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Lfd. Nr. 2.2.1 Türen, Tore und Fenster und Fenster

Frage: 

Lfd. Nr. 2.2.1 Türen, Tore und Fenster und Fenster

#23 – Ist eine getrennte Lieferung von Komponenten für Feuerabschlüsse im Rahmen der CE-Kennzeichnung nach EN 16034 möglich?

Antwort: 

Die Getrennte Lieferung von Komponenten für Feuerabschlüsse im Rahmen der CE-Kennzeichnung nach EN 16034 ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • Die Komponenten werden von einem einzigen Hersteller in Verkehr gebracht, der die Gesamtverantwortung für die korrekte und vollständige Definition des Bauproduktes auf der Grundlage der Nachweisführung gemäß EN 16034 hat und Inhaber der Leistungserklärung ist.
  • Mit dem Produkt ist eine Einbauanweisung mitzuliefern.

Begründung: Die harmonisierte Norm EN 16034 (10.2014) spricht generell von feuerwiderstandsfähigen und/oder rauchdichten Produkten zur Raumaufteilung in Brand- und/oder Rauchabschnitte und zur Verwendung in Rettungswegen. Der Unterbegriff „Bausatz“ wird in der Norm nicht verwendet, ist aber im Artikel 2(2) der Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011 wie folgt definiert: „Der „Bausatz“ ist ein Bauprodukt, das von einem einzigen Hersteller als Satz von mindestens zwei getrennten Komponenten, die zusammengefügt werden müssen, um ins Bauwerk eingefügt zu werden, in Verkehr gebracht wird“.

Diese Bedingung ist nach dem Verständnis des OIB auch relevant für die Möglichkeit der getrennten Lieferung von Komponenten auf die Baustelle. Dabei ist zu betonen, dass die Gesamtverantwortung dem Hersteller und Inhaber der Leistungserklärung (DoP) obliegt. Dies gilt für die korrekte und vollständige Definition des ausgelieferten Produktes (und zugehöriger Komponenten) auf der Grundlage der Nachweisführung gemäß EN 16034 und für die Auslieferung des Bausatzes.

In diesem Zusammenhang wird auch auf Abschnitt 1.2 der EN 16034 hingewiesen: Die Norm gilt u.a. „nicht für Türen, die aus Bauteilen unterschiedlicher Herkunft hergestellt werden und für die die Verantwortung nicht bei einem einzelnen Hersteller oder einer einzelnen juristischen Person liegt.“

Bei getrennter Lieferung der Komponenten ist aus der Sicht des OIB jedenfalls auch in den im informativen Anhang B der Norm angeführten Einbauanweisungen darauf abzustellen. Damit sollen Bedingungen geschaffen werden, die in der DoP abgebildete Leistung des Produktes auch nach dem Zusammen- und Einbau sicherzustellen.

Datum: 07.02.2020