(European Technical Approval - ETA)
| Rechtliche Grundlagen |
Als Basis für die CE-Kennzeichnung dienen im wesentlichen harmonisierte europäische Normen (hEN) und europäische technische Zulassungen (ETZ).
Die Voraussetzungen für die Erteilung europäischer technischer Zulassungen sind in Artikel 8 und 9 der Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG) festgelegt. Weitergehende Bestimmungen werden in den "Gemeinsamen Verfahrensregeln" (94/23/EG) getroffen.
Europäische technische Zulassungen werden nach Art. 11 der Bauproduktenrichtlinie auf Basis von bestehenden Leitlinien (ETAG) oder, sofern Leitlinien nicht oder noch nicht vorliegen, nach Art. 9.2 der Bauproduktenrichtlinie auf Basis einer einvernehmlichen Stellungnahme der Zulassungsstellen (CUAP) erteilt.
Die Europäischen technischen Zulassungen werden von den notifizierten Zulassungsstellen der Mitgliedstaaten erteilt. Sie werden jedoch von der die Zulassung erteilenden Stelle nur in der Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaates veröffentlicht.
Für ein und dasselbe Produkt kann innerhalb der Mitgliedstaaten nur eine ETZ erteilt werden.
Im OIB liegen sämtliche von den Zulassungsstellen der Mitgliedstaaten erteilten ETZ in englischer Sprache auf. In Zweifelsfällen bzw. in Fällen von Übersetzungsfehlern ist die in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen vorliegende Fassung jenes Mitgliedstaates, in dem die ETZ erteilt worden ist, maßgebend.
Der aktuelle Stand des Verzeichnisses der Europäischen technischen Zulassungen ist in unserer Datenbank abzurufen.
Produkte, die der Europäischen technischen Zulassung entsprechen, wird die Konformität mit derselben entsprechend dem von der Europäischen Kommission festgelegten Konformitätsbescheinigungsverfahren bescheinigt. Diese Produkte werden mit dem EG-Konformitätszeichen gekennzeichnet. Das EG-Konformitätszeichen besteht aus dem CE-Symbol samt den zusätzlichen Angaben entsprechend Anhang III der Bauproduktenrichtlinie und der jeweils geltenden Fassung des Guidance Paper D "CE-Marking under the Construction Products Directive".
Die von der Europäischen Kommission nach Befassung der Mitgliedstaaten festgelegten Konformitätsbescheinigungssysteme werden im Amtsblatt L der Europäischen Kommission kundgemacht. Auskünfte über den aktuellen Stand und die Nummernbezeichnungen der Amtsblätter können im OIB eingeholt werden. Die kostenpflichtigen Amtsblätter können über die Verkaufsbüros des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (in Österreich: Manz'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, Kohlmarkt 16, A-1014 Wien, Fax: 01/53161-445) bezogen werden.
Für Bauprodukte, die CE-gekennzeichnet sind, müssen die Mitgliedstaaten gem. Art. 4 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie davon ausgehen, dass diese Bauprodukte brauchbar sind, und dürfen gem. Art. 6 Abs. 1 deren Inverkehrbringen und Verwendung nicht behindern.
Es obliegt jedoch dem jeweiligen Mitgliedstaat und den jeweils zuständigen Baubehörden, zu beurteilen, für welchen Verwendungszweck das jeweilige Produkt im Einzelfall verwendbar ist. Diese Beurteilung erfolgt auf der Grundlage der in den nationalen Rechtsvorschriften (Bauordnungen) festgelegten Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen, bzw. auf der Grundlage der auf nationaler Ebene verbindlich festgelegten Mindest- oder Höchstwerte von in der ETZ ausgewiesenen Produktkennwerten.
Zulassungsverfahren |
Antrag auf Erteilung der Europäischen technischen Zulassung (ETZ) im Inland
Dauer des Zulassungsverfahrens
Informationen über die voraussichtliche Zeitdauer des Verfahrens werden dem Antragsteller mitgeteilt, sobald seitens der Europäischen Kommission eine Entscheidung darüber getroffen worden ist, ob und auf welchem Weg eine europäische technische Zulassung erteilt werden kann.
Kosten des Zulassungsverfahrens