Zum Inhalt Zum Hauptmenü Zu weiteren Infos


FAQs zur Baustoffliste ÖA

Die FAQs können auch nach Stichworten gefiltert werden.

  • Lfd. Nr. 15.2 Produkte/Materialen in Kontakt mit Trinkwasser – Zweck der ÜA-Kennzeichnung

    #51 – Gibt es eine Übersichtsliste nicht einbauzeichenpflichtiger Bauprodukte zur Abgrenzung von den einbauzeichenpflichtigen Produkten?

    Eine generelle Übersicht bietet die Liste und schematische Darstellung Negativliste_Bauprodukte_Trinkwasser_ÜA-Kennzeichnung. Weitergehende und detailliertere Fragestellungen und Antworten finden sich auch in den nachstehenden FAQs zu dieser Produktgruppe.

    Datum: 17.12.2020

  • Lfd. Nr. 15.2 Produkte/Materialen in Kontakt mit Trinkwasser – Relevante Definitionen und Bestimmungen im Zuge des Registrierungsverfahrens

    #52 – Gibt es eine Übersicht von Begriffen und Definitionen sowie Anwendungsregeln, die für Aufbereitung von Unterlagen im Rahmen des Verfahrens zur Erlangung einer Registrierungsbescheinigung maßgebend sind?

    Eine generelle Übersicht bietet die Liste „Bauprodukte in Kontakt mit Trinkwasser_Definitionen und Begriffe“.
    Weitergehende und detailliertere Fragestellungen und Antworten finden sich auch in den nachstehenden FAQs zu dieser Produktgruppe.

    Datum: 05.05.2022

  • Lfd. Nr. 15.2 Produkte/Materialien in Kontakt mit Trinkwasser – Zweck der ÜA-Kennzeichnung

    #24 - Verwendung geprüfter Werkstoffe/Materialien zur Sicherstellung der Trinkwasserqualität – Welcher Zweck wird mit der Aufnahme der Produkte in die Baustoffliste ÖA verfolgt?

    Im Rahmen einer Pressekonferenz des Vereins FORUM Wasserhygiene anlässlich des Österreichischen Trinkwassertages am 6.9.2019 wurde für die Presseaussendung des FORUM Wasserhygiene vom Österreichischen Institut für Bautechnik der Beitrag „Trinkwassertauglichkeit von Bauprodukten“ zur Verfügung gestellt, in dem die Beweggründe für die Aufnahme der Produkte in die Baustoffliste ÖA erläutert werden. Näheres ist der Website des Forum Wasserhygiene  www.forum-wasserhygiene.at zu entnehmen.

    Datum: 23.07.2019

  • Lfd. Nr. 15.2 Produkte/Materialien in Kontakt mit Trinkwasser - Wasserzähler

    #25 - Sind Wasserzähler ÜA-pflichtig?

    Im Sinne der Anwendung der Baustoffliste ÖA stellen die Wasserzähler, die an der Übergabestelle, d.h. an der Grenze der Zuständigkeit des Wasserversorgungsunternehmens und des Wasserabnehmers (im Allgemeinen ist dies auch gleichzeitig die Grenze zwischen der Anschlussleitung und der Verbrauchsleitung) installiert sind, die Grenze für ÜA-pflichtige Produkte dar. Nach Abklärung der maßgebenden Definitionen für Gebäudearmaturen, die im Abschnitt 5 der ÖNORM EN 736-1 erfasst werden und damit ÜA-pflichtig sind, sind Wasserzähler in dieser Gruppe von Produkten jedoch nicht erfasst und daher unabhängig vom Ort ihres Einbaues, auch wenn sie z.B. nach der Übergabestelle installiert sind, nicht ÜA-pflichtig.

    Letztes Update
    Datum: 27.07.2020

    Historische FAQ

  • Lfd. Nr. 15.2 Produkte/Materialen in Kontakt mit Trinkwasser – Warmwasserbereiter und Pufferspeicher – Emaillierte Trinkwasserspeicher

    #30 - Sind (emaillierte) Trinkwasserspeicher und Pufferspeicher samt zugehöriger Einbauteile ÜA-pflichtig?

