Nationale Aufgaben

Als Koordinationsplattform nimmt das OIB die gemeinsamen Interessen aller Bundesländer im Bereich der Bautechnik wahr.

Gruner_Ball3280.gif (257 Byte) Österreichische technische Zulassungen
Gruner_Ball3280.gif (257 Byte) Baustofflisten
Gruner_Ball3280.gif (257 Byte) Akkreditierung
Gruner_Ball3280.gif (257 Byte) Harmonisierung von Bauvorschriften
Gruner_Ball3280.gif (257 Byte) Bauforschung
Gruner_Ball3280.gif (257 Byte) Führung von Verzeichnissen


    

Österreichische technische Zulassungen                      Zurück zum Seitenanfang

Das Österreichische Institut für Bautechnik wirkt bei der Erteilung österreichischer technischer Zulassungen wie folgt mit:

Zulassungsstellen für die Erteilung österreichischer technischer Zulassungen sind jedoch entsprechend den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften die betreffenden Ämter der Landesregierungen.


     

Baustofflisten (Einbauzeichen)                                       Zurück zum Seitenanfang

Die Grundlage für die Vergabe des von den Bundesländern geplanten Einbauzeichens bildet die "Vereinbarung gem. Art. 15 a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten", die bereits gemäß der Richtlinie 98/34/EG notifiziert und in den Ländern kundgemacht worden ist. Die Kundmachung erfolgte in den Ländern in nachstehenden Landesgesetzblättern:

Burgenland LGBl. Nr. 51/1999: Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 25. August 1999 betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten
Kärnten LGBl. Nr. 45/1999: Kundmachung des Landeshauptmannes vom 3. August 1999,
Zl. -2V-VE-7/9-1999, betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten
Niederösterreich LGBl. Nr. 0816-0: Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten
Oberösterreich LGBl. Nr. 62/1999: Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten
Salzburg LGBl. Nr. 87/1999: Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten
Steiermark LGBl. Nr. 80/1999: Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten
Tirol LGBl. Nr. 102/1998: Kundmachung des Landeshauptmannes vom 1. Dezember 1998 betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten
Vorarlberg LGBl. Nr. 41/1999: Kundmachung des Landeshauptmannes über die staatsrechtliche Vereinbarung über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten
Wien LGBl. Nr. 32/1999: Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten



Umsetzungsvorschriften

Die gesetzlichen Umsetzungsvorschriften für die Erlassung der Baustofflisten ÖA und ÖE liegen in Form der nachstehenden Landesgesetze vor:

Bundesland

Landesgesetz

Burgenland Folgt
Kärnten Kärntner Akkreditierungs- und Baustoffzulassungsgesetz, Kärnter Bauordnung und Kärntner Bauvorschriften; Änderung. LGBl. Nr. 31/2001
Niederösterreich NÖ Bauordnung 1996. LGBl. Nr. 8200-6
Oberösterreich Landesgesetz, mit dem das Oö. Bautechnikgesetz geändert wird. LGBl. Nr. 60/2001
Salzburg Salzburger Bauproduktegesetz. LGBl. Nr. 73/2001
Steiermark Gesetz vom 20. März 2001 über das Inverkehrbringen und die Verwendbarkeit von Bauprodukten (Steiermärkisches Bauproduktegesetz 2000) sowie die Änderung des Baugesetzes und des Akkreditierungsgesetzes. LGBl. Nr. 50/2001
Tirol Tiroler Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz 2001 - TBAG 2001. LGBl. Nr. 95/2001
Vorarlberg Gesetz über eine Änderung des Bauproduktegesetzes. LGBl. Nr. 65/2000
Wien Gesetz über Bauprodukte und die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen für Bauprodukte in Wien (Wiener Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz - WBAG) LGBl. Nr. 71/2001

Die Anforderungen, die an Bauprodukte zu stellen sind, die mit dem Einbauzeichen (ÜA-Zeichen) zu versehen sind,  werden in der Baustoffliste ÖA festgelegt.

Die Baustofflisten ÖA und ÖE werden vom Österreichischen Institut für Bautechnik erstellt und aktualisiert. Die Baustofflisten, die als Verordnungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik erlassen werden, werden in den Ländern entsprechend den landesgesetzlichen Vorschriften kundgemacht und haben bundesweite Gültigkeit.

