Nationale Aufgaben
Als Koordinationsplattform nimmt das OIB die gemeinsamen Interessen aller Bundesländer im Bereich der Bautechnik wahr.
Österreichische technische Zulassungen
Baustofflisten
Akkreditierung
Harmonisierung von Bauvorschriften
Bauforschung
Führung von Verzeichnissen
| Österreichische technische Zulassungen |
Das Österreichische Institut für Bautechnik wirkt bei der Erteilung österreichischer technischer Zulassungen wie folgt mit:
Zulassungsstellen für die Erteilung österreichischer technischer Zulassungen sind jedoch entsprechend den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften die betreffenden Ämter der Landesregierungen.
| Baustofflisten (Einbauzeichen) |
Die Grundlage für die Vergabe des von den Bundesländern geplanten Einbauzeichens bildet die "Vereinbarung gem. Art. 15 a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten", die bereits gemäß der Richtlinie 98/34/EG notifiziert und in den Ländern kundgemacht worden ist. Die Kundmachung erfolgte in den Ländern in nachstehenden Landesgesetzblättern:
| Burgenland | LGBl. Nr. 51/1999: Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 25. August 1999 betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten |
| Kärnten | LGBl. Nr. 45/1999: Kundmachung des Landeshauptmannes
vom 3. August 1999, Zl. -2V-VE-7/9-1999, betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten |
| Niederösterreich | LGBl. Nr. 0816-0: Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten |
| Oberösterreich | LGBl. Nr. 62/1999: Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten |
| Salzburg | LGBl. Nr. 87/1999: Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten |
| Steiermark | LGBl. Nr. 80/1999: Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten |
| Tirol | LGBl. Nr. 102/1998: Kundmachung des Landeshauptmannes vom 1. Dezember 1998 betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten |
| Vorarlberg | LGBl. Nr. 41/1999: Kundmachung des Landeshauptmannes über die staatsrechtliche Vereinbarung über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten |
| Wien | LGBl. Nr. 32/1999: Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten |
Die gesetzlichen Umsetzungsvorschriften für die Erlassung der Baustofflisten ÖA und ÖE liegen in Form der nachstehenden Landesgesetze vor:
Bundesland |
Landesgesetz |
| Burgenland | Folgt |
| Kärnten | Kärntner Akkreditierungs- und Baustoffzulassungsgesetz, Kärnter Bauordnung und Kärntner Bauvorschriften; Änderung. LGBl. Nr. 31/2001 |
| Niederösterreich | NÖ Bauordnung 1996. LGBl. Nr. 8200-6 |
| Oberösterreich | Landesgesetz, mit dem das Oö. Bautechnikgesetz geändert wird. LGBl. Nr. 60/2001 |
| Salzburg | Salzburger Bauproduktegesetz. LGBl. Nr. 73/2001 |
| Steiermark | Gesetz vom 20. März 2001 über das Inverkehrbringen und die Verwendbarkeit von Bauprodukten (Steiermärkisches Bauproduktegesetz 2000) sowie die Änderung des Baugesetzes und des Akkreditierungsgesetzes. LGBl. Nr. 50/2001 |
| Tirol | Tiroler Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz 2001 - TBAG 2001. LGBl. Nr. 95/2001 |
| Vorarlberg | Gesetz über eine Änderung des Bauproduktegesetzes. LGBl. Nr. 65/2000 |
| Wien | Gesetz über Bauprodukte und die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen für Bauprodukte in Wien (Wiener Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz - WBAG) LGBl. Nr. 71/2001 |
Die Anforderungen, die an Bauprodukte zu stellen sind, die mit dem Einbauzeichen (ÜA-Zeichen) zu versehen sind, werden in der Baustoffliste ÖA festgelegt.
Die Baustofflisten ÖA und ÖE werden vom Österreichischen Institut für Bautechnik erstellt und aktualisiert. Die Baustofflisten, die als Verordnungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik erlassen werden, werden in den Ländern entsprechend den landesgesetzlichen Vorschriften kundgemacht und haben bundesweite Gültigkeit.
