verwenden (z.B. Formel 45 oder 75 ÖNORM H 5056:2011).

  • Punkt: 5.3.1
    Frage:

    Im Leitfaden Ausgabe 2011 ist im Punkt 5.3.1 der Default-Wert für die Dachfläche bei EFH und MFH ab 1900 mit 0,6 W/m²K angeführt, während dieser Wert im Leitfaden Ausgabe 2007 den Wert 0.9 W/m²K hat. Welcher Wert ist der Richtige?

    Antwort:

    Richtig ist der Wert 0,9 W/m²K.

  • Punkt: 6.1 Frage 1
    Frage:

    Wie ist "in der Empfehlung sind jedenfalls folgende Maßnahmen auszuweisen" in Abschnitt 6.1 des OIB-Leitfadens zu verstehen?

    Antwort:

    Das Zitat ist so zu verstehen, dass nur bei Nichtvorhandensein ausreichender Empfehlungen zu den fünf taxativ aufgezählten Maßnahmen zumindest diese beiden (a, b) zu geben sind.

  • Punkt: 6.1 Frage 2
    Frage:

    Auf welche Energiekennzahlen beziehen sich die beiden Maßnahmen a, b?

    Antwort:

    Es sind mindestens der HWB und eine weitere Energiekennzahl zu verbessern, wobei davon ausgegangen wird, dass sich keine Energiekennzahl dabei verschlechtert.

OIB-Richtlinien, Normen und Regelwerke

  • Punkt: Zitierte Normen und Regelwerke
    Frage:

    Ist das Ausgabedatum der H 5059 der 01.01.2010 oder, wie im Dokument "OIB-Richtlinien zitierte Normen und Regelwerke" angeführt, der 01.03.2011?

    Antwort:

    Hierbei handelt es sich um einen redaktionellen Fehler, tatsächlich handelt es sich um den 01.01.2010.