Seit Beginn November 2001 ist, unter Berücksichtigung einer entsprechenden Übergangsfrist, für die Verwendung von in der Baustoffliste ÖA enthaltenen Bauprodukten die Anbringung eines gültigen Einbauzeichens (ÜA-Zeichen) erforderlich. Die Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen, welche zur Anbringung des ÜA-Zeichens berechtigen, erfolgt durch hierfür ermächtigte Stellen (Zulassungs- und Zertifizierungsstellen der Länder; vom Österreichischen Institut für Bautechnik ermächtigte Stellen).
Detaillierte Informationen zur Baustoffliste ÖA sind auf der Homepage unter Baustoffliste ÖA enthalten.

Das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) hat die 1. Ausgabe der Baustoffliste ÖA am 23. Oktober 2001 und die 2. Ausgabe der Baustoffliste ÖA am 15. Dezember 2002 als Verordnungen des OIB erlassen und in den Mitteilungen des OIB OIB aktuell als Sonderhefte publiziert. 

Die 3. Ausgabe der Baustoffliste ÖA wurde mit Datum 15. November 2005 erlassen. Diese ist in den Mitteilungen des OIB OIB aktuell als Sonderheft Nr. 4 publiziert.

Bestellungen sind an das Österreichische Institut für Bautechnik, Schenkenstraße 4, A-1010 Wien, Telefon: +43 (01)533 65 50, Fax: +43 (01)533 64 23, E-Mail: mail@oib.or.at  zu richten.

Bauprodukte, für die bereits harmonisierte europäische technische Spezifikationen (harmonisierte Normen, Europäische technische Zulassungen) bestehen, werden in die Baustoffliste ÖE aufgenommen. In dieser Liste können die zu erfüllenden Klassen (insbesondere Euroklassen des Brandverhaltens und Feuerwiderstandsklassen) sowie zusätzliche, nicht durch den Anwendungsbereich der Bauproduktenrichtlinie erfasste Anforderungen festgelegt werden.

Die 1. Ausgabe der Baustoffliste ÖE wurde am 15. Dezember 2002 als Verordnung des OIB erlassen.

Die 2. Ausgabe der Baustoffliste ÖE wurde mit Datum 1. Dezember 2004 erlassen Diese ist in den Mitteilungen des OIB OIB aktuell als Sonderheft Nr. 3 publiziert.

Die Baustofflisten ÖA (Sonderheft Nr. 4) und ÖE (Sonderheft Nr. 3) sind im Österreichischen Institut für Bautechnik zu bestellen.

 


   

Das OIB als Akkreditierungsstelle                                 Zurück zum Seitenanfang

Das OIB ist Akkreditierungsstelle für Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen für Bauprodukte auf landesgesetzlicher Basis.

Anträge auf Akkreditierung können direkt beim Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB), Schenkenstraße 4, A-1010 Wien, eingebracht werden.


   

Harmonisierung von Bauvorschriften                        Zurück zum Seitenanfang

Eine wichtige Aufgabe des OIB ist die Mitwirkung bei der Harmonisierung der Bauvorschriften in Österreich. Die Notwendigkeit hierfür ergibt sich einerseits durch den europäischen Harmonisierungsprozess, andererseits aber auch durch innerösterreichische Erfordernisse. Derzeit werden Vorschläge zur Vereinheitlichung der Verwendungsbestimmungen von Bauprodukten (Einbauzeichen) und für einen einheitlichen Energieausweis für Gebäude erarbeitet.


    

Bauforschung                                                    Zurück zum Seitenanfang

Dem OIB soll in Zukunft vermehrt auch die Anregung, Begutachtung und Betreuung von bautechnischen Untersuchungen obliegen.


    

Führung von Verzeichnissen       

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Das Österreichische Institut für Bautechnik führt für verschiedene Bereiche seiner Tätigkeit einschlägige Verzeichnisse.

Nähere Informationen zu den vom Österreichischen Institut für Bautechnik geführten Verzeichnissen finden Sie unter Veröffentlichungen.