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Lfd. Nr. 14.1.1 Feuerschutzabschlüsse – Drehflügeltüren und -tore sowie Pendeltüren

Frage: 

Lfd. Nr. 14.1.1 Feuerschutzabschlüsse – Drehflügeltüren und -tore sowie Pendeltüren

#35 – Können Komponenten von Türen, Toren und Fenster mit Feuer- und/oder Rauchschutzeigenschaften, für die derzeit noch die Einbauzeichenregelung maßgebend ist, getrennt geliefert und auf der Baustelle zusammengesetzt werden?

Antwort: 

Im Rahmen der ÜA-Kennzeichnung gilt:

ÖNORM B 3850, Abschnitt 8 (1. und 2. Absatz) – Bereitstellung auf dem Markt: Das Inverkehrbringen und Bereitstellen von Feuerschutzabschlüssen auf dem Markt analog dieser ÖNORM muss als vollständiges Bauprodukt durch den Hersteller erfolgen. Ein vollständiges Bauprodukt besteht aus Türstöcken/-zargen mit Befestigungs- und Verfüllungsmaterialien, Türblättern, Beschlägen (z. B. Schlösser, Drücker, Zylinder, Türbänder, Schließmittel u. dgl.) allfälligen Dichtungen und Verglasungen. Hinsichtlich der getrennten Lieferung von Komponenten wird auf ÖNORM B 3850 (01.04.2014) Abschnitt 8 verwiesen, gemäß dem die Lieferung einzelner Komponenten getrennt erfolgen kann. Die Anbringung des Einbauzeichens liegt in der Verantwortung des Herstellers des vollständigen Bauproduktes.

Datum: 23.01.2020