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Netto-Grundfläche von Brandabschnitten

Richtlinie: 
Punkt: 
3.1.1
Frage: 

Entsprechend Punkt 3.1.1. der OIB-Richtlinie 2 werden hinsichtlich der maximalen Netto-Grundfläche von Brandabschnitten bei Wohngebäuden keine Anforderungen gestellt. Gilt dies bei Wohngebäuden, die nur überwiegende Wohnnutzung aufweisen (vgl. Begriffsbestimmung), auch für andere Nutzungsarten?

Antwort: 

Nein, bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die einzelnen Nutzungsbereiche die Bestimmungen der OIB-Richtlinien für die jeweilige Nutzung heranzuziehen (vgl. Erläuternde Bemerkungen zur OIB-Richtlinie 2, zu Pkt. 0 "Vorbemerkungen").