    In der geltenden Verordnung über die Baustoffliste ÖA vom 15.03.2019 sind diese Produkte nicht enthalten und daher nicht ÜA-pflichtig. Umgekehrt verhält es sich bei Komponenten (z.B. Formstücke und Gebäudearmaturen), die an den Speicher angeschlossen sind und somit separat zur Verwendung gebracht werden. Diese können somit nicht als Bestandteil des Speichers gesehen werden und sind ab März 2021 ÜA-pflichtig, vorausgesetzt, die Komponente ist nach dem Wasserzähler als Übergabestelle eingerichtet.

    Letztes Update
    Datum: 01.07.2020

    Historische FAQ

  • Lfd. Nr. 15.2 Produkte/Materialen in Kontakt mit Trinkwasser – Rohre und Formstücke bei hauseigenen Brunnen für die Trinkwasserversorgung

    #31 - Unterliegen Rohre und Formstücke, die nicht mit dem öffentlichen Wassernetz in Verbindung stehen, aber für den Transport von Trinkwasser aus hauseigenen Brunnen verwendet werden, der ÜA-Kennzeichnung?

    Ja. Die Abgrenzung zu den nicht ÜA-pflichtigen Produkten mittels der Schnittstelle „Übergabestelle“ ist in einem solchen Fall nicht gegeben, aber auch nicht relevant.

    Datum: 24.10.2019

  • Lfd. Nr. 15.2 Produkte/Materialen in Kontakt mit Trinkwasser – Rohre für Sprinkler-Löschanlagen

    #32 - Unterliegen Rohre und Formstücke für Sprinkler-Löschanlagen, die mit Trinkwasser gespeist werden, der ÜA-Kennzeichnungsverpflichtung?

    Nein, sofern die Löschleitungen baulich getrennt und somit einem anderen Verwendungszweck zuzuordnen sind.

    Datum: 24.10.2019

  • Lfd. Nr. 15.2 Produkte/Materialen in Kontakt mit Trinkwasser – Flexible Leitungen zur Verwendung bei Geschirrspüler, Waschmaschinen etc.

    #33 - Unterliegen flexible Leitungen, die an Geschirrspüler, Waschmaschinen oder dergleichen angeschlossen sind, der ÜA-Kennzeichnung?

    Nein, sofern die Leitungen ablaufseitig mit einem geeigneten Rückschlagventil (siehe dazu auch ÖNORM EN 1717) baulich von der Trinkwasserversorgung getrennt sind und somit Verunreinigungen des Trinkwassers vermieden werden können.

    Datum: 24.10.2019

  • Lfd. Nr. 15.2 Produkte/Materialen in Kontakt mit Trinkwasser – Weg zur ÜA-Kennzeichnung

    #34 – Wo finde ich grundlegende Informationen zur ÜA-Kennzeichnung für Bauprodukte in Kontakt mit Trinkwasser?

  • Lfd. Nr. 15.2 Produkte/Materialen in Kontakt mit Trinkwasser

    #37 – Sind Brauchwassermischer (verbaut als mechanischer Verbrühschutz in WW-Leitung), Auflaufventile, einbauzeichenpflichtig?

    Brauchwassermischer und Auslaufventile sind, wenn sie als endständige Sanitärarmatur verwendet werden, nicht einbauzeichenpflichtig. Mischarmaturen, die in der Trinkwasserleitung eingebaut werden, sind jedoch einbauzeichenpflichtig.
    Hinweis: Für endständige Sanitärarmaturen (Entnahmehahn für Trinkwasser) sind gemäß Empfehlung des Gesundheitsministeriums BMG-75210/0006-II/B/13/2013 vom 14.02.2013 wegen möglicher Stagnation von Wasser die Anforderungen gemäß ÖNORM B 5014-3 allein nicht ausreichend und wären weitere Qualitätskriterien wie Zusammensetzung der Legierung, Herstellung und Nachbehandlung anzuwenden.