Seit Beginn November 2001 ist, unter Berücksichtigung einer
entsprechenden Übergangsfrist, für die Verwendung von in der Baustoffliste ÖA
enthaltenen Bauprodukten die Anbringung eines gültigen Einbauzeichens (ÜA-Zeichen)
erforderlich. Die Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen, welche zur Anbringung des
ÜA-Zeichens berechtigen, erfolgt durch hierfür ermächtigte Stellen (Zulassungs- und
Zertifizierungsstellen der Länder; vom Österreichischen Institut für Bautechnik
ermächtigte Stellen).
Detaillierte Informationen zur Baustoffliste ÖA sind auf der Homepage unter Baustoffliste ÖA enthalten.
Das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) hat die 1. Ausgabe der Baustoffliste ÖA am 23. Oktober 2001 und die 2. Ausgabe der Baustoffliste ÖA am 15. Dezember 2002 als Verordnungen des OIB erlassen und in den Mitteilungen des OIB OIB aktuell als Sonderhefte publiziert.
Die 3. Ausgabe der Baustoffliste ÖA wurde mit Datum 15. November 2005 erlassen. Diese ist in den Mitteilungen des OIB OIB aktuell als Sonderheft Nr. 4 publiziert.
Bestellungen sind an das Österreichische Institut für Bautechnik, Schenkenstraße 4, A-1010 Wien, Telefon: +43 (01)533 65 50, Fax: +43 (01)533 64 23, E-Mail: mail@oib.or.at zu richten.
Bauprodukte, für die bereits harmonisierte europäische technische Spezifikationen (harmonisierte Normen, Europäische technische Zulassungen) bestehen, werden in die Baustoffliste ÖE aufgenommen. In dieser Liste können die zu erfüllenden Klassen (insbesondere Euroklassen des Brandverhaltens und Feuerwiderstandsklassen) sowie zusätzliche, nicht durch den Anwendungsbereich der Bauproduktenrichtlinie erfasste Anforderungen festgelegt werden.
Die 1. Ausgabe der Baustoffliste ÖE wurde am 15. Dezember 2002 als Verordnung des OIB erlassen.
Die 2. Ausgabe der Baustoffliste ÖE wurde mit Datum 1. Dezember 2004 erlassen Diese ist in den Mitteilungen des OIB OIB aktuell als Sonderheft Nr. 3 publiziert.
Die Baustofflisten ÖA (Sonderheft Nr. 4) und ÖE (Sonderheft Nr. 3) sind im Österreichischen Institut für Bautechnik zu bestellen.
| Das OIB als Akkreditierungsstelle |
Das OIB ist Akkreditierungsstelle für Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen für Bauprodukte auf landesgesetzlicher Basis.
Anträge auf Akkreditierung können direkt beim Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB), Schenkenstraße 4, A-1010 Wien, eingebracht werden.
| Harmonisierung von Bauvorschriften |
Eine wichtige Aufgabe des OIB ist die Mitwirkung bei der Harmonisierung der Bauvorschriften in Österreich. Die Notwendigkeit hierfür ergibt sich einerseits durch den europäischen Harmonisierungsprozess, andererseits aber auch durch innerösterreichische Erfordernisse. Derzeit werden Vorschläge zur Vereinheitlichung der Verwendungsbestimmungen von Bauprodukten (Einbauzeichen) und für einen einheitlichen Energieausweis für Gebäude erarbeitet.
| Bauforschung |
Dem OIB soll in Zukunft vermehrt auch die Anregung, Begutachtung und Betreuung von bautechnischen Untersuchungen obliegen.
| Führung von Verzeichnissen |
Das Österreichische Institut für Bautechnik führt für verschiedene Bereiche seiner Tätigkeit einschlägige Verzeichnisse.
Nähere Informationen zu den vom Österreichischen Institut für Bautechnik geführten Verzeichnissen finden Sie unter Veröffentlichungen.