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Übergangsfristen

Die Übergangsfristen für die verpflichtende CE-Kennzeichnung von in der „Baustoffliste ÖE" enthaltenen Bauprodukten richten sich nicht nach dem Inkrafttreten der „Baustoffliste ÖE", sondern nach dem für die jeweilige Spezifikation auf europäischer Ebene festgelegten Koexistenzzeitraum.

Der Koexistenzzeitraum gibt jenen Zeitraum an, während dem eine harmonisierte Norm und damit die CE-Kennzeichnung bereits anwendbar, aber noch nicht verpflichtend ist.

Diesbezüglich wird der Verwender der „Baustoffliste ÖE" auf die auf der Seite New Approach des NANDO-Informationssystems der Europäischen Kommission angeführten Übergangsfristen verwiesen. Die Übergangsfristen für harmonisierte technische Spezifikationen werden auch in den vierteljährlich erscheinenden Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik OIB aktuell bekanntgemacht.