    Letztes Update
    Datum 27.07.2020

    Historische FAQ

  • Lfd. Nr. 15.2 Produkte/Materialen in Kontakt mit Trinkwasser

    #38 – Sind Schmutzfänger, Bad- und Küchenarmaturen samt Anschlussmaterial (z.B. Kopf- und Handbrausen gemäß EN 1112) ÜA-pflichtig? Sind die zugehörigen flexiblen Leitungen (z.B. Duschschläuche nach EN 1113) einbauzeichenpflichtig?

    Für endständige Entnahme- bzw. Sanitärarmaturen gilt die Baustoffliste ÖA nicht (sinngemäß gilt das auch für die zugehörigen flexiblen Leitungen). Schmutzempfänger sind nicht Armaturen im Sinne der ÖNORM EN 736-1 Abschnitt 5 und daher ebenfalls nicht von der Baustoffliste ÖA erfasst.

    Datum: 13.05.2020

  • Lfd. Nr. 15.2 Produkte/Materialen in Kontakt mit Trinkwasser

    #39 – Sind Expansionsgefäße einbauzeichenpflichtig?

    Gemäß derzeit geltender Baustoffliste ÖA sind Rohre, Formstücke und Armaturen einbauzeichenpflichtig. Behälter sind nicht ÜA-pflichtig. Wenn aber der Behälter mit Anschlussarmaturen versehen ist, die für sich betrachtet in die Produktgruppe lfd. Nr. 15.2.3 fallen, so gilt für diese die ÜA-Kennzeichnungsverpflichtung.

    Datum: 13.05.2020

  • Lfd. Nr. 15.2 Produkte/Materialen in Kontakt mit Trinkwasser

    #40 – Sind Komponenten wie z.B. Elektrowarmwasserspeicher, Enthärtungsanlagen, Filter, Aktivkohlefilter, Heizungsfilter, Zirkulationspumpen, Wärmetauscher u.A. einbauzeichenpflichtig?

    Geräte, wie z.B. Elektrowarmwasserspeicher, Enthärtungsanlagen, Zirkulationspumpen, Wärmetauscher, sind nicht einbauzeichenpflichtig. Aktivkohlefilter sind chemische Aufbereitungen, nicht aber Bauprodukte. Hinweis zu Filtern: Bei Produkten, die gleichzeitig als Gerät und als Armatur „mit besonderer Ausstattung“ einzuordnen sind, beispielsweise Wasserfilter mit eingebauter Armatur, handelt es sich um eine Gebäudearmatur in Kontakt mit Trinkwasser, die allerdings z.B. nicht ohne die eingebaute Filterkerze (Stichwort: „zum Gerät gehörig“) funktioniert. Es ist von einer ÜA-Kennzeichnungspflicht für die Armatur als solches auszugehen. Bei der Produktprüfung ist zu klären, ob eine Unterscheidung in die prüfungsrelevanten Teile vorstellbar ist. Das ist mit der Prüfstelle zu klären.

    Datum: 13.05.2020

  • Lfd. Nr. 15.2 Produkte/Materialen in Kontakt mit Trinkwasser

    #41 – In den ÖNORMEN wird zwischen Trinkwasser (Temperatur <= 25 °C) und Warmwasser (größer +25 °C bis +60 °C) und Heißwasser (60,01 bis 85 °C) unterschieden.
    Sind somit Rohre, Formstücke usw., die in der Warm- bzw. Heißwasserleitung verwendet werden, einbauzeichenpflichtig?

    Für die Einbauzeichenverpflichtung ist diese Unterscheidung der Temperaturbereiche nicht maßgebend. Der Regelungsbereich der Trinkwasserrichtlinie (EU) enthält keine Begrenzung der Anwendungstemperatur (EU). Auch die ÖNORM B 5014-1 nimmt in der Definition des Heißwassers im Abschnitt 3.4 bzw. des Warmwassers im Abschnitt 3.15 auf die Trinkwasserverordnung (BGBl.II Nr. 304/2001) Bezug. Hinweis: Das ÖLMB Kap. B1 definiert einen Indikatorparameter von 25 °C für Kaltwasser, spricht aber im Anhang 6, Abschnitt 1.4.1, vom Warmwasserbereich.

