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Referenzausstattungen

Richtlinie: 
Punkt: 
9
Frage: 

Nach welchem System sind Referenzausstattungen festzulegen, wenn das zum Einsatz kommende nicht unter Punkt 9 Referenzausstattungen aufgelistet ist, und nach welchem System sind bei der Ermittlung des Gesamtenergieeffizienz-Faktors End- oder Lieferenergie heranzuziehen?

Antwort: 

Grundsätzlich folgen alle in den Punkten 9.2.1 bis 9.2.10 der OIB-Richtlinie 6 festgelegten Referenzausstattungen dem Gedankengang, dass kombinierte Systeme vorliegen.

Liegt eine getrennte Wärmebereitstellung vor, in der die Wärmebereitung für die Raumwärme durch eine Stromdirektheizung und jene für das Warmwasser durch eine Wärmepumpe erfolgt, so ist als Referenzausstattung für die Stromdirektheizung eine Luft/Wasser-Wärmepumpe nach Punkt 9.2.12 und für die Warmwasser-Wärmepumpe eine Wärmepumpe mit derselben Wärmequelle wie die Realausstattung heranzuziehen.

Zur Ermittlung der Anforderungen an den Endenergiebedarf und den Gesamtenergieeffizienz-Faktor ist für die Referenzausstattung „Luft/Wasser-Wärmepumpe nach Punkt 9.2.12“ nur der Lieferenergiebedarf in Rechnung zu stellen.

In allen anderen Fällen, insbesondere in jenen Fällen, in denen die Wärmebereitstellung für Raumheizung und Warmwasser getrennt oder mit unterschiedlichen Wärmebereitstellern erfolgt, sind zur Ermittlung der Anforderungen an den Endenergiebedarf und den Gesamtenergieeffizienz-Faktor ausschließlich Werte für den Endenergiebedarf anzuwenden.

Erfolgt wie in Punkt 9.2.11 die Wärmebereitung für Warmwasser durch eine  Stromdirektheizung, ist unabhängig davon, wie die Wärmebereitstellung für Raumwärme erfolgt, als Referenzausstattung ebenfalls eine Stromdirektheizung heranzuziehen.