| Die Bedeutung harmonisierter europäischer Normen |
Der Begriff der "Harmonisierten Normen" spielt in den nach dem "Neuen Konzept" verfassten Richtlinien eine wichtige Rolle. Es werden darunter harmonisierte europäische technische Spezifikationen verstanden, die von einer der europäischen Normenorganisationen (z. B. CEN oder CENELEC) aufgrund eines von der Kommission erteilten Auftrages erarbeitet werden. Dabei sind nicht nur die Bestimmungen der jeweiligen Produktrichtlinien (in unserem Fall der Bauproduktenrichtlinie) zu beachten, sondern auch die Bestimmungen der "Richtlinie über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften" (98/34/EG) sowie die "Allgemeinen Richtlinien für die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Normenorganisationen und der Kommission". Im Unterschied zu freiwilligen Normen (EN) müssen sich die Normenorganisationen (CEN/CENELEC) bei harmonisierten europäischen Normen (hEN) einem streng festgeschriebenen Prozedere unterwerfen und einen genau definierten Auftrag der Kommission erfüllen.
Diese harmonisierten Normen sind zwar keine verbindlichen Rechtsgrundlagen, haben aber rechtliche Konsequenzen: Produkte, für die mittels eines Konformitätsnachweisverfahrens die Erfüllung dieser harmonisierten Normen festgestellt worden ist, können das CE-Zeichen tragen und dürfen hinsichtlich des In-Verkehr-bringens und der Verwendung nicht behindert werden. Entgegenstehende nationale Rechtsvorschriften müssten entsprechend abgeändert werden.
Bei der Erstellung einer harmonisierten europäischen Norm ist zwischen dem technischen Inhalt der Norm und dem rechtlich relevanten Konformitätsbescheinigungsverfahren zu unterscheiden. Der technische Inhalt der harmonisierten europäischen Norm wird bereits im Auftrag der Kommission an CEN/CENELEC sehr genau spezifiziert. Allerdings handelt es sich dabei um eine Art privatrechtlichen Vertrag, der im Laufe der Auftragserfüllung auch noch abgeändert werden kann. Man spricht daher von einem "Step-by-Step"-Verfahren. Dieser Auftrag wird als "Mandat" bezeichnet, das aus einem allgemeinen Text und 4 Anhängen besteht. In den Anhängen wird der von der zu erstellenden Norm zu umfassende Produktbereich definiert, weiters werden all jene Produktkennwerte angeführt, die in der Norm behandelt werden müssen.
Nach Übergabe dieses Mandates an CEN/CENELEC arbeitet die Normenorganisation ein Arbeitsprogramm aus, das von der Kommission anzunehmen ist. Erst nach Annahme dieses Arbeitsprogrammes beginnt die eigentliche Arbeit an der Norm. Sollte CEN/CENELEC hierbei auf Schwierigkeiten stoßen, so können auch Abänderungen gegenüber dem Inhalt des Mandates im Sinne des "Step-by-Step"-Verfahrens vorgeschlagen werden.
Anders verhält es sich hinsichtlich des Konformitätsbescheinigungssystems. Dieses wird in einer "Entscheidung der Kommission" für jede Produktgruppe festgelegt und hat damit den Charakter einer Verordnung. Diese gilt automatisch ohne weitere Umsetzungserfordernisse direkt in den Mitgliedsstaaten. Eine nachträgliche Abänderung ist kaum möglich und würde das neuerliche Aufrollen des ganzen legistischen Prozesses erfordern.
Während das Mandat im "Ständigen Ausschuss für das Bauwesen" nur diskutiert wird, wird über den Vorschlag für die Kommissionsentscheidung über das Konformitätsbescheinigungsverfahren abgestimmt.
Der Mandatisierungsprozess |
Sowohl Mandat als auch der Vorschlag für die Kommissionsentscheidung über das Konformitätsbescheinigungsverfahren werden von den Diensten der Europäischen Kommission erarbeitet. Aufgrund der weitreichenden rechtlichen Konsequenzen für die Mitgliedsstaaten werden diese in einem Konsultationsverfahren bei der Erstellung dieser Dokumente eingebunden. Man unterscheidet hierbei 4 Schritte:
Step 1:
Zunächst bildet der zuständige Beamte der Kommissionsdienste eine "Experts group mandate", also eine Expertengruppe, in die Vertreter der Wirtschaft eingebunden werden. Die Mitgliedsstaaten haben hierbei noch keine Möglichkeit einer Einflussnahme. Mit Hilfe dieser Expertengruppe erarbeiten die Dienste der Kommission einen kompletten ersten Entwurf des Mandates mit dessen Anhängen. Definition des Umfanges und erforderliche Kennwerte werden hierbei bereits genau festgelegt.
Step 2:
Der fertige Mandatsentwurf wird den Mitgliedstaaten im Rahmen eines schriftlichen Konsultationsprozesses zugesendet. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, sämtliche betroffene Parteien (Wirtschaft, Hoheitsverwaltung, Konsumentenschutzorganisationen, etc.) bei der Erarbeitung einer Stellungnahme einzubinden. Dieser akkordierten nationalen Stellungnahme kommt große Bedeutung zu.
Step 3:
Die Dienste der Kommission überarbeiten nunmehr den Mandatsentwurf auf Basis der von den Mitgliedstaaten eingelangten Stellungnahmen. Dabei obliegt es den Kommissionsbeamten, Kompromisse zwischen den oft divergierenden Wünschen zu finden. Dieser überarbeitete Mandatsentwurf wird den Mitgliedstaaten zum Zweck einer Diskussion im Rahmen der Vorbereitungsgruppe übermittelt. Ziel der meist zwei Sitzungen der Vorbereitungsgruppe ist die Erzielung eines Konsenses über den Inhalt des Mandatsentwurfes.
Step 4:
Nach Konsultation der Vorbereitungsgruppe wird der nochmals überarbeitete Mandatsentwurf dem Ständigen Ausschuss für das Bauwesen zur Diskussion und Meinungsbildung übermittelt.
Der Vorschlag für die Kommissionsentscheidung über das Konformitätsbescheinigungsverfahren wird üblicherweise von den Kommissionsdiensten ab Step 3 dem Mandatsentwurf beigefügt.
Nach Annahme des Mandates und des Vorschlages für die Kommissionsentscheidung über das Konformitätsbescheinigungsverfahren durch den Ständigen Ausschuss werden beide Dokumente noch einer Diskussion und Abstimmung im Ausschuss 98/34/EG, der gemäß der "Richtlinie über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften" eingerichtet ist, und in dem ebenfalls sämtliche Mitgliedstaaten vertreten sind, unterzogen. Erst danach kann das Mandat an CEN/CENELEC übermittelt werden und wird der Vorschlag für die Kommissionsentscheidung über das Konformitätsbescheinigungsverfahren im üblichen legistischen Weg als Entscheidung der europäischen Kommission rechtskräftig.
Koordinierung in Österreich
In Österreich wird diese Koordinierungsaufgabe vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) wahrgenommen, das einerseits als Organisation der Bundesländer auftritt, andererseits aber darüber hinaus auch die Koordination mit allen anderen betroffenen Kreisen (Wirtschaft, nationale Normung, etc.) durchführt.