    Datum: 13.05.2020

  • Lfd. Nr. 15.2 Produkte/Materialen in Kontakt mit Trinkwasser

    #42 – Kann davon ausgegangen werden, dass Druckminderventile gemäß Datenblätter mit DVGW- (und damit auch ÖGVW-) Zulassung für die Trinkwasserversorgung nicht noch zusätzlich das Einbauzeichen tragen müssen? (Gemäß Herstellerangabe ist das Produkt nach einer harmonisierten Norm entwickelt, geprüft, in Verkehr gebracht und unterliegt einer laufenden Kontrolle.)

    Die Baustoffliste ÖA umfasst in der Produktgruppe lfd. Nr. 15.2.4 „Gebäudearmaturen“ die Armaturen gemäß ÖNORM EN 736-1, Abschnitt 5. Abschnitt 5 enthält u.a. im Punkt 5.5 Sicherheitsventile. Druckminderventile sind als solche zu verstehen und daher einbauzeichenpflichtig. Das ÜA-Zeichen ist ein behördliches Verwendbarkeitszeichen und daher von Qualitätskennzeichen, wie z.B. jenem des ÖVGW, zu unterscheiden. Harmonisierte Normen im Regime der Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011 behandeln derzeit nicht die Nachweise der Trinkwassereignung, sondern lediglich die mechanischen Produktmerkmale.

    Datum: 13.05.2020

  • Lfd. Nr. 15.2 Produkte/Materialen in Kontakt mit Trinkwasser

    #43 – Wie erfolgt die Nachweisführung im Rahmen der ÜA-Kennzeichnung für verchromte Armaturen in Kontakt mit Trinkwasser, wie z.B. Druckminderer?

    Gemäß Abschnitt 9.3.9 der ÖNORM B 5014-3 sind metallische Überzüge (Beschichtungen) wie z.B. Nickel- oder Nickel-Chrom-Überzüge mit Ausnahme des verzinnten Kupfers und schmelztauchverzinkte Eisenwerkstoffe nicht Gegenstand der Norm und damit auch nicht Gegenstand der Einbauzeichenregelung.
    Hinweis: Es müssen lediglich die Grundwerkstoffe der Norm entsprechen (siehe Abschnitt 9.3.9 in ÖNORM B 5014-3).

    Datum: 13.05.2020

  • Lfd. Nr. 15.2 Produkte/Materialen in Kontakt mit Trinkwasser

    #44 – Wo muss die ÜA-Kennzeichnung angebracht sein? Am Produkt direkt oder an der Verpackung? Wie ist vorzugehen, wenn das Produkt zwar den Vorgaben entspricht (d.h. es gibt eine Registrierungsbescheinigung), aber fertigungstechnisch wurde die ÜA-Kennzeichnung noch nicht in das Werkzeug für das Produkt integriert? Gibt es dazu Übergangsfristen etc.?

    Grundsätzlich gilt: Das Einbauzeichen ist am Produkt, auf dessen Verpackung oder in den Begleitpapieren anzubringen. Die Anbringungsmöglichkeiten sind nach der oben angeführten Abfolge bzw. Möglichkeit durchzuführen. Eine ausschließliche Anführung der Registrierungsnummer samt Registrierungsstelle und allenfalls des Bildzeichens „ÜA“ in den Preislisten des Herstellers erscheint nur dann möglich, wenn eine sonstige Anbringung des ÜA-Zeichens nicht möglich ist, z.B. auch nicht in Form von Begleitpapieren, die der Lieferung der Produkte beigelegt werden. Das wäre gesondert und im Einzelfall zu klären. Eine zusätzliche Angabe der Informationen in den Preislisten scheint grundsätzlich möglich, wenn diese zumindest die Registierungsnummer und die Registrierungsstelle beinhalten und eindeutig zuordenbar sind.
    Nähere Informationen für die Gestaltung des Einbauzeichens enthalten die landesrechtlichen Bestimmungen bzw. auch das vom OIB herausgegebene Informationsblatt „ÜA-Kennzeichnung für Bauprodukte in Kontakt mit Trinkwasser“.
    Sofern für ein Produkt eine Registrierungsbescheinigung ausgestellt wurde, die ÜA-Kennzeichnung am Produkt aber aus fertigungstechnischen Gründen nicht mehr nachträglich angebracht werden kann (z.B. Lagerbestände), ist eine andere geeignete Form der Kennzeichnung gemäß genannter Prioritätenreihung zu wählen. Wichtig ist, dass das Produkt nachweislich vor Ende der Übergangsfrist produziert wurde.

    Letztes Update
    Datum 27.07.2020

    Historische FAQ

  • Lfd. Nr. 15.2 Produkte/Materialen in Kontakt mit Trinkwasser

    #45 – Müssen Komponenten von ÜA-gekennzeichneten Produkten, z.B. bei Ersatz dieser Komponenten, eine eigene ÜA-Kennzeichnung haben (Stichwort: ÜA-Kennzeichnung für Ersatzteile“)?

    Die Einbauzeichenregelung gilt für die im Umfang der Baustoffliste ÖA definierten Produkte, sie ist keine Komponentenkennzeichnung. Der Austausch von Komponenten bereits ÜA-gekennzeichneter Produkte erfolgt nach den technischen Vorgaben für den nachzuweisenden gleichwertigen Ersatz der Komponente, ein gesondertes ÜA-Zeichen für diese ist nicht erforderlich.

    Datum: 13.05.2020

  • Lfd. Nr. 15.2 Produkte/Materialen in Kontakt mit Trinkwasser

    #46 – Wenn Produkte, die im Trinkwasserbereich zum Einsatz kommen, mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, benötigen diese auch eine ÜA-Kennzeichnung?

    Gemäß den derzeit vorliegenden Europäischen harmonisierten Spezifikationen (harmonisierte Normen, Europäische Bewertungsdokumente) kann mit der CE-Kennzeichnung nicht die Verwendung der Produkte für Trinkwasser ausgewiesen bzw. deklariert werden. Die CE-Kennzeichnung bezieht sich auf die mechanischen Eigenschaften der Rohre und Formstücke. Daher gilt für den Nachweis der Trinkwassertauglichkeit die ÜA-Kennzeichnung.

    Datum: 13.05.2020

  • Lfd. Nr. 15.2 Produkte/Materialen in Kontakt mit Trinkwasser

    #47 – Ist die Verordnung rechtlich verbindlich, unabhängig davon, wo das Produkt eingebaut wird (z.B. im privaten Ein- bzw. Zweifamilienhaus) und auch wenn der Kunde eine ÜA-Kennzeichnung für sein Produkt nicht einfordert? Gilt sie auch für Importprodukte? Wer bestätigt dem Produzenten, dass sein Produkt nicht ÜA-kennzeichnungspflichtig ist? Und: gibt es eine „Geringfügigkeitsgrenze“ für die Einbauzeichenverpflichtung (z.B. aus Kostengründen, um im Vergleich zu Billigprodukten aus dem Ausland wettbewerbsfähig zu bleiben)?

    Die Einbauzeichenverpflichtung ergibt sich aus der Verordnung des OIB über die Baustoffliste ÖA, die vom OIB im Auftrag aller Länder erlassen wirdund somit Rechtsbestand der bautechnischen Regelungen in den Ländern ist. Sie gilt generell, unabhängig vom Einbauort. Die Nachweispflicht ist auf den Einbau der Produkte gerichtet, sie gilt daher auch unabhängig vom Ort der Herstellung der Produkte. Das heißt, auch Importprodukte unterliegen der Einbauzeichenverpflichtung. Bauprodukte, die nicht in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, benötigen kein Einbauzeichen. Es gibt keine Liste der nicht einbauzeichenpflichtigen Produkte. Für allgemeine Informationenwurde die FAQ-Liste auf der Website des OIB eingerichtet. Auskunft geben auch die Registrierungsstellen der Länder sowie die Produktinformationsstelle des OIB, ebenso die Prüfstellen, soweit es insbesondere um prüftechnische Fragen geht. Es gibt jedoch keine „Geringfügigkeitsgrenze“ für die Einbauzeichenverpflichtung. Wenn das Endprodukt in eine der Produktgruppen der Baustoffliste ÖA fällt, gilt für das Endprodukt die Einbauzeichenverpflichtung, und die Nachweise gemäß dem in der Baustoffliste ÖA kundgemachten Regelwerk sind erforderlich.

    Datum: 13.05.2020

  • Lfd. Nr. 15.2 Produkte/Materialen in Kontakt mit Trinkwasser

    #48 – Im Zuge der Sanierung werden alte Komponenten wiederverwertet. Sofern diese nun nach der aktuellen Verordnung einbauzeichenpflichtig wären, erhebt sich die Frage, ob die alten – nicht ÜA-gekennzeichneten – Komponenten wiederverwendet werden dürfen? Wie erfolgt in einem solchen Fall eine geeignete Dokumentation ihrer Eignung?

    Sofern ein gebrauchtes Produkt aus der jeweils betroffenen Installation selbst stammt und grundsätzlich den Anforderungen wie sie für neue Produkte im Rahmen der ÜA-Kennzeichnung gelten, entspricht, d.h. keine Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität verursacht, kann dieses ohne ÜA-Zeichen wiederverwendet werden. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist nachzuweisen.
    Grundsätzlich hat der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage die Wasserversorgungsanlage dem Stand der Technik entsprechend zu errichten, in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und vorzusorgen, dass eine negative Beeinflussung des Wassers hintangehalten wird. (TWV §5 Abs. 1 [BGBl. II Nr. 304/2001 idgF.]).

    Datum: 13.05.2020

  • Lfd. Nr. 15.2 Produkte/Materialien in Kontakt mit Trinkwasser

    #49 – Sind Produkte wie Durchflusssensor/Durchflussschalter einbauzeichenpflichtig?

    Grundsätzlich sind derartige Produkte in ihrer Funktion als Formstücke zu betrachten, somit nach der entsprechenden Materialzusammensetzung in die entsprechende Produktgruppe nach lfd. Nr. 15.2 der geltenden Baustoffliste ÖA vom 15.03.2019 einzuordnen und ab 15.03.2021 einbauzeichenpflichtig.

    Datum: 01.07.2020

  • Lfd. Nr. 15.2 Produkte/Materialen in Kontakt mit Trinkwasser – Doppelkennzeichnung

    #53 – Ist eine Doppelkennzeichnung eines Produktes, zum Beispiel weil es von verschiedenen Herstellern zur Anwendung gebracht wird, möglich?

    Aus Gründen der Rückverfolgbarkeit, der mangelnden Eindeutigkeit und Transparenz ist eine Doppelkennzeichnung nicht möglich. Das ÜA-Zeichen als behördliches Zeichen muss eindeutig dem Produkt und der Produktionsstätte zuordenbar sein.
    Weitergehende Informationen zur Kennzeichnung finden Sie unter dem Menüpunkt „Einbauzeichen“ und dem Informationsblatt „ÜA-Kennzeichnung für Bauprodukte in Kontakt mit Trinkwasser".

    Datum: 05.05.2022

  • Lfd. Nr. 15.2.4 Produkte/Materialien in Kontakt mit Trinkwasser - Gebäudearmaturen

    #26 - Sind Entlüftungsarmaturen wie sie in der ÖNORM EN 736-1, Ausgabe 2018-04, angeführt sind, ÜA-pflichtig?

    Ja, wenn die Armatur nicht ausschließlich dem Zweck der Entlüftung dient, sondern auch Verwendungszwecke wie sie für die sonstigen genannten Armaturen bekannt sind, abdeckt.

    Datum: 23.07.2019